Dekret Ristori-quater • 2020

10.12.2020

Am Montag dieser Woche wurde das vierte Ristori-Dekret (Ristori-quater) veröffentlicht. Darin ist unter anderem ein neuer Zahlungsaufschub enthalten. Zudem sind Verlustbeiträge für weitere Tätigkeiten vorgesehen.


Aufschub Zahlungen Dezember

Das Dekret Ristori-quater sieht den x-ten Zahlungsaufschub im Zuge der Covid-19 Maßnahmen vor.

Folgende Zahlungen mit Fälligkeit am 16.12.2020 sind davon betroffen:

  • Lohnsteuern inklusive der regionalen und kommunalen Zuschläge
  • Sozialabgaben inklusive jener an die getrennte Rentenkasse des NISF
  • MwSt.-Schuld des Monats November

Der Aufschub kann ebenso für die am 28.12.2020 fällige Zahlung des MwSt.-Akontos 2020 in Anspruch genommen werden.

Aufgeschobene Zahlungen sind innerhalb 16.03.2021 in einer einzigen Rate oder ab diesem Datum in 4 Raten nachzuholen.

Der Zahlungsaufschub ist nur bei Bestehen bestimmter Voraussetzungen, die einzeln geprüft werden müssen, möglich. Da es sich nur um einen kurzfristigen Aufschub handelt und die Prüfung der Voraussetzungen mit zusätzlichen Spesen verbunden ist, legen wir Ihnen die Zahlung zu den normalen Fälligkeiten nahe.

Wenn wir für Sie das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen sollen, bitten wir Sie, sich innerhalb 11.12.2020 an einen Ihrer persönlichen Betreuer zu wenden. Ansonsten werden wir die Zahlungen zu den normalen Fälligkeiten durchführen.

Sollten Sie in Italien als ausländisches Unternehmen lediglich für Zwecke der Lohnabrechnung registriert sein, sind Sie von der Möglichkeit eines Aufschubs ausgenommen.


Ausdehnung der staatlichen Verlustbeiträge

Die Liste der potenziellen Nutznießer von staatlichen Verlustbeiträgen aufgrund des Dekrets Ristori wurde erneut erweitert. Diese sind nun zum Teil auch für Handelsvertreter, Geschäftsvermittler und Vermittler vorgesehen. Eine Übersicht der betroffenen Tätigkeiten finden Sie als Anhang zu diesem Rundschreiben.

Die Verlustbeiträge lehnen sich an die Regelungen des Neustart-Dekrets an. Wurden die Voraussetzungen für einen Verlustbeitrag laut Neustart-Dekret erfüllt und wurde darum angesucht, erfolgt die Auszahlung automatisch. Für die neu dazu gekommenen Tätigkeiten wird der Verlustbeitrag des Neustart-Dekrets in gleicher Höhe noch einmal ausgezahlt.

Im Gegensatz zum Beitrag aufgrund des Neustart-Dekrets wird der Beitrag jedoch nur ausgezahlt, wenn der Umsatz vom April 2020 mindestens ein Drittel unter jenem liegt, welcher im April 2019 erzielt worden ist.


Neues Dekret des Ministerpräsidenten

Durch das gestrige Dekret von Ministerpräsidenten Conte ist ab heute die Verabreichung von Speisen und Getränken durch Gastronomiebetriebe wieder erlaubt. Dies gilt für die Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr. Dies ermöglicht es z.B. Betrieben, ihre Mitarbeiter auch ohne Werkvertrag in Gastronomiebetrieben bewirten zu lassen.

Darüber hinaus ist nun auch die Beherbergung von Gästen für touristische Zwecke wieder möglich.

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