Coronavirus - Unterstützende Maßnahmen für Arbeitnehmer • 2020

03.04.2020

In Bezug auf die Maßnahmen, die im Dekret 18/2020 beschlossen wurden, wurden nun vom NISF die Anleitungen veröffentlicht. Anbei ein kurzer Überblick:

Außerordentlicher Elternurlaub

 

Beschreibung

Dauer

  • 15 Tage, die zusammenhängend oder getrennt genossen werden können
  • Die Tage können rückwirkend ab 05.03.2020 angesucht werden (Datum Schulschließung)

Wer hat Anrecht

  • ein Elternteil (und auch nur, wenn der andere Elternteil nicht zu Hause war/ist)
  • der ansuchende Elternteil hätte in der Zeit des Elternurlaubes am Arbeitsplatz erscheinen müssen (d.h. er darf sich z. B. nicht bereits im Lohnausgleich oder im Home-Office (Smart Working) befinden)
  • Eltern von Kindern bis zu 16 Jahren
  • Eltern von Kindern mit Behinderung (ohne Altersbegrenzung), wenn diese in eine Schule eingeschrieben sind.

Entlohnung

  • Bei Kindern unter 12 Jahren à 50 %
  • Kinder zwischen 12 und 16 Jahren à keine Entlohnung

Antrag

  • Der Antrag muss vom Arbeitnehmer selbst eingereicht werden (entweder über die Internetseite des NISF bzw. mit Hilfe eines Patronats). Zudem muss dieser dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
  • Das Einreichen des elektronischen Antrages ist seit gestern (den 30.03.2020) möglich.

Kosten Unternehmen

  • Der Elternurlaub ist für das Unternehmen neutral, da er, wie auch der „normale“ Elternurlaub, zwar über den Lohnstreifen an den Arbeitnehmer vorausbezahlt wird, allerdings im F24 wieder in Abzug gebracht werden kann.



Erhöhung Freistellungen für die Pflege von Personen mit Behinderung (Gesetzes 104/1992)

 

Beschreibung

Dauer

  • 12 zusätzliche Tage
  • Diese 12 Arbeitstage können in den Monaten März und April aufgebraucht werden
  • Die zusätzlichen Freistellungen stehen nur dann zu, wenn der Antragsteller in dieser Zeit hätte am Arbeitsplatz erscheinen müssen (d.h. er darf sich z.B. nicht bereits im Lohnausgleich oder im Home-Office (Smart Working) befinden)

Antrag

  • Muss nicht neu eingereicht werden, wenn für den Zeitraum bereits eine Genehmigung lt. Gesetz 104 besteht
  • Muss der Antrag neu gestellt werden, muss dies vom Arbeitnehmer selbst erfolgen (eventuell mit Hilfe eines Patronates) und dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

Kosten Unternehmen

  • Die zusätzlichen Freistellungen sind für das Unternehmen neutral, da diese, wie auch die bisherigen Freistellungen lt. Gesetz 104, zwar über den Lohnstreifen an den Arbeitnehmer vorausbezahlt wird, allerdings im F24 wieder in Abzug gebracht werden kann.

 


Bonus 100 €

 

Beschreibung

Wer hat Anrecht

  • Lohnabhängige Arbeitnehmer mit einem Einkommen unter 40.000 € im Jahr 2019
  • Maximalbetrag von 100 €, im Verhältnis zu den im März gearbeiteten Tagen
  • Für Smart-Working stehen die 100 € nicht zu, diese Tage sind somit herauszurechnen

Wann

  • Die Auszahlung erfolgt mit Lohnstreifen April oder spätestens innerhalb des Steuerausgleiches

Antrag

  • Es muss kein Antrag gestellt werden, die Auszahlung erfolgt automatisch

Kosten Unternehmen

  • Der 100 € Bonus ist für das Unternehmen neutral, da er, wie auch der der Steuerbonus Renzi, zwar über den Lohnstreifen an den Arbeitnehmer vorausbezahlt wird, allerdings im F24 wieder in Abzug gebracht werden kann.

 


Voucher Baby Sitter

Der Voucher (max. 600 € pro Monat) kann alternativ zum außerordentlichen Elternurlaub beantragt werden. Die Beantragung muss vom Arbeitnehmer selbst über die Internetseite des NISF, bzw. mit Hilfe eines Patronates erfolgen. Da sowohl die Beantragung, als auch die Auszahlung der Beträge über das NISF und somit nicht über den Lohnstreifen erfolgen, müssen eventuelle Details bzw. Unklarheiten bei den Gewerkschaften oder beim NISF selbst geklärt werden.

 



Bonus 600 €

Für Saisonsarbeiter im Tourismus, welche wegen der Schließungen aufgrund des Corona Virus ihre Arbeit verloren haben, steht ein einmaliger Bonus von 600 € zu. Da sowohl die Beantragung, als auch die Auszahlung der Beträge über das NISF und somit nicht über den Lohnstreifen erfolgen, müssen eventuelle Details bzw. Unklarheiten bei den Gewerkschaften oder beim NISF selbst geklärt werden.




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