Frage: Meine Arbeitnehmerin erwartet ein Kind. Auf welche Abwesenheiten hat sie Anrecht, wie werden diese entlohnt, welche Kosten entstehen für das Unternehmen usw.?
Antwort:
|
Obligatorische
(verpflichtende) Mutterschaft
|
Elternurlaub
fakultative (freiwillige) Mutterschaft
|
Stillzeiten
|
Zeitpunkt
|
2 Monate vor voraussichtlichem
Geburtstermin, 3 Monate danach.
flexible Mutterschaft bei Genehmigung des
Betriebsarztes: nur 1 Monat vor, dafür die restlichen 4 Monate nach der
Geburt.
Bei besonderen gesundheitlichen Problemen: 3
Monate vor und 3 Monate nach der Geburt.
|
Nach Beendigung der obligatorischen
Mutterschaft.
Der Elternurlaub muss nicht zwingend im
Anschluss an die obligatorische Mutterschaft genossen werden, sondern kann
innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden.
|
Nach Beendigung der obligatorischen
Mutterschaft und innerhalb des ersten Lebensjahr des Kindes
|
Dauer
|
5 Monate, wobei sich die Zeit aufgrund des
effektiven Datums der Geburt verlängern kann.
Der Zeitraum kann nicht aufgeteilt werden,
sondern muss zusammenhängend genossen werden.
|
6 Monate (bzw. 180 Tage).
Diese Zeit muss nicht zusammenhängend
genossen werden, sondern kann (je nach Kollektivvertrag) auch in Tagen oder
sogar in Stunden beansprucht werden.
|
Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden:
2 Stunden täglich
Tagesarbeitszeit weniger als 6 Stunden:
1 Stunde täglich
|
Entlohnung
|
80 % des Bruttolohnes, zu Lasten des NISF
(*)
+ Integration auf 100 % durch den
Arbeitgeber, wenn vom Kollektivvertrag vorgesehen.
|
30 % zu Lasten des NISF (*)
|
100 % zu Lasten des NISF (*)
|
Kosten Unter- nehmen (**)
|
Es reifen weiterhin Urlaube/Freistellungen,
die zusätzlichen Monatslöhne (13., 14.) sowie die Abfertigung an, welche
somit Kosten für das Unternehmen verursachen.
|
Urlaub/Freistellungen und zusätzliche
Monatslöhne reifen nicht an. Einzig die Abfertigung bleibt weiterhin zu
Lasten des Unternehmens.
|
keine
|
Antrag
|
Der Antrag muss vor Beginn der
Abwesenheit elektronisch an das NISF
eingereicht werden.
Die Genehmigung des Antrages muss dem
Arbeitgeber ausgehändigt werden
|
Der Antrag muss vor Beginn der
Abwesenheit elektronisch an das NISF
eingereicht werden.
Die Genehmigung des Antrages muss dem
Arbeitgeber ausgehändigt werden.
|
Der Antrag muss nur an den Arbeitgeber
gestellt werden. An das NISF ist kein Antrag zu stellen.
|
(*) Der Betrag wird durch das Unternehmen an den Arbeitnehmer ausbezahlt, dann allerdings im Zahlungsvordruck F24 wieder in Abzug gebracht.
(**) Die genauen Kosten können durch Ihren persönlicher Betreuer der Lohnabrechnung berechneten werden.
Frage: Was bedeutet Mutterschutz?
Antwort: Der sogenannte Mutterschutz greift sobald der Betrieb in Kenntnis über die Schwangerschaft gesetzt wurde. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmerin bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes nicht entlassen werden darf, sowie keine Überstunden/Nachtarbeit usw. leisten darf.
Frage: Was muss der Vater im Falle einer Geburt berücksichtigen?
Antwort: Der Vater ist
verpflichtet, innerhalb des 5. Lebensmonates des Kindes 4 Tage Vaterschaftsurlaub (getrennt oder zusammenhängend) zu genießen. Die verpflichtenden 4 Tage werden durch das NISF vergütet.
Der Elternurlaub kann auch vom Vater in Anspruch genommen werden. Falls Sie detaillierte Informationen dazu benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnbuchhaltung.
Frage: Besteht die Möglichkeit, einen Ersatz für die abwesende Arbeitnehmerin einzustellen?
Antwort: Ja, der Arbeitgeber hat die Möglichkeit einen Ersatz einzustellen. Wie viel vorher (vor Beginn der Mutterschaft) angemeldet werden darf, hängt vom Kollektivvertrag ab und muss daher individuell geprüft werden.
Liegt die Anzahl aller Arbeitnehmer unter 20, steht dem Unternehmen für die als Ersatz beschäftigte Person eine Beitragsbegünstigung (NISF und Unfallamt) in Höhe von 50 % zu.
Frage: Welche Möglichkeiten gibt es nach Beendigung der Mutterschaft?
Antwort:
|
das Arbeitsverhältnis
wird wieder aufgenommen
|
das
Arbeitsverhältnis wird beendet
|
Pflichten Arbeitnehmerin
|
keine
|
Die Arbeitnehmerin muss die Kündigung
abfassen und einreichen (inkl. zusätzlichem Schreiben an das Arbeitsinspektorat).
|
Rechte Arbeitnehmerin
|
Die Arbeitnehmerin hat das Recht, das Arbeitsverhältnis
wieder so aufzunehmen, wie sie es vor der Mutterschaft beendet hat.
|
Anrecht auf Arbeitslosengeld (bei
Kündigung innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes)
|
Pflichten Unternehmen
|
Ist die Arbeitnehmerin bereit, das
Arbeitsverhältnis zu denselben Bedingungen wieder aufzunehmen, darf ihr dies
das Unternehmen nicht verwehren.
|
-
Auszahlung der
Kündigungsfrist
-
Einzahlung des
ASPI-Beitrages an das NISF (gestaffelt nach Dienstalter, max. ca. 1.500 €)
|
Rechte Unternehmen
|
Das Unternehmen hat das Recht, die
Arbeitnehmerin nur so zurückzunehmen, wie sie vor Mutterschaft gemeldet war.
Er ist nicht verpflichtet ihr z.B. einen Teilzeitvertrag zu gewähren.
|
keine
|