Steuerbonus Renzi – Änderungen ab Juli 2020

07.07.2020

Ab 01. Juli 2020 wird in Bezug auf den Steuerbonus Folgendes neu geregelt:

  1. Der „Steuerbonus Renzi“ wird durch eine neue Steuerreduzierung (trattamento integrativo) ersetzt.
  2. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 wird ein zusätzlicher Freibetrag gewährt.

Gegenüberstellung der bisherigen Regeln (Renzi Bonus) und der neuen Regelungen:

Beschreibung

Bisherige Regelung

Bonus Renzi

Steuerreduzierung

trattamento integrativo

Zusätzlicher Freibetrag

(nur für 07/2020 – 12/2020)

Einkommen

(Steuergrundlage)

unter 24.600 €

80 € pro Monat

100 € pro Monat

0 €

24.601 € - 26.600 €

26.600 - Eink./2.000*960

100 € pro Monat

0 €

26.601 € - 28.000 €

0 €

100 € pro Monat

0 €

28.000 € - 35.000 €

0 €

0 €

480 + (120*(35.000 – Einkommen) / 7.000)

35.000 € - 40.000 €

0 €

0 €

480 * (40.000 – Einkommen) / 5.000)

über 40.000 €

0 €

0 €

0 €

Auszahlung des Betrages

Der Betrag wird durch den Arbeitgeber automatisch (also ohne Antrag durch den Arbeitnehmer) ausbezahlt und mit F24 verrechnet.

Der Betrag wird durch den Arbeitgeber automatisch (also ohne Antrag durch den Arbeitnehmer) ausbezahlt und mit F24 verrechnet.

Da es sich um einen Steuerfreibetrag handelt, wird dieser automatisch im Lohnstreifen berechnet. Der Arbeitnehmer muss keinen Antrag stellen.

Rückzahlung Bonus (z. B. bei Überschreitung der Einkommensgrenzen)

Die Rückzahlung erfolgt mit jenem Lohnstreifen, in welchem die Einkommensgrenze überschritten wird, und zwar in einer Rate.

Wenn die Rückzahlung des Betrages mehr als 60 € beträgt, muss der Betrag in 8 Raten zurückbezahlt werden.

Eine eventuelle Rückzahlung erfolgt mit Lohnstreifen Dezember bzw. bei Austritt. Die Rückzahlung erfolgt in einer Rate.


Neue Verzichtserklärung
:

Nachdem der neue Bonus (Steuerreduzierung „trattamento integrativo“ und der zusätzliche Freibe-trag) für Einkommen bis zu 40.000 € zusteht (Bonus Renzi stand nur bis 26.600 € zu), gelten die bisher für den Renzi Bonus vorgelegten Verzichtserklärungen nicht mehr.

Sollte ein Arbeitnehmer auch auf die neuen Steuerbegünstigungen verzichten (z. B. bei mehreren Ar-beitsverhältnissen) bzw. die Auszahlung erst mit dem Steuerausgleich im Dezember vornehmen lassen wollen, muss die neue Verzichtserklärung ausgefüllt und unterschrieben werden.

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