2. Unterstützungsdekret • 2021

07.06.2021

Kürzlich wurde das 2. Unterstützungsdekret (Dekret „sostegni-bis“) der Regierung Draghi veröffentlicht. Dieses sieht erneut staatliche Verlustbeiträge vor, wobei 3 Arten zu unterscheiden sind. Die wichtigsten Inhalte zu den Beiträgen und zu den sonstigen Neuerungen fassen wir Ihnen hiermit zusammen.


Automatischer Verlustbeitrag


Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, Freiberufler und Landwirte, welche bereits Anspruch auf einen Verlustbeitrag aus dem 1. Unterstützungsdekret hatten und deren MwSt.-Nummer mit 26.05.2021 noch aktiv war.

Sofern Sie die Voraussetzungen für einen Verlustbeitrag aus dem 1. Unterstützungsdekret hatten, haben wir einen Antrag für Sie eingereicht. Die Beiträge wurden bis auf wenige Ausnahmen bereits ausgezahlt. Nun erfolgt eine automatische Auszahlung der Beiträge noch einmal in derselben Höhe.


Zusätzlicher, alternativer Verlustbeitrag

Für Unternehmen, Freiberufler und Landwirte ist ein zusätzlicher, alternativer Verlustbeitrag vorgesehen. Grundlegende Voraussetzung ist auch hier, dass die MwSt.-Nummer mit 26.05.2021 noch aktiv war, zudem dürfen 2019 nicht mehr als 10 Mio. € an Erlösen erzielt worden sein.

Darüber hinaus muss es im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.03.2021 zu einem Rückgang des durchschnittlichen Monatsumsatzes von mindestens 30 % im Vergleich zum Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.03.2020 gekommen sein.

Wird diese Voraussetzung erfüllt, steht der Verlustbeitrag auch jenen Steuerpflichtigen zu, die aufgrund der Regelungen zum Verlustbeitrag des 1. Unterstützungsdekrets nicht den notwendigen Umsatzrückgang nachweisen konnten. Für diesen war der Rückgang des durchschnittlichen Monatsumsatzes nämlich noch bezogen auf das ganze Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Kalenderjahr 2019 zu berechnen.

Der Beitrag wird auf die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Monatsumsatz des Zeitraums vom 01.04.2020 bis 31.03.2021 und jenem des Zeitraums vom 01.04.2019 bis 31.03.2020 berechnet. Auf diesen Betrag kommen je nach Erlösen folgende Prozentsätze zur Anwendung:


Erlöse 2019

Prozentsatz

Variante*)

bis 100.000 €

60 %

90 %

über 100.000 € bis 400.000 €

50 %

70 %

über 400.000 € bis 1.000.000 €

40 %

50 %

über 1.000.000 € bis 5.000.000 €

30 %

40 %

über 5.000.000 € bis 10.000.000 €

20 %

30 %

*) Erhöhte Prozentsätze für Steuerpflichtige, die keinen Anspruch auf den automatischen Verlustbeitrag haben.


Steuerpflichtigen, denen der automatische Verlustbeitrag zusteht und die gleichzeitig die Voraussetzungen für den zusätzlichen, alternativen Verlustbeitrag erfüllen, wird dieser nur per Differenz ausgezahlt. Das heißt, der bereits bezogene, automatische Verlustbeitrag wird in Abzug gebracht.

Berechnungsbeispiel:
Ein Unternehmen hat im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.03.2021 einen Umsatz von 600.000 € (50.000 € durchschnittlich pro Monat) erzielt. Im Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.03.2020 lag der Umsatz noch bei 960.000 € (80.000 € durchschnittlich pro Monat). Das Unternehmen hat somit einen durchschnittlichen monatlichen Umsatzverlust von 30.000 € (- 37,5 %) erlitten. Angenommen dem Unternehmen stünde bereits ein automatischer Verlustbetrag von 5.000 € zu und es hätte im Jahr 2019 insgesamt Erlöse in Höhe von 900.000 € erwirtschaftet, käme der Beitragssatz von 40 % zur Anwendung. Es hätte somit Anspruch auf einen zusätzlichen, alternativen Verlustbeitrag von 7.000 € (Umsatzrückgang 30.000 € x 40 % - automatischer Verlustbeitrag 5.000 €).

Für diese Art von Verlustbeitrag ist ein eigener Antrag notwendig. Es gilt eine Beitragsobergrenze von 150.000 €.


Verlustbeitrag Ergebnisverschlechterung

Auch dieser Beitrag ist für Unternehmen, Freiberufler und Landwirte vorgesehen. Neben einer aktiven MwSt.-Nummer zum 26.05.2021 und Erlösen im Jahr 2019 von nicht mehr als 10 Mio. € muss eine Verschlechterung des wirtschaftlichen Ergebnisses 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 nachgewiesen werden.

Momentan steht jedoch die notwendige Verminderung gegenüber dem Vorjahr noch nicht fest. Dasselbe gilt auch für die Modalitäten der Berechnung und die Höhe des Beitrages. Deshalb gilt es, die notwendigen Durchführungsbestimmungen abzuwarten.

Auch für diese Art von Verlustbeitrag ist ein eigener Antrag notwendig. Es gilt eine Beitragsobergrenze von 150.000 €, zudem muss die Steuererklärung für das Jahr 2020 innerhalb 10.09.2021 abgegeben werden.


Steuergutschrift Mieten

Die Steuergutschrift für gewerbliche Mieten wird erneut aufgelegt. Diese war 2021 nur noch für Beherbergungsbetriebe, Reisebüros und Reiseveranstalter und zwar bis Ende April vorgesehen. Nun erfolgt für diese eine Verlängerung bis zum 31.07.2021. Die Steuergutschrift beläuft sich auf 60 % der Miet- und 50 % der Pachtzahlungen und kann bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % im jeweiligen Monat im Vergleich zum gleichen Monat des Jahres 2019 in Anspruch genommen werden.

Mit dem 2. Unterstützungsdekret wurde jetzt die Steuergutschrift auch wieder für Unternehmen anderer Branchen sowie für Freiberufler, jedoch mit anderen Regeln vorgesehen. Dabei gilt zusammenfassend:

  • Die Erlöse des Jahres 2019 dürfen nicht über 15 Mio. € liegen.
  • Im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.03.2021 muss es zu einem Rückgang des durchschnittlichen Monatsumsatzes von mindestens 30 % im Vergleich zum Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.03.2020 gekommen sein.
  • Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit erst 2019 begonnen haben, steht die Steuergutschrift auch ohne den genannten Umsatzrückgang zu.
    Die Steuergutschrift beläuft sich auf 60 % der Miet- und 30 % der Pachtzahlungen.
  • Die Steuergutschrift wird für Miet- und Pachtzahlungen der Monate Januar bis Mai 2021 gewährt.
    Für die Steuergutschrift muss kein eigener Antrag abgefasst werden. Wir prüfen, ob Ihnen die Steuergutschrift zusteht und informieren Sie gegebenenfalls über dessen Höhe.

Verlängerung Kreditstundungen

Mit dem Dekret „Cura Italia“ wurde letztes Jahr Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die Zahlung ihrer Darlehens- und Leasingraten aufzuschieben. Der Aufschub galt ursprünglich bis zum 30.09.2020, wurde in der Folge zweimal verlängert und wäre mit 30.06.2021 ausgelaufen.

Nun wird eine erneute Verlängerung der Stundung vorgesehen. Während die bisherigen Verlängerungen automatisch gewährt wurden, muss die neue Verlängerung jedoch beantragt werden. Die Anträge müssen bei den jeweiligen Kreditinstituten oder Leasinggesellschaften innerhalb 15.06.2021 eingereicht werden.


MwSt.-Gutschriften bei Konkursverfahren

Bei Konkursverfahren kann künftig bereits nach Konkurseröffnung eine Berichtigung der MwSt. vorgenommen werden. Bisher war dies erst nach Abschluss eines Konkursverfahrens möglich. Die Neuerung gilt für Konkursverfahren, welche ab dem 26.05.2021 eröffnet worden sind.


Begünstigung für den Erwerb einer Erstwohnung

Der Erwerb einer Wohnung durch Menschen bis zu einem Alter von 36 Jahren wird gefördert. Für diese ist eine Befreiung von der Registersteuer sowie von der Hypothekar- und Katastersteuer vorgesehen.

Unterliegt der Erwerb der Wohnung der MwSt., wird für diese eine Steuergutschrift gewährt. Die Begünstigung ist für Erwerbe vom 26.05.2021 bis 30.06.2022 anwendbar. Voraussetzung ist ein ISEE-Wert (Vermögens- und Einkommensindikator) von höchstens 40.000 €.


Sonstige Neuerungen des 2. Unterstützungsdekrets

  • Die jährliche Obergrenze für die Verrechnung von Steuerguthaben über den Vordruck F24 wird beschränkt auf das Jahr 2021 von 700 T€ auf 2 Mio. € erhöht.
  • Für den Ankauf von Schutzausrüstung sowie für die Desinfizierung von Betriebsräumen und Geräten im Zeitraum vom Juni bis August 2021 kann eine Steuergutschrift von 30 % der Kosten in Anspruch genommen werden. Hierfür ist ein eigener Antrag notwendig, wobei die entsprechenden Durchführungsbestimmungen dazu noch ausständig sind. Dies Steuergutschrift gilt auch für die Durchführung von Schnelltests.
  • Auch für 2021 ist ein Steuerbonus für Werbemaßnahmen vorgesehen. Ursprünglich mussten die Anträge hierfür innerhalb 31.03.2021 eingereicht werden. Wurde damals kein Antrag eingereicht, kann dies nun im September nachgeholt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Rundschreiben „Dekret Milleproroghe, Enasarco, Steuerbonus Werbung“ vom 04.03.2021. Wenn Sie einen Antrag nachreichen wollen, wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung.


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