Begünstigung für die Nicht-Beanspruchung Lohnausgleich • 2020

24.11.2020

Wie in unserem Rundschreiben vom 19.08.2020 mitgeteilt, steht Unternehmen eine Beitragsbegünstigung von 100 % der Sozialbeiträge zu, wenn folgende Bedingungen zutreffen:

  • das Unternehmen hat in den Monaten Mai und/oder Juni 2020 Lohnausgleich beansprucht;
  • gleichzeitig wurden bzw. werden die im Augustdekret beschlossenen zusätzlichen 18 Wochen an Lohnausgleich nicht beantragt;

Erst jetzt (November 2020) wurde die ausständige Genehmigung durch die europäische Kommission erteilt sowie, die Anleitungen des NISF veröffentlicht.

Wir haben für alle Unternehmen die Erfüllung der oben angeführten Bedingungen geprüft und die Höhe der Begünstigung berechnet. Sollte Ihr Unternehmen Anrecht auf die Begünstigung haben, senden wir Ihnen noch heute ein Informationsblatt zu, in welchem die Höhe der Begünstigung angegeben ist, und mit welchem uns der Auftrag zur Beantragung erteilt werden kann.

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