Staatlicher Verlustbeitrag • 2020

30.06.2020

Wie bereits Ende Mai mit unserem Rundschreiben zum „Dekret Neustart“ mitgeteilt, ist für Unternehmen und Freiberufler ein staatlicher Verlustbeitrag vorgesehen. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen und Freiberufler mit Vorjahreserlösen bis zu 5 Mio. €, sofern sie im heurigen April im Vergleich zum April des Vorjahres einen Umsatzeinbruch von mehr als 1/3 erlitten haben.

Der Verlustbeitrag beläuft sich je nach Vorjahreserlösen auf 10 % - 20 % der im April erlittenen Umsatzeinbußen. Dabei ist ein Mindestbeitrag von 1.000 € für natürliche Personen und 2.000 € für Gesellschaften vorgesehen.

Neben der Erlösobergrenze und dem notwendigen Umsatzrückgang gibt es noch einige andere Ausschlussgründe. So sind z.B. keine Verlustbeiträge für Freiberufler mit einer eigenen Pensionskasse vorgesehen. Nachdem die Agentur der Einnahmen nun die Modalitäten für die Einreichung der Anträge veröffentlicht hat, prüfen wir, ob Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Wenn ja, fassen wir für Sie den Antrag über den Zugang zu Ihrem elektronischen Steuerfach ab und informieren Sie hinsichtlich des Ihnen zustehenden Beitrags.

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