Haushaltsgesetz und Neuerungen Lohnabrechnung • 2026

15.01.2026
Das neue Jahr bringt wieder eine Reihe von steuerlichen Neuerungen. Großteils gehen diese aus dem staatlichen Haushaltsgesetz 2026 hervor, welches am 30.12.2025 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht wurde.
Nachfolgend zeigen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen in Bezug auf die Lohnabrechnung für das Jahr 2026 auf.


Begünstigung für unbefristete Anmeldungen/Umwandlungen

Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wurde für das Jahr 2026 eine neue Beitragsbegünstigung für Neueinstellungen bzw. Umwandlungen in unbefristete Arbeitsverhältnisse eingeführt. Die Maßnahme sieht einen teilweisen Erlass der vom Arbeitgeber zu tragende Sozialbeiträge vor.

Höhe und Dauer der Begünstigung:
  • 24 Monate
  • Die Höhe bzw. der genaue Prozentsatz der Begünstigung muss in einem eigenen Durchführungsdekret erst noch geregelt werden. Sobald dieses erlassen wird, werden wir über die genauen Inhalte erneut informieren.
Im Gegenzug läuft die bisherige Sonderbegünstigung für Einstellungen von Arbeitnehmern unter 35 Jahren mit Ende 2025 aus, während die Begünstigung für Einstellungen von Arbeitnehmern unter 30 Jahren weiterhin unverändert anwendbar bleibt.


Beitrag für Mütter mit mindestens 2 Kindern („bonus mamme“)


Wie bereits im Jahr 2025 wird auch im Jahr 2026 der Beitrag für Mütter mit zwei Kindern (bzw. mit drei Kindern und befristetem Arbeitsvertrag) nicht über die Lohnabrechnung, sondern direkt vom NISF auf das private Bankkonto der Anspruchsberechtigten ausbezahlt.
Voraussetzung hierfür ist erneut die Einreichung eines entsprechenden Antrags im Dezember 2026.

Der monatliche Betrag wird für 2026 von 40 € auf 60 € angehoben. Gleichzeitig wird jedoch erstmals eine Einkommensgrenze eingeführt: Der Anspruch besteht nur, sofern die jährliche Beitragsgrundlage 40.000 € nicht überschreitet.

Unbefristet beschäftigte Mütter mit drei Kindern erhalten die Begünstigung hingegen weiterhin direkt über den Lohnstreifen.

Für beide Varianten gilt, dass die Maßnahme erst nach Veröffentlichung der operativen Anleitungen des NISF anwendbar ist. Sobald diese vorliegen, werden wir Sie darüber informieren.


Beitragsbegünstigung für die Einstellung von Müttern mit mindestens 3 Kindern

Für Unternehmen ist eine vollständige Beitragsbegünstigung vorgesehen, wenn Mütter eingestellt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • mindestens drei Kinder, wobei alle Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  • kein bestehendes Arbeitsverhältnis in den letzten sechs Monaten vor der Einstellung.
Höhe und Dauer der Begünstigung:
  • 24 Monate bei unbefristeter Einstellung;
  • 12 Monate bei befristeter Einstellung;
  • 18 Monate bei Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis;
  • maximal 8.000 € pro Jahr und Arbeitnehmerin.
Auch diese Maßnahme ist erst nach Veröffentlichung der operativen Anleitungen des NISF anwendbar. Über den genauen Startzeitpunkt und die konkreten Umsetzungsmodalitäten informieren wir Sie, sobald die entsprechenden Vorgaben vorliegen.


Beitragsbegünstigung bei Gewährung von Teilzeitverträgen für Müttern mit mindestens 3 Kindern

Für Unternehmen ist eine Beitragsbegünstigung vorgesehen, wenn Müttern mit mindestens drei Kindern eine Teilzeitvertrag gewährt wird. Voraussetzung ist:
  • dass das jüngste Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • entweder ein bestehendes Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt wird, oder
  • ein bereits bestehendes Teilzeitarbeitsverhältnis um mindestens 40 % reduziert wird.
Dauer und Höhe der Begünstigung:
  • 24 Monate ab Wirksamwerden der Arbeitszeitreduzierung;
  • maximal 3.000 € pro Jahr und Arbeitnehmerin.
Auch für diese Maßnahme ist die Anwendung erst nach Veröffentlichung der operativen Anleitungen des NISF möglich. Sobald diese vorliegen, informieren wir Sie über die konkreten Umsetzungsschritte in der Lohnabrechnung.


Freistellungen bei Krankheit des Kindes

Mit der aktuellen gesetzlichen Anpassung wurde die Dauer der Freistellungen für kranke Kinder erweitert:
  • Die jährlich zustehenden Freistellungstage wurden von bisher 5 auf nun 10 Arbeitstage pro Jahr erhöht.
  • Gleichzeitig wurde auch der begünstigte Altersrahmen der Kinder ausgeweitet: Der Anspruch besteht nun bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes (zuvor bis zum 8. Lebensjahr).
Die in Anspruch genommenen Freistellungen sind weiterhin unbezahlt.


Reduzierung des Steuersatzes

Seit 2024 gibt es nur mehr 3 Einkommensstufen und Steuersätze für natürliche Personen. Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wurde der Steuersatz der mittleren Einkommensstufe von 35 % auf 33 % herabgesetzt. Somit gelten ab 2026 folgende Einkommensstufen und progressiven Steuersätze:

Einkommensstufe

Steuersatz

bis 28.000 €

23 %

über 28.000 € bis 50.000 €

33 %

über 50.000 €

43 %


Die Reduzierung führt zu einer maximalen Steuerentlastung von 440 €.


Essensgutscheine Erhöhung steuerfreier Betrag

Ab 2026 wird der steuerfreie Höchstbetrag für elektronische Essensgutscheine von 8 € auf 10 € pro Arbeitstag angehoben.
Für Essensgutscheine in Papierform bleibt der steuerfreie Betrag hingegen unverändert bei 4 € pro Arbeitstag.


Erhöhung absetzbarer Betrag Zusatzrentenfonds

Beiträge zu Renten-Zusatzfonds konnten bisher bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 5.165 € von der Einkommenssteuergrundlage in Abzug gebracht werden.

Mit Wirkung ab dem Jahr 2026 wird diese Obergrenze auf 5.300 € pro Jahr angehoben. Damit erhöht sich der steuerlich begünstigte Spielraum für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in eine ergänzende Altersvorsorge einzahlen.


Ausweitung Pflicht zur Einschreibung in den „Fondo Tesoreria“ des Nisf

Nach der bisherigen Rechtslage waren nur Unternehmen, die bei Betriebsgründung oberhalb der gesetzlich vorgesehenen Mitarbeitergrenze lagen, verpflichtet, die Abfertigung (TFR) für jene Arbeitnehmer, die nicht in einem Zusatzvorsorgefonds eingeschrieben sind, an den Fondo Tesoreria des NISF (*) abzuführen. In allen anderen Fällen verblieb die Abfertigung im Unternehmen und wurde dort angesammelt.

Neuerungen ab 2026:
Ab dem Jahr 2026 wird der Anwendungsbereich des Fondo Tesoreria schrittweise ausgeweitet. Im Jahr 2026 betrifft die Pflicht zur Einschreibung alle Betriebe mit mehr als 60 Arbeitnehmern. In den Folgejahren ist eine weitere Absenkung dieser Schwelle vorgesehen, sodass künftig auch Unternehmen mit geringerer Mitarbeiterzahl erfasst werden können.
Ob und ab wann Ihr Unternehmen von der Einschreibungspflicht betroffen ist, hängt von der jeweiligen Mitarbeiteranzahl und den gesetzlichen Übergangsregelungen ab. Sollte Ihr Betrieb unter die neuen Bestimmungen fallen, werden wir Sie selbstverständlich rechtzeitig informieren und die Umstellung vornehmen.

(*) Kurz erklärt: Was ist der Fondo Tesoreria?
Der Fondo Tesoreria ist ein beim NISF geführter Fonds, in den die Abfertigung der Arbeitnehmer einzuzahlen ist, sofern diese nicht in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind. Die Abfertigung wird in diesem Fall nicht mehr - wie normalerweise - im Unternehmen angesammelt, sondern monatlich an das NISF weitergeleitet, welches die Beträge verwaltet und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer auszahlt.


Ersatzsteuer auf Prämien

In Bezug auf die Ersatzbesteuerung von Prämien (sogenannte „imposta sostitutiva“) gibt es für die Jahre 2026 und 2027 eine wesentliche Begünstigung: Sowohl der Steuersatz als auch der begünstigt besteuerbare Höchstbetrag werden angepasst.
  • Der bisherige Steuersatz von 5 % wird für 2026 und 2027 auf 1 % gesenkt.
  • Der maximal begünstigt besteuerbare Prämienbetrag steigt von 3.000 € auf 5.000 € pro Jahr.
Damit können höhere Prämienbeträge (innerhalb der vorgesehenen Voraussetzungen) mit einer deutlich niedrigeren Steuerbelastung ausbezahlt werden.
Wichtig ist dabei: Die Ersatzbesteuerung kann weiterhin nur angewendet werden, wenn die Prämien auf Grundlage eines hinterlegten Abkommens/Betriebsvereinbarung ausbezahlt werden und die Steuergrundlage des Mitarbeiters im Vorjahr 80.000 € nicht überschreitet.
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