Dekret „Cura Italia“ – Umwandlung und Ergänzungen • 2020

30.04.2020

Im Zuge der Umwandlung des Dekretes „Cura Italia“ in ein Gesetz, wurden einige Regelungen angepasst. Anbei die wichtigsten Anpassungen in Bezug auf die Arbeitnehmer/Lohnabrechnung:

Verlängerung befristete Verträge

Am 23.04.2020 wurde im Dekret „Cura Italia“ eine neue, angepasste Regelung in Bezug auf die befristeten Verträge integriert, welche von den diversen Gewerkschaften bereits Ende März eingefordert wurde (siehe „häufig gestellte Fragen“ des Rundschreibens vom 09.04.2020).

  • Befristete Arbeitsverträge können verlängert werden, auch wenn sich das Unternehmen aktuell im Lohnausgleich (aufgrund COVID-19) befindet.
  • Diese neue Regelung kann auch rückwirkend angewandt werden, und gilt nicht erst ab Inkrafttreten des Gesetzes.
  • Aufgrund des aktuellen Notstandes kann es sein, dass das Limit der möglichen Befristung (aktuell 12 Monate ohne Grund) verlängert wird (eventuell mit dem „Decreto Aprile“).

Lohnausgleich – Mitteilung an die Gewerkschaften

Eine Mitteilung an die Gewerkschaften ist für den ordentlichen Lohnausgleich sowie für den FIS nun nicht mehr notwendig. Einzig für den Sonderlohnausgleich muss weiterhin eine Mitteilung erfolgen.


Lohnausgleich – Vorschuss durch die Bank

Arbeitnehmer, die den Lohnausgleich direkt vom Nisf bezahlt bekommen (also nicht durch das Unternehmen vorausbezahlt: Unternehmen bis zu 5 Arbeitnehmer, Lehrlinge der Provinz Bozen oder Unternehmen, die diese Zahlungsform gewählt haben), können die Zeit des dadurch entstehenden Lohnausfalles durch einen Vorschuss von 1.400 € von Seiten der Bank überbrücken.

Der Arbeitnehmer muss sich hierfür selbst an seine Bank wenden. Nähere Informationen findet man auf der Seite der Provinz Bozen: http://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1035885

ACHTUNG: Wenn eine Vorauszahlung beantragt wird, ist die Bank verpflichtet, dem Arbeitgeber mittels eines Formulars den IBAN des Bankkontos mitzuteilen, auf welches das Nisf den Betrag des Lohnausgleichs überweisen soll. Bitte leiten Sie uns diese Schreiben umgehend weiter, da der IBAN in der monatlich einzureichenden Mitteilung an das Nisf (Vordruck SR41 - siehe folgenden Absatz) anzugeben ist.


Lohnausgleich Direktauszahlung – Anträge Auszahlung an Arbeitnehmer (SR41)

Wenn um Lohnausgleich mit Direktauszahlung durch das Nisf an den Arbeitnehmer angesucht wurde (Unternehmen bis zu 5 Arbeitnehmer, Lehrlinge der Provinz Bozen oder Unternehmen, die diese Zahlungsform gewählt haben), müssen nach Erhalt der Genehmigung des Lohnausgleiches die genossenen Stunden und die Bankkoordinaten der Arbeitnehmer (*) elektronisch an das Nisf eingereicht werden (mittels Vordruck SR41).

Wir organisieren dies eigenständig und reichen den Vordruck SR41 umgehend nach Erhalt der Genehmigung ein (eine Unterschrift ist nicht erforderlich), damit das Geld möglichst zeitnah an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden kann.

(*) Beim Bankkonto geben wir jenes an, auf welches der Arbeitnehmer auch normalerweise sein Gehalt/Lohn überwiesen bekommt. Soll ein anderes Konto angegeben werden (z.B. da um Vorauszahlung durch die Bank angesucht wurde – siehe Absatz oben), muss uns dies umgehend mitgeteilt werden.


Bau – Lehrlinge im Lohnausgleich

Die Bauarbeiterkasse Bozen hat mitgeteilt, dass der Lohnausgleich für die Lehrlinge nun doch nicht mehr über die Bauarbeiterkasse bezahlt wird, sondern dass für sie ein eigener Antrag um Lohnausgleich (Sonderlohnausgleich der Provinz Bozen) eingereicht werden muss.

Wir haben die Anträge bereits neu eingereicht.


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