Fragen zu: Lohnausgleich aufgrund COVID-19 • 2020

09.04.2020

Frage: Steht jedem Arbeitnehmer Lohnausgleich zu?

Antwort: Grundsätzlich kann für jeden Arbeitnehmer um Lohnausgleich angesucht werden. Einzige Bedingung ist, dass er vor dem 23.02.2020 angemeldet wurde. Dieses Datum wurde mit dem neuen Dekret („decreto liquidità“) auf den 17.03.2020 nach hinten verschoben. Somit kann ab Inkrafttreten des Dekrets, auch für Arbeitnehmer mit Arbeitsbeginn zwischen 24.02.2020 und 17.03.2020 der Lohnausgleich beantragt werden.


Frage: Können Arbeitnehmer, die sich in der Probezeit befinden, entlassen werden oder gilt auch für diese das momentan geltende Entlassungsverbot?
Antwort:
Arbeitnehmer in der Probezeit sind vom Entlassungsverbot nicht betroffen und können dementsprechend abgemeldet werden.


Frage: Welche Kosten entstehen dem Unternehmen während des Lohnausgleiches?
Antwort:
Der Lohnausgleich selbst wird vom Nisf bzw. vom zuständigen Fonds bezahlt. Bei Vorauszahlung durch das Unternehmen entstehen zwar momentane Kosten für die Auszahlung des Nettolohnes, diese können allerdings bei Erhalt der Genehmigung wieder verrechnet werden.

In Bezug auf den Urlaub/Freistellungen und die zusätzlichen Monatsgehälter gilt: Ist ein Arbeitnehmer mehr als die Hälfte des Monats im Lohnausgleich (also mehr als 15 Kalendertage), reifen für diesen Monat weder Urlaube/Freistellungen noch die zusätzlichen Monatsgehälter an. Einzig und allein die Abfertigung reift immer an, unabhängig von der Dauer des Lohnausgleiches.

Im Umkehrschluss reifen die Urlaube/Freistellungen und die zusätzlichen Monatsgehälter voll an, wenn der Arbeitnehmer weniger als die Hälfte des Monats in Lohnausgleich ist.


Frage: Muss ich die Arbeitnehmer über die Dauer des Lohnausgleiches informieren?
Antwort:
Ja, das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den Beginn des Lohnausgleiches mitzuteilen.
Vor allem bei Direktauszahlung durch das Nisf ist eine zeitnahe Mitteilung besonders wichtig, da der Arbeitnehmer ab diesem Datum keine Entlohnung mehr erhält. Gewisse Banken bieten zudem die Möglichkeit an, sich den Lohnausgleich durch die Bank vorstrecken zu lassen. Diesbezüglich muss sich der Arbeitnehmer selbst an seine Bank wenden und die benötigten Anträge einreichen.


Frage: Wie wirkt sich der Lohnausgleich aufgrund COVID-19 auf den Nettolohn aus?
Antwort: Nachdem die Arbeitnehmer nun die Lohnstreifen erhalten haben, treten sicherlich einige Zweifel in Bezug auf den verminderten Nettolohn auf. Um die Berechnung des Lohnausgleiches besser verständlich zu machen, möchten wir dies anhand eines vereinfachten Berechnungsbeispiels veranschaulichen:

  • Arbeitnehmer in Vollzeit mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.100 €, Kollektivvertrag Handel und Dienstleistungen (14 Monatsgehälter).
  • Der Arbeitnehmer befindet sich das gesamte Monat im Lohnausgleich.
  • Mögliche Arbeitsstunden im Monat: 176 Stunden

Gegenüberstellung normale Entlohnung und Entlohnung bei Lohnausgleich:

 

 

 

Normaler
Lohnstreifen

Lohnstreifen mit
Lohnausgleich
(*)

 

 

 

Normalentlohnung
(brutto)

 

2.100 €

2.100 €

 

Abzug Zeitraum
Lohnausgleich

 

0 €

- 2.100 €

 

Bezug für den Zeitraum
des Lohnausgleiches (brutto)

 

0 €

1.200 € (#)

 

Netto (nach Abzug von
Steuern und Beiträgen)

1.520 €

1.000 € (#)

Verlorener Nettolohn

0 €

520 €

Details zum Feld "Bezug für den Zeitraum des Lohnausgleiches (brutto) - mit Lohnausgleich": Der Arbeitnehmer erhält 80 % seiner Bruttoentlohnung, allerdings mit Berücksichtigung des Maximums von 6,82 € pro Stunde:
Als Berechnungsgrundlage muss der Monatslohn inkl. der Anteile für den 13. und 14. Monatsgehalt herangezogen werden. Bei zwei zusätzlichen Monatsgehältern (also 13. und 14.) ergibt sich folgende Berechnung: 2.100 + (2.100/12*2) = 2.450 €

  • Der Stundenlohn des Arbeitnehmers beträgt 14,6 € (2.450 € / 168 h (= Stundendivisor des Kollektivvertrages))
  • 80 % von 14,6 € sind 11,7 €
  • Da 11,7 € über dem Maximum von 6,82 € liegt, werden in jedem Fall nur die 6,82 € * 176 h ausbezahlt

(*) Hierbei handelt es sich um eine Berechnung bei Monatsentlohnung und für den Lohnausgleich durch den Südtiroler Solidaritätsfonds FIS bei Vorausstreckung des Lohnausgleiches durch das Unternehmen. Je nach Fonds (ordentlicher Lohnausgleich, Südtiroler Solidaritätsfonds FIS, nationaler Solidaritätsfonds, Lohnausgleich im Handwerk (FSBA)) können die Beträge und somit auch der Nettolohn variieren.

(#) Bei Direktauszahlung durch das Nisf (z. B. im Falle vom Sonderlohnausgleich) wird der Betrag des Lohnausgleichs (Zeile „Bezug Lohnausgleich“) direkt vom Nisf auf das Bankkonto des Arbeitnehmers überwiesen. Auf dem Lohnstreifen würde der Nettolohn in unserem Beispiel dann 0 € betragen.

Eine genaue Berechnung für die Arbeitnehmer erhalten unsere Mandanten auf Anfrage.  

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