Nachtragshaushalt 2017

08.05.2017

Die Regierung hat die Eilverordnung zum Nachtragshaushalt 2017 („manovra correttiva“) beschlossen. Diese ist am 24.04.2017 in Kraft getreten (GD 50/2017) und bringt umfangreiche Änderungen mit sich. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen bzw. Neuerungen aus steuerlicher Sicht.

Ausweitung der gespalteten Zahlung (split payment)

Das System der gespaltenen Zahlung (split payment) sieht vor, dass die Rechnungen an öffentliche Körperschaften zwar mit MwSt. ausgestellt werden, die Zahlung der MwSt. jedoch nicht an den Lieferanten, sondern von den Körperschaften direkt an den Staat erfolgt.

Der Anwendungsbereich für die gesplittete Zahlung wird nun ausgedehnt und betrifft künftig Rechnungen an:

  • alle öffentlichen Körperschaften
  • alle von öffentlichen Körperschaften beherrschte Gesellschaften
  • inländische börsennotierte Gesellschaften (Börsenindex FTSE MIB)

Ebenfalls neu ist, dass vom split payment künftig auch Rechnungen betroffen sind, welche von Freiberuflern oder Handelsagenten an die oben genannten Körperschaften oder Gesellschaften ausgestellt werden. Diese Subjekte waren bisher ausgenommen, da diese Dienstleistungen dem Quellensteuereinbehalt unterliegen.

Die Neuerungen treten ab 01.07.2017 in Kraft. Die Durchführungs-bestimmungen hinsichtlich der neuen Regelungen sollen innerhalb von 30 Tagen veröffentlicht werden.

Bestätigungsvermerk ab 5.000 €

Die Grenze, ab welcher für die Verrechnung von Steuerguthaben ein Bestätigungsvermerk eines Steuerberaters oder die Unterschrift eines Abschlussprüfers vorgesehen ist, wurde von 15.000 € auf 5.000 € herabgesetzt. Diese Regelung ist ab 24.04.2017 gültig und muss somit bereits bei den Steuererklärungen für das Jahr 2016 berücksichtigt werden.

Weiterhin ausgenommen bleiben unterjährige MwSt.-Verrechnungsanträge, bei welchen unabhängig von der Höhe der Verrechnung kein Bestätigungsvermerk notwendig ist.

Versendung F24 über Entratel/Fisconline

Für die Versendung des Zahlungsvordrucks F24 wurden neue, strengere Regeln festgelegt. Unternehmen und Freiberufler müssen ab sofort sämtliche Zahlungsvordrucke F24, in denen ein Steuerguthaben verrechnet wird, über eine von der Einnahmenagentur vorgesehene Plattform (Entratel/Fisconline) elektronisch versenden, unabhängig von der Höhe des Guthabens. Eine Versendung über Online-Banking ist in diesen Fällen nicht mehr möglich.


Einschränkung Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen

Bisher konnte die MwSt. bei Eingangsrechnungen (Vorsteuer) bis zum Abgabetermin der Steuererklärung der zweiten Folgeperiode abgesetzt werden. Die in Kraft getretene Neuerung sieht nun allerdings vor, dass die Vorsteuer nur mehr bis zur Abgabefrist der MwSt.-Jahreserklärung abgezogen werden darf, in welchem die Steuer entstanden ist. Dies bedeutet eine Reduzierung des Zeitraumes um 2 Jahre!

Beispiel:

  Eingangsrechnung Frist Absetzbarkeit MwSt.
Bisherige
Regelung 
 Juni 2017  MwSt.-Jahreserklärung für 2019
(Abgabetermin April 2020)
Neue
Regelung
 Juni 2017  MwSt.-Jahreserklärung für 2017
(Abgabetermin April 2018)

Es wird noch eine Übergangsregelung erwartet, welche die Handhabung der Rechnungen aus 2015 und 2016 vorsieht, welche nach der neuen Vorschrift ab sofort nicht mehr absetzbar wären.

Kurzfristige Vermietung von Wohnungen

Wenn Privatpersonen Wohnungen kurzfristig vermieten (nicht länger als 30 Tage) und die Vermietung nicht in gewerblicher Form über ein Unternehmen erfolgt, sind die Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben und werden zum Gesamteinkommen dazugerechnet. Es gibt nun die Möglichkeit, für die Einheitsbesteuerung in Höhe von 21 % (cedolare secca) zu optieren. Betroffen sind auch die Bereitstellung von Wäsche, die Reinigung oder andere mit der Vermietung verbundene Dienstleistungen.

Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Vermietung direkt oder über Vermittler organisiert wird und betrifft demnach auch die Vermittlung über Internetportale wie Airbnb oder Booking.com. Sofern die Zahlung über ihre Online-Portale organisiert wird, sind die Vermittler künftig verpflichtet, auf die gezahlten Mieten einen Quellensteuereinbehalt in Höhe von 21 % zu tätigen und die vermittelten Mieterträge der Einnahmenagentur zu melden.

Diese Bestimmung gilt für Vermietungen ab 01.06.2017. Die genauen Modalitäten sind noch in einer Durchführungsbestimmung zu regeln.

Wenn für die Einheitsbesteuerung optiert wird, bedeutet dies, dass die Mieteinkünfte getrennt vom sonstigen Einkommen besteuert werden (21 %) und somit nicht zum Gesamteinkommen zählen. Je nach Einkommenssituation kann entweder die Einheitsbesteuerung oder die normale Irpef-Besteuerung vorteilhafter sein.

Bereitstellung Buchhaltungsunterlagen

Aufgrund der zahlreichen Neuerungen, welche mit den verschiedenen Gesetzen und Dekreten in den vergangenen Monaten eingeführt wurden, ist es ab dem heurigen Jahr umso wichtiger, dass die Buchhaltungsunterlagen termingerecht bereitgestellt werden, um alle notwendigen Verpflichtungen einzuhalten.

Die Unterlagen sind nach jedem Quartal so bald als möglich Ihrem persönlichen Betreuer bereit zu stellen, damit genügend Zeit bleibt, um alle Termine einhalten zu können (z.B. muss die Intrastat-Meldung bis zum 25. des Folgemonats versendet werden).

Die vollständigen Buchhaltungsunterlagen müssen spätestens innerhalb des Folgemonats bereitgestellt werden.

Bei monatlicher MwSt.-Abrechnung bzw. monatlichen Intrastat Meldungen müssen die Buchhaltungsunterlagen entsprechend auch monatlich bereitgestellt werden.

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