Kompetenzmäßige Zuordnung der Dezemberlöhne • 2020

21.12.2020

Damit die Lohnaufwendungen noch dem Jahr 2020 zugeordnet werden können, müssen die Dezemberlöhne an die Arbeitnehmer und Verwalter bis spätestens 12. Januar 2021 ausbezahlt werden.

Bei den Freiberuflern gilt eine noch strengere Regelung (Kassaprinzip): die Löhne müssen bis spätestens 31. Dezember ausbezahlt werden. Wir bitten Sie dementsprechend auch die Anwesenheitslisten frühzeitig zu übermitteln.

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