Fiskalisch gilt für die Buchhaltungsunterlagen und -register eine Aufbewahrungspflicht
bis zur Verjährung der jeweiligen Steuerperiode. Hier gilt die allgemeine Regel, dass eine Steuerperiode mit dem fünften Jahr verjährt, welches auf die Versendung der Steuererklärung eines Jahres endet. Daraus ergeben sich folgende Verjährungsfristen:
|
Steuerjahr
|
Abgabejahr Steuererklärung
|
Verjährungsfrist
|
|
2020
|
2021
|
31.12.2026
|
|
2021
|
2022
|
31.12.2027
|
|
2022
|
2023
|
31.12.2028
|
|
2023
|
2024
|
31.12.2029
|
|
2024
|
2025
|
31.12.2030
|
|
2025
|
2026
|
31.12.2031
|
|
2026
|
2027
|
31.12.2032
|
Wurde eine Steuererklärung für ein Jahr nicht abgegeben, verlängert sich die Verjährungsfrist um 2 Jahre. Bei laufenden Steuerprüfungen gilt eine Aufbewahrungspflicht für das jeweilige Jahr bis zum Abschluss der Prüfung.
Die Aufbewahrung der Buchhaltungsregister kann
auch elektronisch erfolgen, wobei dies in erster Linie für die MwSt.-Register, das Abschreiberegister, die Kontoblätter und das Journal gilt. Wird die Finanzbuchhaltung von unserer Kanzlei geführt, übernehmen wir das für Sie. Wird die Buchhaltung hingegen von Ihnen selbst geführt, müssen Sie sich selbst um die gesetzeskonforme Aufbewahrung der genannten Register kümmern. Erfolgt die Aufbewahrung elektronisch, muss sichergestellt sein, dass die Buchhaltungsregister bei Kontrollen jederzeit ausgedruckt werden können.
Aus
zivilrechtlicher Sicht gilt eine Aufbewahrungspflicht von
10 Jahren, bei Buchhaltungsregistern gilt diese ab dem letzten Tag der Aufzeichnung. Für
Gesellschaftsbücher (Buch der Gesellschafterversammlungen, Buch des Verwaltungsrates, Buch des Überwachungsrates) ist eine
dauerhafte Aufbewahrung zu empfehlen.