Innergemeinschaftliche Lieferungen ab 01.01.2020 • 2019

18.12.2019

Mit den sogenannten „Quick Fixes“ wurde die MwSt.-Systemrichtlinie reformiert. Ab 01.01.2020 gelten strengere Voraussetzungen in Bezug auf den MwSt.-freien EU-Güterverkehr. Die verschärften Neuregelungen sollen dem Missbrauch nicht gerechtfertigter Steuerbefreiungen in der EU entgegenwirken.
Künftig müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein, um einen innergemeinschaftlichen Verkauf MwSt.-frei durchführen zu können:

  • Die Waren müssen physisch von einem Mitgliedstaat in einen anderen geliefert werden.
  • Sowohl der Lieferant als auch der Kunde müssen im sogenannten Mias-Verzeichnis (MwSt.-Informationsaustauschsystem) eingetragen sein. Dies kann unter folgendem Link kontrolliert werden: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies
  • Für den Verkauf muss eine ordnungsgemäße Intrastat-Meldung abgegeben werden.
  • Es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Güter tatsächlich auch ausgeführt worden sind.


Nachweis der Ausfuhr

Der Nachweis der tatsächlichen Ausfuhr stellt sich mitunter als schwierig dar. Hier müssen folgende Fälle unterschieden werden:

Organisation des Transports durch den Verkäufer

Der Nachweis der Ausfuhr kann mittels CMR-Frachtbrief, Luft- oder Schiffsfrachtbrief oder durch die Rechnung des Frächters erbracht werden. Nimmt der Verkäufer den Transport selbst vor, sollte er sich den Lieferschein vom Empfänger der Güter gegenzeichnen lassen.

Organisation des Transports durch den Käufer
Kümmert sich der Käufer hingegen selbst um den Transport oder wird er auf dessen Rechnung durch einen Dritten vorgenommen, ist zusätzlich zu den unter 1. genannten Dokumenten noch Empfangsbestätigung (Gelangensbestätigung) des Erwerbers notwendig. Es handelt sich um eine schriftliche Erklärung, dass dieser die Güter entgegengenommen hat.

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