Gutscheine • 2019

25.02.2019

Bezüglich der Ausstellung von Gutscheinen gibt es eine Neuregelung. Man hat zu unterscheiden, ob es sich um Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine handelt.

Einzweckgutscheine: Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass bereits bei Ausstellung der Ort der Lieferung oder Leistung, der Gegenstand bzw. die Leistung feststehen. Ein Beispiel hierfür ist ein Gutschein für den Ankauf eines bestimmten Gegenstandes zu einem festgesetzten Preis in einem bestimmten Geschäft. In diesem Fall ist der Erwerb des Gutscheins einer Anzahlung gleichzustellen, unterliegt somit der MwSt. und ist durch einen steuerlichen Beleg (Rechnung, Steuerquittung, Kassabeleg) zu dokumentieren.

Mehrzweckgutscheine: Auf ihnen ist nur der Wert angegeben. Es ist jedoch nicht angeführt, was damit gekauft bzw. welche Dienstleistung wo in Anspruch genommen werden kann. Die Ausgabe von solchen Gutscheinen unterliegt nicht der MwSt. Erst bei Einlösen des Gutscheins steht die geschuldete MwSt. fest und erst dann ist ein steuerlicher Beleg auszustellen.

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