Entwurf Haushaltsgesetz 2020 • 2019

28.11.2019

Anfang November wurde der Entwurf zum Haushaltsgesetz 2020 von der Regierung verabschiedet. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Neuerungen, die geplant sind.

Mehrwertsteuer wird nicht erhöht

Die drohende und viel diskutierte Erhöhung der Mehrwertsteuer scheint abgewendet zu sein. 2020 gilt weiterhin der ordentliche MwSt.-Satz von 22 %. Auch der begünstigte MwSt.-Satz von 10 % wird nicht geändert.


Verlängerung Super- und Hyperabschreibung

Auch im Jahr 2020 werden Investitionen in neue Anlagegüter durch eine erhöhte Abschreibung gefördert. Wie hoch die Förderung ausfällt, hängt davon ab, ob die Super- oder die Hyperabschreibung in Anspruch genommen werden kann.

Superabschreibung: Die steuerlich erhöhte Abschreibung von 30 % kann für Investitionen mit einem Abschreibungssatz von mindestens 6,5 % angewendet werden. Ausgeschlossen von der Regelung bleiben weiterhin Gebäude und Personenkraftwagen sowie die Anschaffung von gebrauchten Anlagegütern.

Hyperabschreibung: Diese Abschreibung ist nur für Investitionen im Bereich der Industrie 4.0 vorgesehen. Die geförderten Investitionen betreffen vereinfacht gesagt intelligente Maschinen und Anlagen, die mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie vernetzt werden.

Die Förderung ist gestaffelt. Abhängig von der Investitionshöhe können die steuerrechtlichen Abschreibungen wie folgt erhöht werden:

 Investitionshöhe   Erhöhung steuerliche Abschreibung 
 bis 2,5 Mio. €  170 %
 von 2,5 Mio. € bis 10 Mio. €   100 %
 von 10 Mio. € bis 20 Mio. €   50 %
 über 20 Mio. €  ---

Ansonsten bleiben die Regeln für diese Förderung unverändert. Ab einer Investitionshöhe von 500.000 € ist weiterhin ein beeidetes Gutachten notwendig.

Sowohl die Super- als auch die Hyperabschreibung ist für Investitionen vorgesehen, die bis 30.06.2021 getätigt werden. Voraussetzung ist, dass innerhalb 31.12.2020 eine Anzahlung von mindestens 20 % der Anschaffungskosten geleistet wird.


Aufwertung von Anlagegütern und Beteiligungen

Für Kapitalgesellschaften wird erneut die Möglichkeit vorgesehen, Anlagegüter und Beteiligungen aufzuwerten. Für die Aufwertung von abschreibbaren Anlagegütern ist eine Ersatzsteuer von 12 % und für nicht abschreibbare Anlagegüter eine Ersatzsteuer von 10 % zu entrichten.

Die Höhe der Ersatzsteuer und die Tatsache, dass die Aufwertung steuerlich erst ab 2022 anerkannt wird, macht diese Aufwertungsmöglichkeit relativ unattraktiv.


Firmenwagen

Wird einem Mitarbeiter oder Verwalter ein Firmenwagen zur Privatnutzung bereitgestellt, handelt es sich um eine Sachentlohnung.

Bisher mussten dem Mitarbeiter 30 % des „geldwerten Vorteils“ bei einer durchschnittlichen Jahresleistung von 15.000 Kilometern laut einer Tabelle des italienischen Automobilclubs ACI weiterbelastet werden.

Ab 2020 ist bei der Berechnung der steuerpflichtigen Sachbezüge auch der Schadstoffausstoß des jeweiligen Firmenwagens zu berücksichtigen. Der zu verrechnende Sachbezug wird sich in den allermeisten Fällen verdoppeln.

Die Absetzbarkeit der Spesen für den Arbeitgeber bleibt unverändert.

Es handelt sich hierbei um eine sehr umstrittene Maßnahme, bei der noch mit Änderungen zu rechnen ist. Es ist abzusehen, dass die Neuregelung nur bei neuen Arbeitsverträgen Anwendung findet.


Essensgutscheine

Essensgutscheine in Papierform können ab 2020 nur noch bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 4 € als steuer- und beitragsfreie Sachentlohnung an die Mitarbeiter ausgegeben werden. Für die elektronischen Essensgutscheine wird der Höchstbetrag auf 8 € pro Tag angehoben.


Akzisenrückvergütung „caro petrolio“

Die Akzisenrückvergütung „caro petrolio“ für den Ankauf von Diesel von Gütertransportunternehmen wird ab 01.03.2020 eingeschränkt. Sie ist nur mehr für Fahrzeuge der Schadstoffklassen 4 oder höher vorgesehen.


Voraussetzungen für die Anwendung Pauschalsystem

Leider werden die Zugangsvoraussetzungen für das Pauschalsystem für Kleinunternehmer und freiberufler wieder eingeschränkt. Die im Vorjahr kassierten Erlöse dürfen weiterhin die Schwelle von 65.000 € nicht überschreiten. Allerdings gelten ab 2020 zusätzlich folgende Einschränkungen:

  • Im Vorjahr darf kein Einkommen aus abhängiger Arbeit oder Renteneinkommen von mehr als 30.000 € bezogen worden sein. Eine Ausnahme bildet die Auflösung des Arbeitsverhältnises innerhalb 31.12.2019.
  • Der Personalaufwand des Vorjahres darf nicht über 20.000 € liegen.

Verlängerung Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen

Der Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen wird erneut verlängert und ist für das gesamte Jahr 2020 anwendbar. Abhängig von der Art der durchgeführten Maßnahmen beläuft sich der Steuerabzug weiterhin auf 65 oder 50 %. Die Höchstbeträge, bis zu welchen die Förderungen in Anspruch genommen werden können, bleiben unverändert.


Verlängerung Steuerabzug Wiedergewinnung

Der Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten wird ebenfalls für das gesamte Jahr 2020 verlängert. Der Abzug kann unverändert in Höhe von 50 % auf einen Höchstbetrag von 96.000 € je Gebäudeeinheit in Anspruch genommen werden.


Verlängerung Steuerabzug Ankauf Möbel und Elektrogeräte

Auch hier wird eine Verlängerung für das gesamte Jahr 2020 vorgenommen. Die Förderung besteht aus einem Abzug von 50 % für die Anschaffung von Möbeln und/oder Elektrohaushaltsgeräten. Der Höchstbetrag, auf welchen die Förderung berechnet werden kann, beläuft sich unverändert auf 10.000 €.

Die Förderung kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungen Gebäudeeinheiten betreffen, bei denen nach dem 01.01.2019 Wiedergewinnungsarbeiten begonnen wurden.


Fassadenbonus

Ein neuer Steuerabzug ist für die Instandhaltung von Gebäudefassaden beschränkt auf das Jahr 2020 vorgesehen. Der Bonus beläuft sich auf 90 % der im kommenden Jahr getätigten Ausgaben. Höchstbetrag ist keiner vorgesehen.


Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen

2020 wird wiederum die Möglichkeit gewährt, Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke sowie Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften steuerlich aufzuwerten. Hierfür sind eine beeidete Schätzung und die Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 11 % notwendig. Ausgenommen sind Grundstücke und Beteiligungen im Eigentum von Unternehmen. Die Schätzung und Zahlung der Ersatzsteuer hat innerhalb 30.06.2020 zu erfolgen.


Absetzbarkeit Spesen im Privatbereich

Bei nahezu allen Spesen des Privatbereichs, für welche in der Steuererklärung ein Steuerabzug geltend gemacht werden soll, ist künftig eine Zahlung in nachverfolgbarer Form (Überweisung, Bancomat, Kreditkarte) Voraussetzung. Nur wenige Ausgaben wie z.B. die Ausgaben für Medikamente bleiben davon ausgenommen.


Schlussbemerkung

Der Haushaltsentwurf wird derzeit vom Parlament behandelt. Obwohl noch mit einigen Änderungen zu rechnen ist, ist die Grundrichtung vorgegeben. Die Verabschiedung des Gesetzes wird erfahrungsgemäß erst Ende Dezember erfolgen. Wir werden Sie dann über die endgültigen Neuerungen informieren.

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