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Arbeitnehmer |
Verwalter |
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Höhe der Beiträge |
Ca. 10 % (*) zu Lasten des Arbeitnehmers Ca. 30 % (*) zu Lasten des Unternehmens (*) Diese Angaben sind nur Richtwerte, da die Beiträge von der Einstufung, dem Kollektivvertrag sowie eventuelle Fonds variieren können. |
11,677 % zu Lasten des Verwalters 23,35 % zu Lasten des Unternehmens |
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Anwendbare Beitragsobergrenze |
Erstes Arbeitsverhältnis nach 1995 (Eigenerklärung des Arbeitnehmers erforderlich) → Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 122.295 €) erhoben. Erstes Arbeitsverhältnis vor 1996 → Beiträge auf das gesamte Einkommen. |
Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 122.295 €) erhoben, unabhängig vom Datum des ersten Arbeitsverhältnisses. |
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Vorteile |
Umfassender arbeitsrechtlicher Schutz, insbesondere:
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Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze |
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Nachteile |
Bei erstem Arbeitsverhältnis vor 1996: keine Beitragsbegrenzung
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Bei einer Meldung als Verwalter entfallen wesentliche arbeitsrechtliche Schutzmechanismen, insbesondere:
Die Anwendung der Beitragsobergrenze hat Auswirkungen auf die spätere Pension, da höhere beitragspflichtige Einkommen grundsätzlich zu höheren Pensionsansprüchen führen. |