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Höhe der Beiträge
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Ca. 10 % (*) zu Lasten des Arbeitnehmers
Ca. 30 % (*) zu Lasten des Unternehmens
(*) Diese Angaben sind nur Richtwerte, da die Beiträge von der Einstufung, dem Kollektivvertrag sowie eventuelle Fonds variieren können.
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11,677 % zu Lasten des Verwalters
23,35 % zu Lasten des Unternehmens
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Anwendbare Beitragsobergrenze
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Erstes Arbeitsverhältnis nach 1995
(Eigenerklärung des Arbeitnehmers erforderlich)
→ Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 122.295 €) erhoben.
Erstes Arbeitsverhältnis vor 1996
→ Beiträge auf das gesamte Einkommen.
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Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 122.295 €) erhoben, unabhängig vom Datum des ersten Arbeitsverhältnisses.
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Vorteile
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Umfassender arbeitsrechtlicher Schutz, insbesondere:
- Kündigungsschutz
- Anspruch auf Abfertigung (TFR)
- Urlaub und Krankenstand
- Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung
- Solidaritätsfonds
- Klare arbeitsrechtliche Einordnung und hohe Rechtssicherheit
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Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze
unabhängig vom Zeitpunkt des ersten Arbeitsverhältnisses.
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Nachteile
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Bei erstem Arbeitsverhältnis vor 1996: keine Beitragsbegrenzung
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Bei einer Meldung als Verwalter entfallen wesentliche arbeitsrechtliche Schutzmechanismen, insbesondere:
- Kündigungsschutz
- Abfertigung/Pensionsfonds/Solidaritätsfonds
- Urlaub und Krankenstand
- Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung
Die Anwendung der Beitragsobergrenze hat Auswirkungen auf die spätere Pension, da höhere beitragspflichtige Einkommen grundsätzlich zu höheren Pensionsansprüchen führen.
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