Organisatorisches zum Jahresende • 2017

12.12.2017

Am Jahresende sind aus steuerlicher Sicht immer einige Punkte zu berücksichtigen. Diese betreffen vor allem die zeitliche Zuordnung von Erlösen und/oder Aufwänden. Deshalb empfehlen wir Ihnen, Folgendes zu beachten:


Zahlungen Freiberufler
Sowohl für Freiberufler, als auch für Mandanten im Pauschalsystem (regime dei minimi), gilt das sogenannte Kassaprinzip. Aufwendungen sind nur dann absetzbar, wenn sie 2017 bezahlt worden sind. Um Abgrenzungsprobleme aufgrund von aufgeschobenen Wertstellungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, Zahlungen nach Möglichkeit bis spätestens 28.12. durchzuführen.


Zahlungen Verwalterentschädigungen
Damit Verwalterentschädigungen steuerlich dem Jahr 2017 zugeordnet werden können, müssen diese auch bezahlt werden. Endtermin für die Zahlungen ist der 12.01.2018.


Rechnung Privatbenutzung Pkw
Werden betriebliche Pkws den Arbeitnehmern oder Verwaltern auch zur Privatbenutzung zur Verfügung gestellt, so ist diesen innerhalb 31.12.2017 ein Pauschalbetrag laut ACI-Tarifen in Rechnung zu stellen. Ausgenommen davon sind Pkws, deren Privatgebrauch über den Lohnstreifen als Naturalentlohnung abgerechnet wird.


Sonstige Zahlungen
Für die Absetzbarkeit von Spesen im Privatbereich spielt der Zeitpunkt der Zahlung eine entscheidende Rolle. So sind Spesen für Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierungen nur dann bereits 2017 absetzbar, wenn die entsprechenden Zahlungen 2017 getätigt worden sind. Dasselbe gilt für Zahlungen in einen Rentenzusatzfonds. Auch hier ist aufgrund der verzögerten Wertstellungen eine Zahlung innerhalb 28.12. empfehlenswert.

Die Einnahmenagentur ist bei der Kontrolle der Spesen des Privatbereichs leider wenig tolerant. Beachten Sie deshalb Folgendes:

  • Zahlungen von Arztspesen ins Ausland und Spenden an gemeinnützige Organisationen müssen immer mittels Banküberweisung vorgenommen werden. Spendenbestätigungen und quittierte Rechnungen reichen als Dokumentation für die Absetzbarkeit nicht aus.

  • In Bezug auf die Zahlung von Rechnungen für Wiedergewinnungs-arbeiten und Energiesparmaßnahmen gibt es sehr strenge Formvorschriften. In der Zahlung ist sowohl der Gesetzesverweis auf den Steuerabzug, als auch die MwSt.-Nummer des Begünstigten und die Steuernummer der Person anzugeben, welche die Zahlung vornimmt und den Steuerabzug nutzen möchte. Zahlungen über Gemeinschaftskonten sind zu vermeiden.
  • Ehepartner, welche nicht zu Lasten sind (eigenes besteuerbares Einkommen über 2.841 €), müssen Überweisungen von Arztspesen über ihr eigenes Konto vornehmen, damit die Spesen steuerlich geltend gemacht werden können.

Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter
Das Thema der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschenken hat besonders zur Weihnachtszeit große Aktualität, nachstehend finden Sie dazu einige Hinweise:

Geschenke an Kunden/Lieferanten

  • MwSt.: bis zu einem Einzelwert von 50 € ist diese voll absetzbar, darüber nicht mehr (wenn ein Geschenk aus mehreren Produkten besteht, so zählt der Gesamtwert, z. B. Geschenkkorb).

  • Einkommenssteuer: bis zu einem Einzelwert von 50 € sind die Aufwände voll absetzbar, darüber ist die Absetzbarkeit auf 1,5 % des Umsatzes limitiert (ab 10 Mio. Umsatz liegt die Grenze bei 0,6 %).

Geschenke an Mitarbeiter

Die MwSt. ist nicht absetzbar. Für Zwecke der Einkommenssteuer sind die Aufwände voll absetzbar. Es gilt allerdings zu beachten, dass Geschenke und Gutscheine über 258 € für den Mitarbeiter einen Sachbezug darstellen, für welchen sowohl Einkommenssteuern, als auch Sozialabgaben zu entrichten sind. Geldgeschenke unterliegen in jedem Fall der Besteuerung.

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