Seit 2011 besteht die Pflicht, dem Arbeitsinspektorat innerhalb März jene Arbeitnehmer mitzuteilen, welche
Nachtarbeit oder
beschwerliche Arbeiten leisten. Die Pflicht besteht, wenn Arbeitnehmer:
- 64 oder mehr Nachtschichten (über 6 Stunden pro Nacht) geleistet haben
- das gesamte Jahr über, zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens, für mindestens 3 Stunden gearbeitet haben
- am Fließband gearbeitet haben und für Akkordarbeit bezahlt worden sind
- besonders beschwerliche Tätigkeiten ausgeübt haben, z. B. Arbeiten in Tunneln, Steinbrüchen (Gruben) oder Minen (Bergwerke)