Für das Jahr 2026 kann auf bestimmte Bezüge (siehe anbei) eine
Ersatzbesteuerung angewandt werden. Die Anwendung erfolgt, bei Vorliegen der unten angeführten Voraussetzungen, direkt bei der Lohnabrechnung.
- Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen:
- Ersatzsteuer von 5 %
- sofern diese im Jahr 2026 starten
- Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2025 beträgt höchstens 33.000 €
- Aufschläge für Nachtarbeit, Feiertagsarbeit sowie Schichtzulagen
- Ersatzsteuer von 15 %
- Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2025 beträgt höchstens 40.000 €
- Höchstens 1.500 € der entsprechenden Zulagen können ersatzbesteuert werden
Achtung vor allem bei Arbeitnehmern in Teilzeit, Eintritte 2025 bzw. 2026 oder Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsverhältnissen:
In diesen Fällen ist sorgfältig zu prüfen, ob im Jahr 2025
weitere Einkünfte, beispielsweise aus einem vorherigen oder parallelen Arbeitsverhältnis, erzielt wurden.
Erfolgt keine Rückmeldung, wird die Ersatzsteuer auf Grundlage der uns vorliegenden Daten angewandt. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Einkommensgrenze (33.000 € bzw. 40.000 €) trotzdem überschritten wurde, sind die begünstigt besteuerten Beträge im Rahmen der Steuererklärung der ordentlichen Besteuerung zu unterwerfen und dadurch eine entsprechende Steuernachzahlung vorzunehmen.