Sommerbeschäftigung von Schülern und Studenten • 2015

27.04.2015

Das Pflichtpraktikum

  • ist von der jeweiligen Schule bzw. Hochschule vorgeschrieben.
  • wird im Normalfall nicht entlohnt, somit fallen keine Kosten für den Betrieb an.

Das freiwillige Praktikum

  • gilt als Möglichkeit, Erfahrungen zu sammeln. Die Arbeitsleistung steht im Hintergrund.
  • ist für alle möglich, welche eine Schule besuchen oder an einer Universität studieren bzw. für jene, welche die Schule/Universität vor nicht mehr als 12 Monaten abgeschlossen haben.
  • kann ab 15 Jahren abgeschlossen werden
  • muss vom Arbeitsamt genehmigt werden (dauert ca. 10 Arbeitstage).
  • wird durch den Betrieb vergütet (monatlich 400 € ‐ 600 € netto).
  • muss beim Unfallamt und eventuell beim Arbeitsamt versichert werden.
  • verlangt eine abgeschlossene Haftpflichtversicherungspolizze.
  • ist nur möglich, wenn der Praktikant in der Vergangenheit kein Arbeitsverhältnis für die entsprechende Tätigkeit aufweist sowie nicht bereits mehr als 10 Monate Praktikum absolviert hat.
  • darf folgende Dauer nicht überschreiten: 3 Monate für Oberschüler (Berufsschule, Fachlehranstalten, usw.), 6 Monate für Universitätsstudenten.


Wertgutscheine
(Voucher)

  • sind für Studenten in den Ferienzeiten möglich.

Der Ferialvertrag

  • ist ein Arbeitsverhältnis auf begrenzte Zeit.
  • muss vom HGV jedes Jahr neu genehmigt werden (für 2015 zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genehmigt).
  • wird je nach besuchter Schulklasse, in Höhe von 55 bis 85 % des Lohnes eines qualifizierten Arbeiters entlohnt, wobei die Entlohnung ganz normal den Beiträgen und Steuern zu unterwerfen ist.

Bitte wenden Sie sich frühzeitig an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnbuchhaltung, da die Ansuchen, Genehmigungen und Meldungen ca. 10 Arbeitstage in Anspruch nehmen.

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