Arbeitnehmer mit Einkommen > 122.295 € - Beitragsbegrenzung richtig nutzen • 2026

12.02.2026
Bei Mitarbeitern mit einem Jahresbruttoeinkommen über 122.295 € kann die sozialversicherungsrechtliche Einstufung (ob als Arbeitnehmer oder als Verwalter) erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der INPS/NISF-Beiträge haben.

Nachfolgend eine vereinfachte Gegenüberstellung der beiden Versicherungsmodelle:

 

Arbeitnehmer

Verwalter

Höhe der Beiträge

Ca. 10 % (*) zu Lasten des Arbeitnehmers

Ca. 30 % (*) zu Lasten des Unternehmens

(*) Diese Angaben sind nur Richtwerte, da die Beiträge von der Einstufung, dem Kollektivvertrag sowie eventuelle Fonds variieren können.

11,677 % zu Lasten des Verwalters

23,35 % zu Lasten des Unternehmens

Anwendbare Beitragsobergrenze

Erstes Arbeitsverhältnis nach 1995

(Eigenerklärung des Arbeitnehmers erforderlich)

→ Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 122.295 €) erhoben.

Erstes Arbeitsverhältnis vor 1996

→ Beiträge auf das gesamte Einkommen.

Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 122.295 €) erhoben, unabhängig vom Datum des ersten Arbeitsverhältnisses.

Vorteile

Umfassender arbeitsrechtlicher Schutz, insbesondere:

  • Kündigungsschutz
  • Anspruch auf Abfertigung (TFR)
  • Urlaub und Krankenstand
  • Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung
  • Solidaritätsfonds
  • Klare arbeitsrechtliche Einordnung und hohe Rechtssicherheit

Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze
unabhängig vom Zeitpunkt des ersten Arbeitsverhältnisses.

Nachteile

Bei erstem Arbeitsverhältnis vor 1996: keine Beitragsbegrenzung

 

 

Bei einer Meldung als Verwalter entfallen wesentliche arbeitsrechtliche Schutzmechanismen, insbesondere:

  • Kündigungsschutz
  • Abfertigung/Pensionsfonds/Solidaritätsfonds
  • Urlaub und Krankenstand
  • Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung

Die Anwendung der Beitragsobergrenze hat Auswirkungen auf die spätere Pension, da höhere beitragspflichtige Einkommen grundsätzlich zu höheren Pensionsansprüchen führen.


Fazit: Bei Arbeitnehmern mit hohen Vergütungen sollte geprüft werden,
  • ob eine Beitragsbegrenzung aufgrund des Stichtags 31.12.2025 möglich ist,
  • falls nein, ob alternativ eine Meldung als Verwalter in Betracht kommt, um die Beitragsgrenze zu nutzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
  • die entsprechende Person formell als Mitglied des Verwaltungsrates des Unternehmens bestellt werden muss.
  • die Änderung der Anstellungsform Nachteile für die betroffene Person mit sich bringen kann (siehe oben).
Wir empfehlen diese Aspekte, sowohl für das Unternehmen als auch für die betroffene Person, sorgfältig abzuwägen.
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