In diesem Rundschreiben informieren wir Sie darüber, wie der Steuervergleich im Voraus funktioniert und was dessen Vor- und Nachteile sind.
Der Steuervergleich im Voraus ist für Einkommen aus Unternehmertätigkeit und freiberuflicher Tätigkeit unabhängig von der Rechtsform und Art der Buchhaltung vorgesehen. Voraussetzung ist jedoch, dass für die Tätigkeit die Zuverlässigkeitsindizes ISA vorgesehen sind.
Gibt es für eine Tätigkeit keine Zuverlässigkeitsindizes ISA oder lag im Besteuerungszeitraum 2025 ein Ausschlussgrund vor, nach welchem die ISA nicht anzuwenden waren, kann vom Steuervergleich im Voraus nicht Gebrauch gemacht werden.
Die wichtigsten Ausschlussgründe von den ISA sind:
Bei den ISA handelt es sich um einen Fragebogen, der von Unternehmen und Freiberuflern als Teil der jährlichen Steuererklärung abgegeben werden muss.
Je nach Tätigkeit ist einer von 173 Fragebögen auszufüllen. Hierbei sind neben Daten aus der Buchhaltung und zum Personal auch branchen- bzw. betriebsspezifische Informationen anzugeben. Diese betreffen beispielhaft die Kundenstruktur, Informationen zur Preisgestaltung oder zum eingesetzten Anlagevermögen.
Anhand dieser Informationen vergibt eine Software den Steuerpflichtigen Noten aus einer Skala von 1 bis 10. Hohe Noten von mindestens 8 bringen für Steuerpflichtige eine Reihe von Vorteilen, so u.a. die Verkürzung der Verjährungsfrist um ein Jahr oder die Befreiung vom Bestätigungsvermerk bei MwSt.-Verrechnungsanträgen bis zu 70.000 € oder Verrechnungsanträgen von Einkommens-, Körperschafts- oder Wertschöpfungssteuerguthaben bis zu 50.000 €. Steuerpflichtigen mit niedrigen ISA-Noten (niedriger als 6) soll erhöhte Aufmerksamkeit für Kontrollen von Seiten der Einnahmenagentur geschenkt werden.
Der Steuervergleich im Voraus besteht darin, dass sich Steuerpflichtige vorab mit der Steuerbehörde für einen Zweijahreszeitraum (aktuell für 2026 und 2027) auf eine Steuergrundlage aus ihrer unternehmerischen bzw. freiberuflichen Tätigkeit einigen.
Ausgangspunkt ist hierbei das erklärte Einkommen des Jahres 2025, welches um außerordentliche Einkommenskomponenten wie Mehr- oder Mindererlöse aus der Veräußerung von Anlagegütern zu bereinigen ist.
Anhand einer Software der Einnahmenagentur wird dann eine Steuergrundlage als Vorschlag für das laufende und das nächste Jahr ermittelt.
Die Berechnung dieses Vorschlages ist sehr komplex. Berechnungen von Steuervergleichen in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass fast immer mindestens das erklärte Einkommen des Vorjahres mit einem Aufschlag verlangt wird. Dieser hängt davon ab, welche ISA-Note im Jahr 2025 erzielt worden ist. Je höher die ISA-Note, desto geringer fällt der verlangte Aufschlag aus. Für das Jahr 2027 wird dann ein weiterer Einkommenszuwachs in ähnlicher Höhe verlangt.
Für Steuerpflichtige besteht die Möglichkeit, auf den Vorschlag der Einnahmenagentur einzugehen oder nicht. Will man von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss dafür eigens optiert und dies innerhalb 31.10.2026 der Einnahmenagentur mitgeteilt werden. Die Ausübung der Option bedeutet, dass unabhängig vom tatsächlich erzielten Einkommen das vorgeschlagene Einkommen in den Jahren 2026 und 2027 zu versteuern ist.
Für Steuerpflichtige, welche den Vorschlag nicht annehmen wollen, besteht kein Handlungsbedarf d.h. es ist keine explizite Ablehnung notwendig. Die Besteuerung erfolgt dann weiterhin aufgrund des tatsächlich erzielten Einkommens.
Durch die Option für den Steuervergleich im Voraus ergeben sich folgende Vorteile:
Zur Veranschaulichung der Steuervorteile geben wir nachfolgend beschränkt auf das Jahr 2026 zwei Beispiele für zwei Unternehmen mit unterschiedlichen ISA-Noten wieder:
| Unternehmen A | Unternehmen B | |
|---|---|---|
| ISA-Note 2025 | 10,00 | 3,44 |
| Bereinigtes Einkommen 2025 (A) | 95 T€ | 158 T€ |
| Einkommensvorschlag 2026 (B) | 98 T€ | 180 T€ |
| Effektives Einkommen 2026 (C)*) | 130 T€ | 190 T€ |
| Normal besteuertes Einkommen 2026 (A) | 95 T€ | 158 T€ |
| Begünstigt besteuertes Einkommen 2026 (B‑A) | 3 T€ | 22 T€ |
| Begünstigter Steuersatz Einkommenszuwachs | 10 % | 15 % |
| Steuerfreies Einkommen 2026 (C‑B) | 32 T€ | 10 T€ |
| Ermittelte Steuerersparnis**) | ca. 15 T€ | ca. 10 T€ |
*) Annahme
**) im Falle eines Einzelunternehmens
Die Vorteilhaftigkeit des Steuervergleichs im Voraus steht und fällt mit den effektiv in den Jahren 2026 und 2027 erzielten Einkommen. Liegt das tatsächlich erzielte Einkommen unter jenem, was vorab mit der Einnahmenagentur vereinbart wurde, bedeutet dies, dass die Differenz versteuert werden muss, ohne das Einkommen effektiv erzielt zu haben.
Ist durch einen Steuerpflichtigen die Option für den Steuervergleich des Zweijahreszeitraums 2025-2026 ausgeübt worden, besteht aktuell kein Handlungsbedarf.
Wurde hingegen eine Option für den Steuervergleich 2024-2025 ausgeübt, ist dieser mit 2025 automatisch verfallen. Will man diesen auch für 2026 und 2027 anwenden, ist eine erneute Option notwendig. Durch einige Anreize, wie die Verkürzung der Verjährungsfristen um zwei Jahre, versucht der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen eine abermalige Entscheidung für den Steuervergleich schmackhaft zu machen. Zu bedenken gilt hier jedoch, dass als Ausgangsbasis für den Einkommensvorschlag das Einkommen des Jahres 2025 herangezogen wird.
Der Steuervergleich im Voraus bietet eine Reihe von Vorteilen, von denen die mögliche Steuerersparnis von größter Bedeutung ist. Ob dieser Vorteil jedoch zum Tragen kommt, hängt einzig und allein davon ab, wie weit das effektiv erzielte Einkommen vom geforderten Einkommen abweicht. Für die Berechnung des geforderten Einkommens ist eine genaue Prüfung der Steuersituation notwendig.
Wenn für Sie der Steuervergleich im Voraus in Frage kommt, wenden Sie sich bitte innerhalb 30.09.2026 an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung. Für die Prüfung Ihrer Steuersituation, die Berechnung des geforderten Einkommens inklusive eines Beratungsgesprächs verrechnen wir, je nach Aufwand, zwischen 490 € und 890 €.