Coronavirus – Neuerungen und Klarstellungen • 2020

23.04.2020

Bonus 100 €

Wie in den letzten Rundschreiben mitgeteilt, wird der Bonus 100 € mit Lohnstreifen April ausbezahlt.

Wir weisen nochmals darauf hin, dass der Bonus - sollte keine Verzichtserklärung vorgelegt worden sein - automatisch ausbezahlt wird.

Um falsche Auszahlungen zu vermeiden, bitte die Verzichtserklärungen auf jeden Fall an Ihre Arbeitnehmer weiterleiten, damit die ausgefüllten Dokumente spätestens mit der Zusendung der Anwesenheitsliste an uns weitergeschickt werden können.


Lohnausgleich - Genehmigungen

Dank des frühzeitigen Einreichens des Antrages, ist es gelungen, bereits jetzt einige Genehmigungen des Lohnausgleiches zu erhalten.

Bitte kontrollieren Sie regelmäßig den Posteingang Ihres PEC-Postfaches, da Genehmigungen teilweise über diesen Weg zugeschickt werden.

Sobald der Lohnausgleich Ihres Unternehmens genehmigt worden ist, erhalten Sie von uns ein Bestätigungsmail. In diesem teilen wir die Höhe der reduzierten Lohnkosten und - im Falle von Vorauszahlung des Lohnausgleiches durch das Unternehmen - den mittels F24 zu verrechnenden Betrag mit.


Lohnausgleich – Anträge

Inzwischen können sämtliche Anträge um Lohnausgleich gestellt werden, auch jene der Provinz Bozen. Für alle Unternehmen, die uns das Formular bzw. die Liste der Arbeitnehmer bereits zugeschickt hatten, wurden die Anträge umgehend eingereicht.

Sollten Sie den angesuchten Zeitraum verlängern bzw. erst jetzt um Lohnausgleich ansuchen wollen, bitte das Formular im Anhang dieses Rundschreibens ausfüllen und an den persönlichen Betreuer der Lohnabrechnung zusenden.


Terminaufschübe

Anbei die Ergänzung der Liste mit den bisher bekannten aufgeschobenen Erklärungen, Meldungen, Versendungen und Zahlungen inkl. der neuen Termine. Aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Zuständigkeiten (Pensionsfonds, Gesundheitsfonds, Ämter, usw.) besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Ursprüngliche Fälligkeit

Neue Fälligkeit

CU: elektronische Versendung an die Agentur der Einnahmen und Aushändigung an die Arbeitnehmer

31.03.2020

Mit Dekret 23/2020 wurde am 08.04.2020 mitgeteilt, dass sowohl die elektronische Versendung, als auch die Aushändigung an die Arbeitnehmer auf 30.04.2020 verschoben wird.

Nachdem die ursprüngliche Fälligkeit für die Versendung der 31.03.2020 war und der Terminaufschub erst eine Woche später mitgeteilt wurde, ist die Versendung unsererseits natürlich bereits innerhalb 31.03.2020 erfolgt.

Genehmigungen A1 für Arbeiten im Ausland

Fälligkeit

31.01.2020 – 31.07.2020

Wenn der sich im Ausland befindende Arbeitnehmer aufgrund der aktuell geltenden Reisebeschränkungen im Ausland bleiben muss, bleibt das A1 automatisch bis zum 31.07.2020 gültig.


Zudem werden derzeit täglich neue Mitteilungen über Termin- und Zahlungsaufschübe veröffentlicht. Wir werden die Liste laufend in den künftigen Rundschreiben aktualisieren.

Achtung: Alle Zahlungen, welche nicht mittels F24 zu leisten sind (z. B. Überweisung Bauarbeiterkasse usw.), werden mit der ursprünglichen Fälligkeit zugesandt. Sie können diese Zahlungen dann entweder zur normalen Fälligkeit leisten oder bis zur neuen Fälligkeit aufschieben. Sie müssen dies und eventuelle Änderungen bei den Fälligkeiten jedoch selbst überwachen.


Klarstellungen

Mit den neuen Rundschreiben des NISF wurden einige Klarstellungen zum außerordentlichen Elternurlaub mitgeteilt. Anbei finden Sie die aktualisierte Übersicht.

Beschreibung

Dauer

·       15 Tage, die zusammenhängend oder getrennt genossen werden können

·       Die Tage können rückwirkend ab 05.03.2020 angesucht werden (Datum Schulschließung)

·       NEU: Mit Verlängerung der Schulschließungen wurde auch der Zeitraum der Freistellungen bis 03. Mai verlängert.

Wer hat Anrecht

·       ein Elternteil (und auch nur, wenn der andere Elternteil nicht zu Hause war/ist)

·       NEU: wenn sich der andere Elternteil im Urlaub, im Krankenstand oder im Smart Working befindet, kann der Elternurlaub beantragt werden.

·       NEU: auch wenn der andere Elternteil in Teilzeit bzw. mittels Arbeit auf Abruf gemeldet ist, steht der Elternurlaub zu.

·       Eltern von Kindern bis zu 16 Jahren

·       Eltern von Kindern mit Behinderung (ohne Altersbegrenzung), wenn diese in eine Schule eingeschrieben sind.

Entlohnung

·       Bei Kindern unter 12 Jahren à 50 %

·       Kinder zwischen 12 und 16 Jahren à keine Entlohnung

Antrag

·       Der Antrag muss vom Arbeitnehmer selbst eingereicht werden (entweder über die Internetseite des NISF bzw. mit Hilfe eines Patronats). Zudem muss dieser dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

·       Das Einreichen des elektronischen Antrages ist seit 30.03.2020 möglich.

Kosten Unternehmen

·       Der Elternurlaub ist für das Unternehmen neutral, da er, wie auch der „normale“ Elternurlaub, zwar über den Lohnstreifen an den Arbeitnehmer vorausbezahlt wird, allerdings im F24 wieder in Abzug gebracht werden kann.

 

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