Dekret Cura Italia - Coronavirus • 2020

20.03.2020

Parallel zur Versendung unseres letzten Rundschreibens wurde durch die italienische Regierung das erste große Maßnahmenpaket vorgestellt, um den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus Rechnung zu tragen. Das mit „Cura Italia“ bezeichnete Dekret umfasst 120 Artikel und ist in 4 Bereiche unterteilt: Steuerliche Fristen, Arbeitsmarkt, Gesundheitswesen und Unternehmen.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen für Unternehmen und Freiberufler. Maßnahmen, die in den Bereich des Arbeitsrechts fallen, behandeln wir in einem getrennten Rundschreiben.


Steuergutschrift für angemietete Geschäftslokale

Für angemietete Geschäftslokale der Katasterkategorie C/1 ist eine Steuergutschrift von 60 % der Miete des Monats März vorgesehen. Die Steuergutschrift kann von all jenen in Anspruch genommen werden, die ihre Geschäfte in Folge der verordneten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus schließen mussten. Ausgenommen davon sind somit Lebensmittelgeschäfte, Apotheken und allgemein jene Geschäfte, die nicht von der Zwangsschließung betroffen waren bzw. sind.


Steuergutschrift Desinfizierung Räumlichkeiten und Geräte

Für die Desinfizierung der Räumlichkeiten und Geräte ist eine Steuergutschrift von 50 % der Kosten bis zu einem Maximum von 20.000 Euro vorgesehen. Insgesamt sind dafür 50 Mio. Euro vorgesehen. Einzelheiten müssen noch durch ein Dekret des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung definiert werden.


Zahlungsaufschübe

Der Termin für die am 16.03.2020 fällige Zahlung von Steuern und Abgaben wurde für alle Steuerpflichtigen auf den 20.03.2020 aufgeschoben. Wir haben diese Zahlungen auch zurückgehalten, sofern die Versendung nicht bereits vor Freitag letzter Woche erfolgt ist.

Nun sind weitere Aufschübe vorgesehen. Im Detail sind dies:

  • Für Steuerpflichtige von besonders betroffenen Bereichen (Beherbergung, Reisebüros, Reiseveranstalter, Profi- und Amateursportvereine, Lottoannahmestellen, Restaurants, Eisdielen, Bars, Pubs, Konditoreien, Messeveranstalter, Steuerpflichtige, welche Unterrichtstätigkeiten und Fortbildungsveranstaltungen durchführen, Dienste und Einrichtungen für das körperliche Wohlbefinden, Transportunternehmen, Skiliftbetreiber, Verleiher von Transportmitteln, Verleiher von Sportgeräten sowie Subjekte, welche Sportstätten, Fitnesscenter und Kulturzirkel betreiben) - Aufschub auf 31.05.2020 für die Einzahlung der Steuereinbehalte für unselbständige Arbeit und die Sozialabgaben mit ursprünglicher Fälligkeit im Zeitraum vom 02.03.2020 bis 30.04.2020. Für diese ist auch eine Zahlung in bis zu 5 Raten vorgesehen. Gemäß einer Mitteilung des Nisf/Inps gilt der Aufschub für jenen Teil der Sozialabgaben nicht, der zu Lasten der Arbeitnehmer geht und vom Arbeitgeber einbehalten wurde. In Bezug auf die ursprünglich im März fällige MwSt.-Einzahlung wurde noch kein neuer Zahlungstermin festgelegt. Dieser ist für die genannten Steuerpflichtigen aufgeschoben.

  • Für Unternehmen und Freiberufler mit Erlösen 2019 bis 2 Mio. Euro - Aufschub auf 31.05.2020 für die Einzahlung der Steuereinbehalte auf unselbständige Arbeit, der MwSt., der Renten- und Sozialabgaben sowie der Pflichtversicherungsbeiträge mit ursprünglicher Fälligkeit im Zeitraum vom 08.03.2020 bis 31.03.2020. Auch hier besteht die Möglichkeit einer Zahlung in bis zu 5 Raten.

  • Für Unternehmen und Freiberufler mit Erlösen 2019 bis 400.000 Euro - bei Zahlungen von Seiten der Kunden im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 31.03.2020 muss von diesen kein Steuereinbehalt vorgenommen werden, sofern der Empfänger der Zahlung im Monat Februar keine Personalaufwendungen hatte. Wer sich dieser Option bedienen möchte, muss dies seinen Kunden mitteilen. Die Quellensteuer ist in der Folge vom Empfänger der Zahlung selbst innerhalb 31.05.2020 einzuzahlen.

  • Für Steuerpflichtige die ihren Rechtssitz, ihren Steuerwohnsitz oder eine Betriebsniederlassung in den Provinzen Bergamo, Cremona, Lodi oder Piacenza haben - Aufschub auf 31.05.2020 für die MwSt. mit ursprünglicher Fälligkeit im März 2020. Es besteht die Möglichkeit einer Zahlung in bis zu 5 Raten.
  • Für Steuerpflichtige die ihren Rechtssitz, ihren Steuerwohnsitz oder eine Betriebsniederlassung in einer der ersten Gemeinden der „roten Zone“ (Bertonico, Casalpusterlengo, Castelgerundo, Castiglione D’Adda, Codogno, Fombio, Maleo, San Fiorano, Somaglia, Terranova die Passerini, Vo‘) haben - Aufschub auf 31.05.2020 aller Steuerzahlungen und -fristen des Zeitraums 21.02.2020 bis 31.03.2020. Es besteht die Möglichkeit einer Zahlung in bis zu 5 Raten.

  • Für alle Steuerpflichtigen - Zahlungen von Steuerkartellen aufgrund von Steuerfestsetzungsbescheiden und Festsetzungen des Nisf/Inps, der Zollbehörden und der lokalen Körperschaften mit Fälligkeit vom 08.03.2020 bis 31.05.2020 auf 31.05.2020 aufgeschoben.

  • Für alle Steuerpflichtigen - Aufschub auf 10.06.2020 für die Einzahlung der Renten- und Sozialabgaben sowie Pflichtversicherungsbeiträge für Haushaltshilfen mit ursprünglicher Fälligkeit vom 23.02.2020 bis 31.05.2020.



Aufschub steuerliche Fristen


Für alle steuerlichen Fristen vom 08.03.2020 bis 31.05.2020 gilt eine Terminaussetzung. Neuer Termin für die ursprünglich im genannten Zeitraum liegenden Fristen ist der 30.06.2020. Davon betroffen sind u.a.:

  • die Abgabe der MwSt.-Erklärungen für das Bezugsjahr 2019
  • die Meldung der ausländischen Ein- und Ausgangsrechnungen, die unterjährigen MwSt.-Verrechnungs- und Rückvergütungsanträge sowie die MwSt.-Quartalsmeldungen, welche sich auf das 1. Quartal 2020 beziehen
  • die Abgabe der Intrastat-Meldungen für die Monate Februar, März und April sowie das 1. Quartal 2020.

Ausgenommen davon sind die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungslegung und der elektronischen Übermittlung der Tageserlöse, d. h. diese sind weiterhin laut den bisher geltenden Pflichten auszustellen und zu übermitteln.


Entschädigung Freiberufler

Für Freiberufler ist eine steuerfreie Entschädigung von 600 Euro für den Monat März vorgesehen. Hierfür ist ein Antrag an das Nisf notwendig, wobei die zur Verfügung stehenden Mittel zwar begrenzt sind, aber laut Aussagen der Regierung ausreichend sein dürften. Die Entschädigung kann von Freiberuflern, welche in die getrennte Rentenkasse des Nisf eingetragen sind, beantragt werden. Es darf keine gleichzeitige Eintragung in eine andere Pflichtrentenkasse vorhanden sein und beim Antragsteller darf es sich nicht um den Bezieher einer Rente handeln.


Unterstützungsmaßnahmen auf lokaler Ebene

Auch von Seiten der Südtiroler Wirtschaftsverbände, der Südtiroler Banken und der Garantiegenossenschaften sind Bemühungen im Gange, Unternehmen zielgerichtet und unbürokratisch zu helfen. Hierbei geht es vor allem darum, Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

Von Seiten der Banken wurde die Bereitschaft zur Stundung von bis zu zwölf Monaten für Kredite mit mittel- bis langfristiger Laufzeit angekündigt. Ebenso soll eine Verlängerung der Kreditlaufzeiten um bis zu 24 Monate ohne Zusatzkosten und Zinsänderungen möglich sein. Wenden Sie sich bei Bedarf baldmöglichst an Ihr Kreditinstitut.

Auch von Seiten des Landeshauptmannes der Autonomen Provinz Bozen Arno Kompatscher wurde angekündigt, dass die Provinz ein Hilfspaket ausarbeiten wird.


Zweites Maßnahmenpaket angekündigt

Dies sind vorerst die ersten Maßnahmen. Auf staatlicher Ebene wurde bereits für Mitte April ein zweites Hilfspaket angekündigt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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