Aufbewahrung Buchhaltungsunterlagen • 2026

05.10.2026

Fiskalisch gilt für die Buchhaltungsunterlagen und -register eine Aufbewahrungspflicht bis zur Verjährung der jeweiligen Steuerperiode. Hier gilt die allgemeine Regel, dass eine Steuerperiode mit dem fünften Jahr verjährt, welches auf die Versendung der Steuererklärung eines Jahres endet. Daraus ergeben sich folgende Verjährungsfristen:

Steuerjahr

Abgabejahr Steuererklärung

Verjährungsfrist

2020

2021

31.12.2026

2021

2022

31.12.2027

2022

2023

31.12.2028

2023

2024

31.12.2029

2024

2025

31.12.2030

2025

2026

31.12.2031

2026

2027

31.12.2032


Wurde eine Steuererklärung für ein Jahr nicht abgegeben, verlängert sich die Verjährungsfrist um 2 Jahre. Bei laufenden Steuerprüfungen gilt eine Aufbewahrungspflicht für das jeweilige Jahr bis zum Abschluss der Prüfung.

Die Aufbewahrung der Buchhaltungsregister kann auch elektronisch erfolgen, wobei dies in erster Linie für die MwSt.-Register, das Abschreiberegister, die Kontoblätter und das Journal gilt. Wird die Finanzbuchhaltung von unserer Kanzlei geführt, übernehmen wir das für Sie. Wird die Buchhaltung hingegen von Ihnen selbst geführt, müssen Sie sich selbst um die gesetzeskonforme Aufbewahrung der genannten Register kümmern. Erfolgt die Aufbewahrung elektronisch, muss sichergestellt sein, dass die Buchhaltungsregister bei Kontrollen jederzeit ausgedruckt werden können.

Aus zivilrechtlicher Sicht gilt eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren, bei Buchhaltungsregistern gilt diese ab dem letzten Tag der Aufzeichnung. Für Gesellschaftsbücher (Buch der Gesellschafterversammlungen, Buch des Verwaltungsrates, Buch des Überwachungsrates) ist eine dauerhafte Aufbewahrung zu empfehlen.
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