Aufschub elektronische Rechnungslegung Erwerb von Treibstoff • 2018

28.06.2018

Mit 01.07.2018 hätte die Pflicht zur elektronischen Rechnungslegung auf den Erwerb von Treibstoff ausgedehnt werden sollen. Gestern wurde durch ein Dekret des Ministerrates diese Pflicht auf 01.01.2019 aufgeschoben. Das bedeutet, dass auch im zweiten Halbjahr 2018 der Erwerb von Treibstoff wie bisher durch die sogenannten Treibstoffkarten dokumentiert werden kann.

Unabhängig vom Aufschub müssen ab 01.07.2018 die Zahlungen bargeldlos vorgenommen werden, damit die MwSt. auf den Einkauf abgezogen und der Aufwand abgesetzt werden kann. Es ist also eine Zahlung mittels Banküberweisung oder mit Debit- (Bankomat), Prepaid- oder Kreditkarte notwendig.

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