Haushaltsgesetz 2021 – Neuerungen Lohnabrechnung

11.01.2021

Am 30. Dezember 2020 wurde das Haushaltsgesetz für das Jahr 2021 veröffentlicht und ist mit 1. Januar 2021 in Kraft getreten. In den folgenden Absätzen finden Sie die Neuerungen in Bezug auf die Lohnabrechnung und die Arbeitnehmer.


Lohnausgleich

Im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.03.2021 (bzw. 30.06.2021 für Sonderlohnausgleich und FIS) können weitere 12 Wochen an Lohnausgleich beantragt werden, und zwar für alle Arbeitnehmer, die zum 01.01.2021 beschäftigt waren.

Wie bereits bei den letzten Verlängerungen, wird auch dieses Mal eine Beitragsbegünstigung zuerkannt, wenn die 12 Wochen nicht genutzt werden. Die Begünstigung wird wiederum anhand des in den Monaten Mai und Juni 2020 genossenen Lohnausgleich berechnet.


Befristete Arbeitsverträge

Die mit Augustdekret eingeführte Regelung, dass Arbeitsverträge einmalig um maximal 12 Monate ohne Angabe von Gründen verlängert werden können, wird bis 31.03.2021 verlängert.

Im Tourismus (Provinz Bozen) wird diese Regelung nochmals erweitert: Verträge dürfen nicht nur einmalig, sondern zwei Mal im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 verlängert werden, immer ohne Angabe von Gründen.

Sollten Sie von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnbuchhaltung.


Begünstigungen Anmeldungen junge Arbeitnehmer

Die bereits 2018 beschlossene Begünstigung für Arbeitnehmer unter 35 Jahren wird für 2021 und 2022 verlängert.

Zudem wurden mittels Haushaltsgesetz 2021 folgende Änderungen beschlossen:

Bisherige Regelung

Regelung lt. Haushaltsgesetz 2021

Zeitraum

2018 - 2020

2021 - 2022

Voraussetzungen Arbeitnehmer

- Unbefristete Anmeldung (bzw. Umwandlung in unbefristet) in den Jahren 2018 - 2020

- Unter 35 Jahren (zum Datum der Anmeldung/Umwandlung)

-  Unbefristete Anmeldung (bzw. Umwandlung in unbefristet) in den Jahren 2021 - 2022

-  Unter 35 Jahren (zum Datum der Anmeldung/Umwandlung)

Höhe der Begünstigung

50 %,

bis zu einem Maximalbetrag von 3.000 € pro Jahr

100 %,

bis zu einem Maximalbetrag von 6.000 € pro Jahr

Dauer

36 Monate

Unverändert (36 Monate)


Alle anderen vorab angekündigten Begünstigungen (z. B. die Begünstigung für die Einstellung von Frauen jeden Alters) wurden nicht in das definitive Haushaltsgesetz übernommen!


Entlassungsverbot

Das Entlassungsverbot, welches bisher bis zum 31.12.2020 aufrecht war, wird mit dem Haushaltsgesetz bis zum 31.03.2021 verlängert.


Verpflichtender Vaterschaftsurlaub

Der Vaterschaftsurlaub wird für Geburten im Jahr 2021 verlängert.

Auch die Anzahl der Tage wurde mit den Haushaltsgesetz 2021 von 8 Tagen auf 11 Tage erhöht. Demzufolge müssen für Geburten im Jahr 2021 11 Tage an Vaterschaftsurlaub genossen werden, wobei davon 10 Tage verpflichtend und 1 Tag freiwillig sind.


Verlängerung Smart-Working

Durch die Verlängerung des epidemiologischen Notstandes bis 31.03.2021 wird auch die Möglichkeit des vereinfachten Smart-Working bis zu diesem Datum verlängert. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer weiterhin ohne großen bürokratischen Aufwand in das Smart-Working versetzt werden können.

Falls Sie das Smart-Working für Ihre Mitarbeiter auch im Jahr 2021 nutzen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnbuchhaltung. Dieser kümmert sich dann um die verpflichtende Meldung an das Arbeitsministerium.


Verlängerung zusätzlicher Freibetrag

Wie in unserem Rundschreiben vom 7. Juli mitgeteilt, wurde ab 1. Juli 2020 der Steuerbonus (ex Bonus Renzi) neu geregelt:

  1. Der „Steuerbonus Renzi“ wurde durch eine neue Steuerreduzierung (trattamento integrativo) ersetzt.
  2. Ausschließlich für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 wurde ein zusätzlicher Freibetrag gewährt -> mit dem Haushaltsgesetz 2021 wird dieser Freibetrag nun definitiv zuerkannt und läuft nicht mit 2020 aus.
Anbei eine Aufstellung der aktuellen Bestimmungen in Bezug auf die Steuerreduzierung und den zusätzlichen Freibetrag:

Beschreibung

Steuerreduzierung

trattamento integrativo

Zusätzlicher Freibetrag

Einkommen

(Steuergrundlage)

unter 24.600 €

100 € pro Monat

0 €

24.601 € - 26.600 €

100 € pro Monat

0 €

26.601 € - 28.000 €

100 € pro Monat

0 €

28.000 € - 35.000 €

0 €

960 + (240*(35.000 - Einkommen) / 7.000)

35.000 € - 40.000 €

0 €

960 * (40.000 - Einkommen) / 5.000)

über 40.000 €

0 €

0 €

Auszahlung des Betrages

Der Betrag wird automatisch (ohne Antrag durch den Arbeitnehmer) ausbezahlt.

Da es sich um einen Steuerfreibetrag handelt, wird dieser automatisch im Lohnstreifen berechnet. Es muss kein Antrag gestellt werden.


Die auf die neuen Regelungen angepasste Verzichtserklärung für 2021 schicken wir Ihnen demnächst zu.






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