Erweiterung elektronische Rechnungslegung • 2018

07.06.2018

Wie bereits in unserem Rundschreiben vom Januar mitgeteilt, wird die Pflicht zur elektronischen Rechnungslegung schrittweise ausgeweitet. Ab 01.07.2018 sind davon die Subunternehmen bei öffentlichen Aufträgen und die Einkäufe von Treibstoff betroffen. Mit 01.09.2018 erfolgt die Ausweitung auf die Verkäufe ohne MwSt. an Touristen aus Nicht-EU-Ländern (tax free shopping).


Subunternehmen bei öffentlichen Aufträgen

Bereits seit mehreren Jahren besteht die Pflicht zur elektronischen Rechnungslegung gegenüber der öffentlichen Verwaltung.

Ab 01.07.2018 wird diese auf Unterwerkverträge bei öffentlichen Arbeiten ausgedehnt. Davon betroffen sind jedoch nur Unterwerkverträge zwischen dem Hauptunternehmen, welches den Vertrag mit der öffentlichen Verwaltung abgeschlossen hat und den direkten Subunternehmen des Hauptunternehmens. Sollten sich diese weiterer Subunternehmen bedienen, besteht für diese nicht die Pflicht zur elektronischen Rechnungslegung.

Beispiel: Unternehmen A hat einen öffentlichen Auftrag und bedient sich dabei des Subunternehmens B, welches wiederum einen Teil der Arbeiten an ein weiteres Unternehmen C weitergibt. Eine elektronische Rechnung ist nur von B an A notwendig, nicht jedoch von C an B.

Auf den elektronischen Rechnungen ist der CIG- und der CUP-Kodex anzugeben, falls vorhanden.


Erwerb von Treibstoff

Sollte es nicht zum vielseits geforderten Aufschub kommen, haben die Treibstoffkarten ab 01.07.2018 ausgedient. Ab diesem Datum muss der Erwerb von Treibstoff für den Antrieb von Fahrzeugen durch eine elektronische Rechnung belegt werden, welche wir wiederum für die Buchhaltung benötigen. Wie dies im Detail erfolgen soll, teilen wir Ihnen mit, sobald klar ist, ob das Gesetz wirklich in Kraft tritt.

Unabhängig von einem eventuellen Aufschub müssen die entsprechenden Zahlungen ab 01.07.2018 bargeldlos vorgenommen werden, damit die MwSt. auf den Einkauf abgezogen und der Aufwand abgesetzt werden kann. Es ist also eine Zahlung mittels Banküberweisung oder mit Debit- (Bankomat), Prepaid- oder Kreditkarte notwendig


Tax free shopping

Ab 01.09.2018 ist für das sogenannte tax free shopping die elektronische Rechnungslegung verpflichtend. Davon betroffen ist der Verkauf von Gütern an Touristen aus Nicht-EU-Ländern, wenn der Verkauf ohne MwSt. erfolgen oder wenn die angerechnete MwSt. den Kunden rückerstattet werden soll.


Allgemeine Ausweitung

Mit 01.01.2019 erfolgt die Ausweitung der Pflicht zur elektronischen Rechnungslegung auf nahezu alle Unternehmen und Freiberufler. Ausgenommen bleiben nur Unternehmen oder Freiberufler in einem Pauschalsystem sowie befreite Kleinlandwirte. Darüber hinaus sind Rechnungen von ausländischen Lieferanten bzw. an ausländische Kunden nicht betroffen.

Es handelt sich um eine sehr tiefgreifende Neuerung, welche eine frühzeitige Vorbereitung notwendig macht. Sofern Sie eine eigene Fakturierungssoftware verwenden, setzen Sie sich bitte mit dem Softwarehersteller in Verbindung. Falls Sie die Rechnungen mit Excel/Word oder per Hand machen, werden wir Ihnen zu gegebener Zeit unser Online-Portal zur Dateneingabe vorstellen.



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