Neuregelung Arbeitgeber bzw. Vertreter-Betriebsstätten in Italien • 2018

03.05.2018

Aufgrund der EU-weiten Neuregelung hat sich ab 2018 vor allem bei Anstellung von Vertriebsmitarbeitern in Italien die Gesetzeslage bzgl. Betriebsstätten wesentlich verschärft. Anbei einige Details aus Sicht von Unternehmen, welche als Arbeitgeber in Italien registriert sind. Die Regelung gilt aber natürlich auch für potenzielle zukünftige Anstellungen von Arbeitnehmern in Italien bzw. bezüglich Betriebsstätten in Italien.


Gesetzliche Grundlage

Im Rahmen des BEPS (Base Erosion and Profit Shifting)-Aktionsplans Nr. 7, Abschnitt A, wurde das OECD-Musterabkommen (Art. 5, Abs. 5 und 6) überarbeitet, welches u. a. die Vertreterbetriebsstätten neu regelt. Italien hat die Bestimmungen über die Betriebsstätten mit Haushaltsgesetz 2018 bereits übernommen und den Einheitstext für Einkommenssteuern (EEST Art. 162) angepasst. Das Gesetz ist seit 01.01.2018 in Kraft.

Folgende Übersicht zeigt, wann eine Betriebsstätte in Italien bereits vorher vorlag bzw. nun vorliegt: 

Art

Tätigkeit

Bis 2018

Ab 2018

Feste Geschäftseinrichtung

Verkaufstätigkeit/Erbringung von Dienstleistungen aus einer Geschäftseinrichtung heraus (Büro, Produktionsstätte, Geschäft, Werkstatt, Baustelle)

JA

JA

Programmierer, Montage- oder Service-Mitarbeiter

Reine Dienstleistungen ohne Verkaufstätigkeit, z. B. Instandhaltung, Wartung, Übersetzungen, Programmierung, Datenpflege

NEIN

NEIN

Mitarbeiter mit Vertragsvollmacht

Verkaufstätigkeit inkl. Vertragsabschluss mit Kunden

JA

JA

Mitarbeiter ohne Vertragsvollmacht  Geschäftsanbahner, Vertreter, Mitarbeiter Vertrieb:

- stellt Produkte vor, Beitrag zum Vertragsabschluss

- spielt Schlüsselrolle, Handeln führt zum Abschluss von Verträgen (auch unter Standard-Bedingungen)
 NEIN  JA


Folgen für Arbeitgeber mit Vertriebsmitarbeitern


Nachdem die Neuregelung wesentlich strenger ausgestaltet ist, ist davon auszugehen, dass alle Arbeitgeber mit Vertriebsmitarbeitern als sogenannte Vertreter-Betriebsstätten eingestuft werden. Die Konsequenzen aus der Nicht-Deklaration von Betriebsstätten können Doppelbesteuerung, Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen, Verwaltungsstrafen, strafrechtliche Vorwürfe und Verweigerung von Verständigungsverfahren sein.

Bisher haben viele Staaten (u.a. Deutschland und Österreich) dieses Thema relativ passiv behandelt, wodurch es zu einem Vollzugsdefizit kam. Spanien und Italien jedoch haben die Vertreter-Betriebsstätten bereits jetzt konsequent verfolgt.


Entscheidung

Liegt laut den neuen Bestimmungen eine Betriebsstätte vor, müssen Sie folgende Entscheidung treffen:

  • Die Situation so belassen und auf das Vollzugsdefizit setzen. Dies ist jedoch nur kurzfristig zu empfehlen. Mittelfristig muss die Entscheidung getroffen werden, sich entweder vom italienischen Markt zurückzuziehen oder eine Betriebsstätte anzumelden.

  • Eine Betriebsstätte anmelden und somit die Situation umgehend in Ordnung bringen.
    Dabei stellt sich die Frage, ob eine steuerliche Betriebsstätte oder eine eigene Gesellschaft gegründet werden soll. Hierzu folgen einige Details im nächsten Absatz.


Betriebsstätte vs. Tochtergesellschaft (GmbH)


Sowohl die Betriebsstätte, als auch die Tochtergesellschaft (GmbH) in Italien bereinigen die Situation. Bei der Betriebsstätte sind lediglich die Gründungskosten geringer, alle anderen Obliegenheiten (Besteuerung, Buchhaltung, Abschluss, Erklärungen usw.) sind dieselben.

In mehr als 95% der Fälle wird eine Tochtergesellschaft in Form einer eigenständigen GmbH gegründet, da diese im Vergleich zur Betriebsstätte wesentliche Vorteile (Rechtssicherheit, Klarheit über wirtschaftlichen Erfolg, klare Abgrenzung der Geschäftsgebahrung, Haftungsbeschränkung, verbesserter Marktauftritt) bietet.


Fazit

Bei Vertriebsmitarbeitern reicht eine Registrierung als Arbeitgeber nicht mehr aus. Auf das Vollzugsdefizit zu setzen ist nicht zu empfehlen und kann allenfalls eine kurzfristige Lösung sein, falls man noch die Entwicklung auf dem italienischen Markt abwarten möchte. In allen anderen Fällen ist die Gründung einer Tochtergesellschaft in Form einer GmbH dringend zu empfehlen.




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