Resturlaub 2013 • 2015

22.05.2015

Weiterhin gilt die Bestimmung über das Verbot der Auszahlung des Urlaubes, d.h. dass Urlaub (außer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses) nicht ausbezahlt werden kann, sondern vom Arbeitnehmer effektiv in Anspruch genommen werden muss.

Mit der Lohnabrechnung vom Juli kommt eine weitere Bestimmung im Sozialversicherungsbereich zur Anwendung, wobei auf den Resturlaub von 2013 Sozialbeiträge (im Voraus) bezahlt werden müssen. Demzufolge ist es also sinnvoll, vorhandene Resturlaube des Jahres 2013 aufzubrauchen.

Sollten Ihre Mitarbeiter noch Urlaub aus dem Jahr 2013 aufzubrauchen haben, werden wir Sie über die Anzahl der Stunden informieren.

Rienzfeldstraße 30
39031 Bruneck - Südtirol