Steuerbonus Werbung • 2021

04.03.2021

Das Haushaltsgesetz 2021 sieht für das Jahr 2021 erneut einen Steuerbonus für Werbemaßnahmen vor. Hierfür ist vorab innerhalb 31.03.2021 ein elektronischer Antrag notwendig.


Wer und was wird gefördert?

Der Steuerbonus kann von Unternehmen unabhängig von deren Größe sowie von Freiberuflern und nicht gewerblichen Körperschaften in Anspruch genommen werden. Begünstigt werden Werbeinserate in Zeitungen und Zeitschriften, auch wenn diese nur online veröffentlicht werden. Des Weiteren werden Werbeschaltungen in lokalen Radio- und Fernsehstationen gefördert. Die Förderung betrifft nur die reinen Werbeschaltungen, während z.B. Produktionskosten nicht gefördert werden.


Höhe der Förderung

Die Berechnung der Förderung erfolgt auf zwei unterschiedliche Arten:

  • Für Werbeinserate in Zeitungen und Zeitschriften (einschließlich online) berechnet sich die Förderung auf 50 % der 2021 getätigten Ausgaben.
  • Bei Werbeschaltungen in lokalen Radio- und Fernsehstationen ist hingegen eine Steigerung der Ausgaben im Vergleich zum Vorjahr notwendig. Auf diese ist eine Förderung von 75 % vorgesehen.

Beispiel: Ein Unternehmen plant im laufenden Jahr 10.000 € für Werbung in Zeitungen und Zeitschriften auszugeben. Zudem sind Werbeschaltungen im lokalen Radio ebenfalls in Höhe von 10.000 € geplant, während im Jahr 2020 nur 6.000 € für Radiowerbung ausgegeben worden sind. Daraus ergibt sich eine theoretischer Steuerbonus von 8.000 € (50 % auf 10.000 € + 75 % auf die Zunahme bei den Werbeschaltungen im Radio von 4.000 €)


Anträge

Um den Steuerbonus in Anspruch nehmen zu können, ist vorab ein elektronischer Antrag erforderlich. Darin sind die von der Förderung betroffenen Werbeausgaben anzugeben, die im laufenden Jahr bereits vorgenommen wurden bzw. noch geplant sind. Die Anträge können vom 01.03.2021 bis 31.03.2021 eingereicht werden.

Nach Ablauf dieser Frist werden von der Einnahmenagentur die beantragten Förderungen summiert und mit den insgesamt verfügbaren Mitteln abgeglichen. Das bedeutet, dass abhängig von den eingereichten Anträgen die ursprünglich vorgesehene Förderung von 50 % bzw. 75 % auch wesentlich niedriger ausfallen kann.

Für die Inanspruchnahme der Förderung ist innerhalb Jänner 2022 noch ein zweiter Antrag notwendig. Dort müssen die effektiv getätigten Ausgaben angegeben und von einem Steuerberater beglaubigt werden. Der Steuerberater muss zur Erteilung eines Bestätigungsvermerks ermächtigt sein.


Verwendung und Besonderheiten Bonus

Der Bonus kann nur durch Verrechnung über den Zahlungsvordruck F24 verwendet werden.

Im Gegensatz zu anderen Anträgen gibt es bei diesem Bonus keinen sogenannten „click day“. Das heißt, die Anträge können innerhalb 31.03.2021 eingereicht werden. Es spielt keine Rolle, welche Anträge zuerst übermittelt werden.

Im Vergleich zu anderen Steuerförderungen muss der Bonus jedoch wieder versteuert werden. Dies hat zur Folge, dass abhängig vom Grenzsteuersatz bis zu 50 % der Förderung über erhöhte Steuern wieder abgeführt werden müssen.


Abfassen der Anträge

Wenn wir für Sie einen Antrag einreichen sollen, bitten wir Sie, sich innerhalb 23.03.2021 an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung zu wenden. Für das Abfassen der Anträge benötigen wir Ihr geplantes Werbebudget für 2021 und eine Kopie der bereits erhaltenen Werberechnungen 2021.

Für die Prüfung, die Ausarbeitung und den Versand des Antrages verrechnen wir ein Fixum von 490 € + einen Aufschlag von 4 % des Bonusbetrages.



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