Haushaltsgesetz 2021

08.01.2021

Am 30.12.2020 wurde im staatlichen Amtsblatt das Haushaltsgesetz 2021 veröffentlicht. Es enthält eine Unmenge von steuerlichen Neuerungen, die aus einem einzigen Artikel mit 1.150 Absätzen hervorgehen. Nachfolgend zeigen wir Ihnen die wichtigsten Bestimmungen auf. Die Neuerungen aus dem Bereich der Lohnabrechnung fassen wir in einem getrennten Rundschreiben zusammen.


Investitionsförderung

Bereits mit dem Jahr 2020 wurden die steuerlichen Anreize für Investitionen geändert und die vorherige Super- und Hyperabschreibung durch Steuergutschriften abgelöst. Diese Art der Investitionsförderung bleibt aufrecht, jedoch wurde eine Reihe von Änderungen vorgenommen.

Neben der Verlängerung des möglichen Zeitraums der Investitionen ist auch die Erhöhung der Förderung von Bedeutung. Letztere gilt sogar rückwirkend für Investitionen, die seit dem 16.11.2020 vorgenommen worden sind. Gefördert werden Investitionen in neue Anlagegüter, welche innerhalb 31.12.2022 durchgeführt werden. Erfolgt innerhalb 2022 eine Anzahlung von mindestens 20 % der Investition, kann die Anschaffung selbst auch innerhalb 30.06.2023 vorgenommen werden.

Die Höhe der Steuergutschrift hängt von der Art der durchgeführten Investitionen ab. Wie bisher werden Investitionen in intelligente Maschinen und Anlagen, die mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie (Bereich Industrie 4.0) vernetzt sind, am meisten gefördert. Weiteres ist für die Höhe der Steuergutschrift teilweise auch der Zeitpunkt der Investition ausschlaggebend. Zusammengefasst ergibt sich folgende Situation:

Materielle Investitionen im Bereich der Industrie 4.0


Höhe der Investitionen

Steuergutschrift

Investitionen 16.11.2020 – 31.12.2021

(oder 30.06.2022 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2021)

Investitionen 01.01.2022 – 31.12.2022

(oder 30.06.2023 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2022)

bis 2,5 Mio. €

50 %

40 %

2,5 Mio. € - 10 Mio. €

30 %

20 %

10 Mio. € - 20 Mio. €

10 %

10 %



Immaterielle Investitionen im Bereich der Industrie 4.0


Höhe der Investitionen

Steuergutschrift

Investitionen 16.11.2020 – 31.12.2022

(oder 30.06.2023 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2022)

bis 1 Mio. €

20 %



Sonstige materielle und immaterielle Investitionen
(außerhalb Industrie 4.0)


Steuergutschrift

Investitionen 16.11.2020 – 31.12.2021

(oder 30.06.2022 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2021)

Investitionen 01.01.2022 – 31.12.2022

(oder 30.06.2023 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2022)

10 %

15 % für Investitionen zur Umsetzung des Smart-Working

6 %

Die maximal zugelassenen Anschaffungskosten je Förderzeitraum sind 2 Mio. € für materielle Investitionen und 1 Mio. € für immaterielle Investitionen.



Darüber hinaus gilt für die Investitionsförderung:

  • Die Steuergutschriften können über den Vordruck F24 in drei gleichbleibenden jährlichen Raten mit anderen Steuern und Abgaben verrechnet werden.

  • Mit der Verrechnung kann bei Investitionen im Bereich der Industrie 4.0 im Jahr der Vernetzung und bei sonstigen Investitionen im Jahr deren Inbetriebnahme begonnen werden.

  • Bei Vorjahreserlösen unter 5 Mio. € können Steuergutschriften, welche nicht den Bereich der Industrie 4.0 betreffen, in einer einzigen Rate verrechnet werden.

  • Investitionen in Pkws, Gebäude und Anlagegüter mit einem Abschreibesatz von weniger als 6,5 % werden nicht gefördert.

  • Freiberufler sind von Steuergutschriften der Industrie 4.0 ausgeschlossen

  • Für Investitionen im Bereich der Industrie 4.0 ist ab einer Investition von 300.000 € ein beeidetes Gutachten eines Technikers notwendig, mit welchem die technischen Voraussetzungen der Investitionen und deren Vernetzung zu bestätigen ist. Darüber hinaus muss die Nutzung von Steuergutschriften im Bereich der Industrie 4.0 unabhängig von der Investitionshöhe vorab dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung mitgeteilt werden. Wie dies zu erfolgen hat, ist noch offen.

  • Unabhängig von der Art der Investitionen muss auf Rechnungen und anderen Unterlagen der geförderten Investitionen der Gesetzesbezug der Förderung angegeben werden, um die Steuergutschriften nutzen zu können. Machen Sie Ihre Lieferanten darauf aufmerksam, folgenden Verweis auf den Investitionsrechnungen anzuführen: „Investition laut Artikel 1, Absätze 1051 bis 1063 des Gesetzes 178/2020 – acquisto di beni indicati all‘art. 1, commi da 1051 a 1063 legge 178/2020“.


Steuergutschrift Werbung

Für die Jahre 2021 und 2022 ist wiederum eine Steuergutschrift für Werbemaßnahmen vorgesehen. Die Steuergutschrift kann von Unternehmen unabhängig von deren Größe sowie von Freiberuflern und nicht gewerblichen Körperschaften in Anspruch genommen werden.

Gefördert werden Werbeinserate in Zeitungen und Zeitschriften, auch wenn diese nur online veröffentlicht werden. Es ist eine Steuergutschrift von 50 % der Werbeausgaben vorgesehen. Allerdings sind die dafür bereitgestellten Mittel limitiert. Das bedeutet, dass abhängig von den eingereichten Anträgen die ursprünglich vorgesehene Förderung von 50 % auch wesentlich niedriger ausfallen kann.
Um die Steuergutschrift in Anspruch nehmen zu können, ist vorab ein elektronischer Antrag erforderlich.


Wertangleichung Firmenwert

Liegt der steuerlich anerkannte Wert eines Firmenwertes unter jenem, welcher aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2019 hervorgeht, kann durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 3 % eine Wertanpassung vorgenommen werden.

Dies hat eine Erhöhung der steuerlich absetzbaren Abschreibungen auf den Firmenwert zur Folge.


Befreiung 1. IMU-Rate 2021

Für Immobilien, die für die Beherbergungstätigkeit bestimmt sind (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, usw.), ist eine Befreiung der 1. IMU-Rate 2021 vorgesehen. Dasselbe gilt auch für Diskotheken und Tanzlokale.

Nachdem für Immobilien in der Provinz Bozen anstatt der IMU die GIS zu entrichten ist, bleibt abzuwarten, ob auch für diese eine Befreiung vorgesehen wird.


Verlängerung Steuergutschrift Miet- und Pachtzahlungen

Für Beherbergungsbetriebe wird die Steuergutschrift für Miet- und Pachtzahlungen auf die Monate Januar bis April 2021 ausgedehnt. Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang in den jeweiligen Monaten von mindestens 50 % im Vergleich zu denselben Monaten des Vorjahres.


STS und Verbot elektronische Rechnungen

Auch 2021 gilt für Steuerpflichtige, die zur Versendung der Daten an das STS (Sistema Tessera Sanitaria) verpflichtet sind, das Verbot zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung. Davon betroffen sind jedoch nur Verkäufe oder Dienstleistungen, die an das STS zu übermitteln sind.


Befreiung Rentenbeiträge Freiberufler

Für Freiberuflern mit einem Gesamteinkommen 2019 bis zu 50.000 € ist eine Befreiung von den Rentenbeiträgen vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist ein Umsatzrückgang 2020 von mindestens 33 % im Vergleich zum Vorjahr.

Die Befreiung kann sowohl von Freiberuflern mit eigener Rentenkasse als auch von Freiberuflern, die in die getrennte Rentenkasse des NISF eingetragen sind, in Anspruch genommen werden. Die Modalitäten für die Gewährung der Befreiung sind noch festzulegen.


Verlängerung Kreditstundungen

Aufgrund des Dekrets Cura Italia war es Unternehmen 2020 möglich, die Stundung von Darlehens- oder Leasingraten zu beantragen. Der Zeitraum der Stundung wäre am 31.01.2021 ausgelaufen, womit die Tilgung der Kapitalraten wieder begonnen hätte.

Diese Frist wurde nun bis zum 30.06.2021 verlängert. Für Unternehmen, welche die Stundungen bereits in Anspruch genommen haben, verlängert sich der Stundungszeitraum automatisch. Falls man auf den verlängerten Termin verzichten möchte, ist dies innerhalb 31.01.2021 den jeweiligen Kreditinstituten bzw. den Leasinggesellschaften mitzuteilen.
Wurde 2020 keine Stundung beantragt, so ist dies nun innerhalb 31.01.2021 wieder möglich.


Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen

Auch 2021 besteht die Möglichkeit, Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke, sowie Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften, steuerlich aufzuwerten. Hierfür sind eine beeidete Schätzung und die Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 11 % notwendig. Ausgenommen sind Grundstücke und Beteiligungen im Eigentum von Unternehmen. Die Schätzung und Zahlung der Ersatzsteuer hat innerhalb 30.06.2021 zu erfolgen.

Sollten Sie in absehbarer Zeit beabsichtigen, die genannten Vermögenswerte zu veräußern, empfehlen wir Ihnen, eine Aufwertung prüfen zu lassen.


Verlängerung Steuerabzug Wiedergewinnung

Der Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten wurde für das Jahr 2021 verlängert. Der Abzug kann unverändert in Höhe von 50 % auf einen Höchstbetrag von 96.000 € je Gebäudeeinheit in Anspruch genommen werden.


Verlängerung Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen

Der Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen wurde erneut verlängert und ist für das gesamte Jahr 2021 anwendbar. Abhängig von der Art der durchgeführten Maßnahmen beläuft sich der Steuerabzug weiterhin auf 65 oder 50 %. Die Höchstbeträge, bis zu welchen die Förderungen in Anspruch genommen werden können, haben sich nicht verändert.


Verlängerung Steuerabzug Ankauf Möbel und Elektrogeräte

Auch hier wurde eine Verlängerung für das gesamte Jahr 2021 vorgenommen. Die Förderung besteht aus einem Steuerabzug von 50 % für die Anschaffung von Möbeln und/oder Elektrohaushaltsgeräten. Der Höchstbetrag, auf welchen die Förderung berechnet werden kann, wurde auf 16.000 € erhöht.

Die Förderung kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungen Gebäudeeinheiten betreffen, bei denen nach dem 01.01.2020 Wiedergewinnungsarbeiten begonnen wurden.


Verlängerung Fassadenbonus

Der im Jahr 2020 eingeführte Fassadenbonus kann auch für 2021 getätigte Ausgaben in Anspruch genommen werden. Er ist für die Instandhaltung von Gebäudefassaden vorgesehen, sofern sich die Gebäude in den Zonen A oder B laut Ministerialdekret 1444/1968 befinden. Der Bonus beläuft sich auf 90 % der getätigten Ausgaben. Höchstbetrag ist keiner vorgesehen. Der Abzug ist auf 10 Jahre auszuteilen.


Verlängerung Steuerabzug für Grünanlagen und Gärten

Bereits 2018 wurde ein Steuerabzug für Gartengestaltungsarbeiten und die Installation von Bewässerungsanlagen eingeführt. Auch dieser wurde erneut verlängert und ist somit auch für 2021 getätigte Ausgaben anwendbar. Er beläuft sich auf 36 % bei einem Höchstbetrag von 5.000 € pro Wohneinheit. Der Abzug ist auf 10 Jahre aufzuteilen.


Änderungen Steuerabzug 110 % (Superbonus)

Mit dem Neustartdekret wurde 2020 ein neuer Steuerabzug von 110 % für die energetische Sanierung von Wohngebäuden eingeführt. Ursprünglich konnte der Steuerabzug für Ausgaben bis zum 31.12.2021 in Anspruch genommen werden. Diese Frist wurde nun bis zum 30.06.2022 verlängert. Insbesondere für Kondominien besteht unter gewissen Voraussetzungen eine weitere Verlängerung für Ausgaben, welche innerhalb 31.12.2022 vorgenommen werden.

Werden die Ausgaben innerhalb 31.12.2021 getätigt, ist der Steuerabzug auf 5 Jahre aufzuteilen. Für Ausgaben des Jahres 2022 ist eine Aufteilung auf 4 Jahre vorgesehen. Die Abtretung des Steuerabzugs an Dritte (z.B. Banken) oder Lieferanten (mittels Preisnachlass auf den Rechnungen) ist auch 2022 möglich.

Der Anwendungsbereich wurde sowohl was die Gebäudearten als auch die geförderten Ausgaben anbelangt erweitert.

Bei Nutzung des Superbonus ist es künftig notwendig, mittels Beschilderung auf der Baustelle folgenden Verweis auf die Nutzung des Steuerabzugs anzubringen: „Accesso agli incentivi statali previsti dalla legge 17.07.2020, n. 77, superbonus 110 per cento per interventi di efficienza energetica o interventi antisismici“.


Weitere Neuerungen in Kurzfassung

  • Es wurde gesetzlich klargestellt, dass der begünstigte MwSt.-Satz von 10 % für die Verabreichung von Speisen und Getränken auch für fertige Gerichte gilt, die zum sofortigen Verzehr, zur Mitnahme oder für die Hauszustellung bestimmt sind.

  • Bis zum 31.12.2022 sind der Verkauf von Geräten zur Diagnose von Covid-19 und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen von der MwSt. befreit. Dasselbe gilt auch für Covid-19-Impfstoffe.

  • Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat den gesetzlichen Zinssatz neu festgelegt. Anstelle von 0,05 % beläuft sich dieser seit 01.01.2021 auf nur noch auf 0,01 %. Der gesetzliche Zinssatz ist unter anderem bei der Wertbestimmung des Fruchtgenussrechts und bei der freiwilligen Berichtigung von Steuerzahlungen von Bedeutung.



























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