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Fahrzeugalter:
+50 %
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Ab Januar nach Ablauf des fünften Jahres seit Erstzulassung erhöht sich der ermittelte Sachbezug um 50%.
Betroffen sind sowohl Fahrzeuge mit Berechnung nach Antriebsart als auch jene mit Berechnung nach CO₂-Ausstoß. Auf ältere Fahrzeuge, für welche die frühere 30%-Pauschalregelung gilt, findet diese Erhöhung hingegen keine Anwendung.
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Ein Arbeitnehmer hat 2024 ein Dienstfahrzeug erhalten, das erstmals 2020 zugelassen wurde. Der allgemein ermittelte geldwerte Vorteil für die Privatnutzung beträgt 2.500,00 € jährlich. Ab 2026 ist dieser Betrag um 50% zu erhöhen und beträgt somit 3.750,00 €.
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Sonderausstattung: +5 %
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Verfügt das Fahrzeug über Zubehör oder Sonderausstattung, die nicht direkt vom Arbeitnehmer gekauft wurde, erhöht sich der ermittelte Sachbezug pauschal um 5 %.
Betroffen sind auch hier sowohl Fahrzeuge mit Berechnung nach Antriebsart als auch jene mit Berechnung nach CO₂-Ausstoß.
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Der allgemein ermittelte geldwerte Vorteil für die Privatnutzung beträgt 2.500,00 € jährlich. Laut Kaufvertrag verfügt das Fahrzeug über eine Rückfahrkamera als Sonderausstattung. Der geldwerte Vorteil muss um 5% erhöht werden und beträgt somit 2.625,00 €.
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Verlängerung Übergangsregelung
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Für Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2024 bestellt und im Laufe des Jahres 2025 dem Arbeitnehmer zugewiesen wurden, gilt weiterhin die bisherige Berechnung anhand des CO₂-Ausstoßes. Die bisherige Grenze für die Zuweisung zum 30. Juni 2025 wurde somit auf das gesamte Jahr 2025 ausgedehnt.
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Ein Arbeitnehmer hatte mit 05.07.2025 ein Dienstfahrzeug erhalten und fiel daher bisher in die neue Regelung lt. Antriebsart. Nun, aufgrund der Verlängerung, ist zu prüfen, ob rückwirkend ab 2026 doch die Übergangsregelung und somit die Berechnung lt. CO₂-Ausstoß anzuwenden ist.
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