Dekret Neustart – Bereich Steuerrecht • 2020

26.05.2020

Bereits Mitte Mai wurde das seit längerem angekündigte „Neustart-Dekret“ („Rilancio“) verabschiedet. Nachdem die Veröffentlichung der definitiven Version dieses 268 Seiten umfassenden Maßnahmenpakets nun erfolgt ist, geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Inhalte im Bereich des Steuerrechts.


Erneuter Zahlungsaufschub

Für Zahlungen von Steuern und Abgaben gibt es einen erneuten Zahlungsaufschub. Dieser gilt für alle Steuern und Abgaben, die in den Monaten März, April und Mai fällig waren und durch vorhergehende Dekrete bereits auf 01.06.2020 bzw. auf 30.06.2020 aufgeschoben worden sind. Neuer Fälligkeitstag für diese Zahlungen ist der 16.09.2020.

Der Aufschub gilt auch für Unternehmen und Freiberufler mit Erlösen 2019 bis 400.000 €, sofern sie von Kunden im Zeitraum vom 17.03.2020 bis 31.05.2020 Inkassi ohne den eigentlich vorgesehenen Quellensteuereinbehalt erhalten haben. Von den Beziehern der Inkassi ist die Quellensteuer nun ebenfalls am 16.09.2020 einzuzahlen.

Für alle Mandanten, die berechtigt sind, die genannten Zahlungsaufschübe in Anspruch zu nehmen, werden wir dies tun. Sollten Sie die Zahlungen vorher leisten wollen, bitten wir Sie, dies Ihrem persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung mitzuteilen.


Streichung Irap-Schuld für 2019 und 1. Akonto für 2020

Für Steuerpflichtige mit Erlösen bis zu 250 Mio. € wird die sich aus der diesjährigen Steuererklärung eventuell ergebende Irap-Schuld für 2019 und der 1. Irap-Akonto für 2020 gestrichen. Das heißt, es handelt sich hier nicht um einen reinen Aufschub, sondern um einen effektiven Steuernachlass.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Akontozahlungen für 2019, sofern diese geschuldet waren, auch geleistet worden sind. Der Nachlass gilt nicht für Finanzintermediäre, Banken, Versicherungen, die öffentliche Verwaltung und Holdinggesellschaften.


Entschädigung 600 € für Selbständige

Die bereits mit dem Dekret „Cura Italia“ vorgesehene Entschädigung von 600 € für den Monat März wird auch für den Monat April gewährt. Die Voraussetzungen bleiben dieselben wie für die Entschädigung des Monats März. Es ist deshalb kein zusätzlicher Antrag zu stellen. Die Auszahlung der Entschädigung für April ist teilweise bereits erfolgt bzw. soll in diesen Tagen durchgeführt werden. Die Begünstigten werden von Seiten des Nisf per SMS über die erfolgte Gutschrift informiert.


Weitere Entschädigung Monat Mai

Auch für den Monat Mai ist eine Entschädigung für Selbständige vorgesehen. Diese betrifft jedoch nur Freiberufler oder Verwalter, die in die getrennte Rentenkasse des Nisf eingetragen sind. Die Entschädigung beläuft sich für diese wiederum auf 600 €. Für die genannten Freiberufler erhöht sich die Entschädigung auf 1.000 € falls es zu einem Einkommensrückgang von mindestens 33 % im Bimester März/April 2020 im Vergleich zum selben Bimester des Vorjahres gekommen ist.


Entschädigungen für Freiberufler mit eigener Rentenkasse

Auch für Freiberufler mit eigener Rentenkasse sieht das Dekret für die Monate April und Mai eine Entschädigung vor. Wer diese in welcher Höhe in Anspruch nehmen kann, steht noch nicht fest. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die Entschädigung wiederum auf 600 € belaufen wird und die Voraussetzungen im Wesentlichen dieselben bleiben, wie für die Entschädigung des Monats März.

Das heißt, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wird vom besteuerbaren Einkommen abhängig gemacht, welches ein Freiberufler im Jahr 2018 erzielt hat. Anspruchsberechtigt werden Freiberufler mit einem besteuerbaren Einkommen 2018 bis 35.000 € sein. Bei einem besteuerbare Einkommen 2018 zwischen 35.000 € und 50.000 € wird nur dann eine Entschädigung ausgezahlt, wenn das Einkommen des ersten Quartals 2020 mindestens 1/3 unter jenem des ersten Quartals 2019 liegt.

Die Auszahlung dieser Entschädigung erfolgt nicht automatisch. Von den einzelnen Rentenkassen muss noch festgelegt werden, wie für die Auszahlung angesucht werden kann.


Verlustbeiträge

Für Unternehmen und Freiberufler wird ein Verlustbeitrag vorgesehen. Dieser steht dann zu, wenn sich der Umsatz im April 2020 auf weniger als 2/3 des Umsatzes beläuft, welcher im April 2019 erzielt worden ist. Diese Voraussetzung muss von jenen Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit nach dem 01.01.2019 begonnen haben, nicht erfüllt werden.

Von den Verlustbeiträgen ausgenommen sind:

  • Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit zum 31.03.2020 aufgelassen haben
  • Freiberufler mit eigener Rentenkasse
  • Steuerpflichtige, die die oben genannten Entschädigungen 600 € erhalten haben

Die Verlustbeiträge werden durch Anwendung eines Prozentsatzes auf den Umsatzrückgang des Monats April 2020 im Vergleich zum April 2019 berechnet und sind wie folgt gestaffelt:

Erlöse/Einnahmen 2019

Prozentsatz

bis 400.000 €

20 %

über 400.000 € bis 1.000.000 €

15 %

über 1.000.000 € bis 5.000.000 €

10%

Der Verlustbeitrag beläuft sich auf mindestens 1.000 € für natürliche Personen und 2.000 € für Gesellschaften. Die Verlustbeiträge sind nicht zu versteuern.

Um einen Verlustbeitrag in Anspruch nehmen zu können, ist ein elektronischer Antrag an die Einnahmenagentur zur richten, wobei die Modalitäten hierfür erst festgelegt werden müssen.

Wir behalten die Entwicklung im Auge und informieren Sie, sobald feststeht, wie und ab wann die Anträge eingereicht werden können.


Steuergutschrift Mieten

Für Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerbliche Körperschaften mit Vorjahreserlösen bis zu 5 Mio. € ist eine Steuergutschrift auf Mietzahlungen in Höhe von 60 % (30 % für Pachtzahlungen) vorgesehen. Für Beherbergungsbetriebe findet die Obergrenze der Vorjahreserlöse keine Anwendung. Die Steuergutschrift steht auf Mietzahlungen, Leasingraten und Pachtzahlungen der Monate März, April und Mai zu, sofern es in diesen Monaten im Vergleich zu den jeweiligen Monaten des Vorjahres zu einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gekommen ist.

Die Steuergutschrift wurde auf alle Gebäudekatasterklassen ausgedehnt. Ausgenommen bleiben nur die Mieten von Wohnimmobilien.


Steuerabzug 110 % für Gebäudesanierung

Zusätzlich zu den weiterhin möglichen Steuerabzügen für Wiedergewinnung und Energiesparmaßnahmen von Gebäuden wird ein sogenannter „Superbonus“ von 110 % für bestimmte Arbeiten zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden eingeführt.

Die Bestimmungen dazu sind relativ umfangreich, die wichtigsten Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Voraussetzung für die Förderung ist die Anbringung einer Wärmedämmung an der Gebäudehülle (Ausgabenobergrenze 60.000 €), wobei diese mindestens 25 % der Bruttofläche betreffen muss oder der Austausch einer bestehenden Heizanlage (Ausgabengrenze 30.000 €).
  • Wird eine dieser beiden Maßnahmen durchgeführt, kann der Steuerabzug von 110 % auch für andere Maßnahmen, die in den Bereich der Energiesparmaßnahmen fallen, genutzt werden. Dasselbe gilt auch für die Installation von Fotovoltaikanlagen und von Ladestationen für Elektroautos.
  • Die durchgeführten Arbeiten müssen zu einer Verbesserung des Gebäudes um mindestens zwei Energieklassen führen.
  • Die Förderung kann von Privatpersonen oder Kondominien in Anspruch genommen werden.
  • Bei Einfamilienhäusern ist die Förderung nur anwendbar, wenn diese als Erstwohnung genutzt werden.
  • Die Förderung betrifft Ausgaben, welche im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2021 getätigt werden.
  • Die Förderung kann in 5 gleichbleibende Jahresraten genutzt werden.
  • Es ist vorgesehen, dass die Förderung auch an die Unternehmen abgetreten werden kann, die die Arbeiten durchführen. In diesem Fall erhält man die Förderung durch einen Preisnachlass auf die durchgeführten Arbeiten. Die Modalitäten dazu sollen bis Mitte Juni festgelegt werden.


MwSt.-Befreiung für den Verkauf von Schutzausrüstung

Der Verkauf einer Reihe von Gütern zur Bekämpfung des Gesundheitsnotstands aufgrund der Coronakrise wird begrenzt auf das Jahr 2020 von der MwSt. befreit. Dazu gehören unter anderem Schutzmasken, Schutzbekleidung inkl. Latexhandschuhe, Schutzbrillen, Fiebermesser und Desinfektionsmittel.

Ab 2021 gilt für diese Güter dann ein begünstigter MwSt.-Satz von 5 %.


Aufschub elektronische Registrierkassen

Für die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Tageseinnahmen über die Registrierkassen gibt es eine Fristverlängerung. Für jene Steuerpflichtigen, die dazu ab 01.07.2020 verpflichtet gewesen wären, gibt es einen Aufschub bis zum 01.01.2021.

Diese Steuerpflichtigen haben somit ein halbes Jahr länger Zeit, sich technisch entsprechend auszustatten. Die Tageseinnahmen müssen unabhängig davon trotzdem elektronisch an die Einnahmenagentur übermittelt werden. Frist dafür ist der letzte Tag, des auf die Umsatztätigung folgenden Monats.


Verlängerung Superabschreibung

Bekanntlich ist mit dem Haushaltsgesetz 2020 die Superabschreibung für das Jahr 2020 nicht mehr verlängert und durch eine neue Steuergutschrift ersetzt worden. Die „alte“ Superabschreibung kann für 2020 vorgenommene Investitionen nur noch in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb 31.12.2019 eine Akontozahlung von mindestens 20 % der Investition geleistet wurde. Ursprünglich musste die effektive Investition dann innerhalb 30.06.2020 vorgenommen werden. Nun ist diese Frist auf 31.12.2020 verlängert worden.


Steuerbonus Werbung

Der für Werbeinserate in Zeitungen und Zeitschriften sowie für Werbeschaltungen in lokalen Radio- und Fernsehstationen vorgesehene Steuerbonus wurde für das Jahr 2020 erneut abgeändert. Die Förderung beläuft sich nun auf 50 % der genannten Werbeausgaben. Allerdings sind die Mittel für die Förderung begrenzt, sodass die effektive Förderung je nach Höhe der eingereichten Anträge auch geringer ausfallen kann.

Um den Steuerbonus 2020 in Anspruch nehmen zu können, ist im Zeitraum 01.09.2020 bis 30.09.2020 ein elektronischer Antrag zu stellen. Ausführlichere Informationen dazu geben wir Ihnen vor Beginn der Einreichfrist.


Sonstiges

  • Die jährliche Obergrenze für die Verrechnung von Steuerguthaben wird beschränkt auf das Jahr 2020 von 700 T€ auf 1 Mio. € erhöht.
  • Für den Ankauf von Schutzausrüstung sowie für die Desinfizierung von Betriebsräumen und Geräten kann eine Steuergutschrift von 60 % der Kosten in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen dazu sind noch ausständig.
  • Die Zahlungen aus den Steuererklärungen für 2019 sind am 30.06.2020 fällig. Für diese ist derzeit noch keine kostenlose Fristverlängerung vorgesehen.




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