Kompetenzmäßige Zuordnung der Dezemberlöhne • 2018

13.12.2018

Damit die Lohnaufwendungen noch dem Jahr 2018 zugeordnet werden können, müssen die Dezemberlöhne an die Arbeitnehmer und Verwalter bis spätestens 12. Januar 2019 ausbezahlt werden.

Bei den Freiberuflern gilt eine noch strengere Regelung (Kassaprinzip): die Löhne müssen bis spätestens 31. Dezember ausbezahlt werden. Wir bitten Sie dementsprechend auch die Anwesenheitslisten frühzeitig zu übermitteln.

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