Vertragserneuerungen Zusatzbeitrag Nisf • 2019

18.10.2019

Mit dem „Dekret der Würde“ wurden ab Juli 2018 die befristeten Arbeitsverträge neu geregelt (siehe Rundschreiben vom 17.07.2018).

Neben der Reduzierung der Dauer für befristete Verträge ohne Angabe von Gründen von 36 Monaten auf 12 Monate, wurde auch die Erhöhung des ASPI Beitrages (= Beitrag zur Mitfinanzierung des Arbeitslosengeldes für befristete Arbeitsverhältnisse) von 0,5 % für jede Wiedereinstellung mittels befristetem Arbeitsvertrag beschlossen (= erneute Anstellung desselben Arbeitnehmers unter Einhaltung der vorgesehenen Vertragspausen).

Achtung, zur Erinnerung: Wiedereinstellungen können nur mit Angabe eines Grundes erfolgen, auch wenn die Dauer der 12 Monate noch nicht überschritten wurde.

In der Praxis kommt dies vor allem bei Tourismusbetrieben ohne Saisonslizenz zum Tragen (ohne Schließung von 70 aufeinanderfolgenden Tagen bzw. 120 Kalendertage im Jahr), da hier oft dieselben Personen immer wieder mit befristeten Verträgen angemeldet werden. Dort kann die Erhöhung nach mehrmaliger Wiedereinstellung 50 € - 100 € an monatlichen Zusatzkosten ausmachen.

Beispiel:
1. befristete Anmeldung -> 1,4 % APSI Beitrag (= Normalbeitrag für befr. Verträge)
2. Beschäftigung (erste Wiedereinstellung) -> 1,4 % ASPI + 0,5 % Erhöhung = 1,9 %
3. Beschäftigung (zweite Wiedereinstellung) -> 1,4 % ASPI + 1 % Erhöhung = 2,4 %
usw. (nach oben ist die Erhöhung nicht gedeckelt, also wären theoretisch bei der zehnten Wiedereinstellung zusätzliche 5 % geschuldet)

Da die Durchführungsbestimmungen bisher fehlten, konnte die Beitragserhöhung nicht erhoben und einbezahlt werden. Nun hat das NISF die Anleitungen veröffentlicht und wir werden die laufenden Beiträge in Abzug bringen und die Beträge für den Zeitraum ab Juli 2018 mit dem Lohnstreifen vom Oktober und F24 vom 16.11.2019 nachberechnen und einbezahlen.

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