Unterstützungsdekret staatliche Verlustbeiträge • 2021

26.03.2021

Am Beginn dieser Woche wurde das erste Steuerdekret der Regierung Draghi veröffentlicht. Das sogenannte Unterstützungsdekret (Dekret „sostegni“) sieht seit langem angekündigte neue staatliche Verlustbeiträge für Unternehmen und Freiberufler vor. Hiermit fassen wir für Sie die wichtigsten Bestimmungen zusammen.


Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, Freiberufler und Landwirte. Im Gegensatz zu den Verlustbeiträgen des letzten Jahres sind die Verlustbeiträge auch für Freiberufler mit einer eigenen Rentenkasse (Geometer, Architekten, Agronomen, usw.) vorgesehen.

Ausgenommen bleiben Steuerpflichtige, die

  • ihre Tätigkeit innerhalb 23.02.2021 beendet
  • oder ihre Tätigkeit erst nach dem 24.03.2021 begonnen haben.


Voraussetzungen

Bei den Verlustbeiträgen wird nicht nach Branche unterschieden, d.h. die Verlustbeiträge werden unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit gewährt. Es müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Erlöse des Jahres 2019 dürfen nicht über 10 Mio. € liegen;
  • die Steuerpflichtigen müssen 2020 im Vergleich zu 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % erlitten haben. Als Bezugswert gilt der durchschnittliche monatliche Umsatz der beiden Jahre.

Die zweite Voraussetzung muss von jenen Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit nach dem 01.01.2019 begonnen haben, nicht erfüllt werden.

Bei der Ermittlung des Umsatzrückgangs sind alle Umsätze, die in die MwSt.-Abrechnungen eingeflossen sind, mit einzubeziehen. Das bedeutet, dass z.B. auch Anlagenverkäufe zu berücksichtigen sind.


Höhe des Beitrags

Der Beitrag wird auf die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Monatsumsatzes 2020 und jenem des Jahres 2019 berechnet. Auf diesen Betrag kommen je nach Erlösen folgende Prozentsätze zur Anwendung:


Erlöse 2019

Prozentsatz

bis 100.000 €

60 %

über 100.000 € bis 400.000 €

50 %

über 400.000 € bis 1.000.000 €

40 %

über 1.000.000 € bis 5.000.000 €

30 %

über 5.000.000 € bis 10.000.000 €

20 %

Der Verlustbeitrag beläuft sich auf mindestens 1.000 € für natürliche Personen und 2.000 € für Gesellschaften. Es gilt eine allgemeine Obergrenze von 150.000 €. Die Verlustbeiträge sind nicht zu versteuern.

Berechnungsbeispiel:
Ein Unternehmen mit Erlösen von 980.000 € im Jahr 2019 hat im Jahr 2020 einen Umsatz von 600.000 € erzielt, während dieser im Jahr 2019 noch bei 960.000 € lag. Es ergibt sich daraus ein durchschnittlicher monatlicher Umsatz von 50.000 € im Jahr 2020 und 80.000 € im Jahr 2019. Das Unternehmen hat somit einen durchschnittlichen monatlichen Umsatzverlust von 30.000 € (- 37,5 %) erlitten. Auf diese Grundlage kommt der Beitragssatz von 40 % zur Anwendung, wodurch sich ein Verlustbeitrag von 12.000 € ergibt.


Beitragsansuchen und Beitragsnutzung

Die Ansuchen sind mit einem eigens dafür vorgesehenen Vordruck elektronisch an die Einnahmenagentur zu versenden. Sie können ab 30.03. bis 28.05.2021 eingereicht werden.

Die Nutzung des Verlustbeitrags kann wahlweise auf zwei Arten erfolgen:

  • Durch direkte Auszahlung von Seiten der Einnahmenagentur auf das Konto des Steuerpflichtigen
  • oder mittels Verrechnung über den Zahlungsvordruck F24 mit anderen Steuern und Gebühren.


Fazit

Die Beitragsprüfung bzw. das –ansuchen erfordert eine umständliche Berechnung. Am Ende schaut, wenn überhaupt, meist nur wenig heraus. Wir werden Ihre Situation prüfen und Sie informieren, falls Sie anspruchsberechtigt sind.

Neben den erläuterten Verlustbeiträgen sieht das Unterstützungsdekret noch eigene Beihilfen für Berggebiete vor. Hierzu, sowie zu den vor einigen Wochen angekündigten Unterstützungsmaßnahmen der Autonomen Provinz Bozen, fehlen derzeit noch die Detailbestimmungen.


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