Elektronische Rechnung - Neuerungen Version 1.6.1 • 2020

19.10.2020

Mit 01.10.2020 sind in Bezug auf die elektronischen Rechnungen eine Reihe von Neuerungen in Kraft getreten. Bis zum 31.12.2020 gilt eine Übergangsfrist, danach sind sie verpflichtend anzuwenden. Die Neuerungen betreffen die Kennzeichnung von steuerfreien Umsätzen und die Dokumentarten.


Kennzeichnung von steuerfreien Umsätzen

Während die Kodizes N1, N4, N5 und N7 von den neuen Bestimmungen unberührt bleiben, werden die Kodizes N2, N3 und N6 ab 01.01.2021 verpflichtend in Mikroklassen unterteilt. In der folgenden Tabelle sind in der ersten Spalte die bisher gültigen und in der zweiten Spalte die neuen N-Kodizes enthalten:

N1

N1

Umsätze außerhalb des MwSt.-Bereiches (Art. 15)

N2

N2.1

Nicht steuerbare Umsätze: erbrachte Dienstleistungen lt. Art. 7 - 7-septies

N2.2

Nicht steuerbare Umsätze: andere Fälle (z.B. Steuerpflichtige im Pauschalsystem)

N3

N3.1

Nicht steuerpflichtige Umsätze: Exporte lt. Art. 8 Abs. 1 a-b

N3.2

Innergemeinschaftliche Lieferungen lt. Art. 41, Dreiecksgeschäfte lt. Art. 58

N3.3

Lieferungen nach San Marino lt. Art. 71 Abs. 1

N3.4

Nicht steuerpflichtige Umsätze: den Exporten gleichgestellte Operationen lt. Art. 8-bis Abs. 1

N3.5

Nicht steuerpflichtige Umsätze: Verkäufe an gewohnheitsmäßige Exporteure (Art. 8 Abs. 1 c)

N3.6

Nicht steuerpflichtige Umsätze, welche nicht zur Bildung des Plafonds beitragen

N4

N4

Befreite Umsätze lt. Art. 10

N5

N5

Umsätze mit Margenbesteuerung für Gebrauchtgegenstände lt. Art. 36, Umsätze im Verlagswesen und Umsätze von Reiseagenturen lt. Art. 74-ter

N6

N6.1

Umsätze lt. dem Reverse-Charge-Verfahren: Verkäufe von Alteisen und Recyclingmaterial lt. Art. 74 Abs. 7 - 8 inkl. gebrauchte Paletten

N6.2

Umsätze lt. dem Reverse-Charge-Verfahren: Verkäufe von Gold und Silber

N6.3

Umsätze lt. dem Reverse-Charge-Verfahren: Verkäufe von Subunternehmern im Baugewerbe lt. Art. 17 Abs. 6 a

N6.4

Umsätze lt. dem Reverse-Charge-Verfahren: Verkäufe von Immobilien

N6.5

Umsätze lt. dem Reverse-Charge-Verfahren: Verkäufe von Mobiltelefonen

N6.6

Umsätze lt. dem Reverse-Charge-Verfahren: Verkäufe von elektronischen Produkten

N6.7

Umsätze lt. dem Reverse-Charge-Verfahren: Leistungen an Gebäuden lt. Art. 17 Abs. 6 a-ter

N6.8

Umsätze lt. dem Reverse-Charge-Verfahren: Leistungen im Energiesektor

N6.9

Umsätze lt. dem Reverse-Charge-Verfahren: andere Fälle

N7

N7

Umsätze mit Steuerschuld in einem anderen EU-Mitgliedstaat (u.a. Versandhandel)



Bislang konnte in der elektronischen Rechnung zwischen sieben unterschiedlichen Dokumentarten gewählt werden (TD01 - TD06 und TD20), wobei hauptsächlich TD01 für Rechnungen und TD04 für Gutschriften verwendet wurde. Nun werden elf weitere Dokumentarten eingeführt:


TD01

Rechnung

TD02

Anzahlung für Rechnung

TD03

Anzahlung für Honorarnote

TD04

Gutschrift

TD05

Belastungsnote

TD06

Honorarnote

TD16

Ergänzung für internes Reverse-Charge

Ergänzung z.B. für Leistungen an Gebäuden lt. Art. 17 Abs. 6 a-ter oder für Leistungen von Subunternehmern lt. Art. 17 Abs. 6 a. Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über.

TD17

Ergänzung/Eigenrechnung für Leistungen aus dem Ausland

Ergänzung/Eigenrechnung beim Erwerb von Dienstleistungen aus der EU/Nicht-EU. Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über.

TD18

Ergänzung für innergemeinschaftliche Erwerbe

Ergänzung beim Erwerb von Waren aus der EU. Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über.

TD19

Ergänzung/Eigenrechnung für Erwerbe lt. Art. 17 Abs. 2

Ergänzung/Eigenrechnung für Einkäufe von nicht-ansässigen Steuerpflichtigen mit Leistungsort in Italien. Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über.

TD20

Eigenrechnung für die Berichtigung oder Ergänzung von Rechnungen

Eigenrechnung für die Berichtigung von fehlerhaft ausgestellten Eingangsrechnungen.

TD21

Eigenrechnung für Plafonds-Überschreitung

Bei Überschreitung des Plafonds erfolgt über diese Art der Eigenrechnung die entsprechende Berichtigung.

TD22

Entnahme aus MwSt.-Lager

Warenentnahme aus einem MwSt.-Lager. Umkehrung der Steuerschuld.

TD23

Entnahme aus MwSt.-Lager mit Abführung der MwSt.

Entnahme inländischer Ware aus einem MwSt.-Lager. Die MwSt. ist abzuführen.

TD24

Aufgeschobene Rechnung lt. Art. 21 Abs. 4 a

Sammelrechnung am Monatsende auf der Grundlage eines Lieferscheines. Die elektronische Rechnung ist bis spätestens 15. des Folgemonats auszustellen.

TD25

Aufgeschobene Rechnung lt. Art. 21 Abs. 4 b

Aufgeschobene Rechnung für interne Reihengeschäfte auf der Grundlage eines Lieferscheines.

TD26

Verkauf von Anlagegütern und interne Umsätze bei getrennten MwSt.-Tätigkeiten



Die Dokumentarten TD16 – TD19 sind ausschließlich für buchhalterische Zwecke im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens vorgesehen. Dabei ist die MwSt. sowohl im Ein- als auch im Verkauf zu erfassen. Mandanten, welche die Buchhaltung selbst ausarbeiten, haben hierfür folgende Möglichkeiten:

  • Archivierung eines entsprechenden Dokumentes, welches die integrierte MwSt. und die fortlaufende Nummerierung im Verkauf enthält
  • Versendung einer elektronischen Eigenrechnung unter Verwendung der oben genannten Kodizes an das elektronische Austauschsystem der Einnahmenagentur SdI

Für Fragen steht Ihnen Ihr persönlicher Betreuer der Finanzbuchhaltung zur Verfügung.


Anpassung der eigenen Software auf die neue XML-Version 1.6.1.

Für jene Mandanten, welche ihre elektronischen Rechnungen über das Online-Tool Fatture Web erstellen, werden wir uns um die technischen Anpassungen kümmern.

Für einen reibungslosen Übergang zur Version 1.6.1. empfehlen wir jenen Mandanten, welche die Software anderer Anbieter zur Erstellung der elektronischen Rechnungen verwenden, sich zeitnah mit ihrem Softwarehersteller für die notwendigen Anpassungen in Verbindung zu setzen.

Sollten dem elektronischen Austauschsystem der Einnahmenagentur SdI nach dem 01.01.2021 noch elektronische Rechnungen übermittelt werden, welche nicht dem Standard der neuen XML-Version 1.6.1. entsprechen, so werden diese abgelehnt.


Zweck der Neuerungen

Die Neuerungen sind notwendig, da die Einnahmenagentur plant, den Steuerpflichtigen künftig vorausgefüllte MwSt.-Daten zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören die MwSt.-Abrechnungen, die MwSt.-Quartalsmeldungen und die MwSt.-Jahreserklärungen. Grundvoraussetzung für die Richtigkeit der Daten ist jedoch das korrekte Ausstellen der Rechnungen durch den Steuerpflichtigen. Kommt es dabei zur Verwendung von fehlerhaften Kennzeichnungen, kann dies zeitaufwendige Nachbearbeitungen notwendig machen.


Sonstiges

Wird in einer elektronischen Rechnung die Stempelsteuer in Höhe von 2 Euro integriert, so kann mit der neuen Version auf die Angabe des Betrages verzichtet werden. Das elektronische Austauschsystem der Einnahmenagentur SdI erkennt den Betrag automatisch.

Für jene Mandanten, welche die Software anderer Anbieter zur Erstellung der elektronischen Rechnungen verwenden, ist zudem nun auch wichtig zu kontrollieren, ob das Feld „versione“ mit dem richtigen Wert befüllt wird:

  • elektronische Rechnungen an die öffentliche Verwaltung: versione="FPA12"
  • elektronische Rechnungen an Private und Unternehmen: versione="FPR12"

 

Gesetzeskonforme Archivierung elektronische Rechnungen

Bei Mandanten, für die wir die Buchhaltung abfassen, kümmern wir uns um die gesetzeskonforme Archivierung der ausgestellten und erhaltenen elektronischen Rechnungen. Wird die Buchhaltung hingegen von Ihnen selbst geführt, muss die gesetzeskonforme Archivierung durch Sie vorgenommen werden. Bitte sprechen Sie sich mit Ihrem Softwareanbieter ab.


Häufig gestellte Fragen / Schritt-für-Schritt-Anleitungen

Wie bereits mitgeteilt, finden Sie auf unserer Homepage unter www.graber-partner.com/e-rechnung die häufigsten Fragen und Antworten zur elektronischen Rechnung. Diese werden laufend aktualisiert.

Ebenfalls dort zu finden sind unsere Anleitungen für die Nutzung von:

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