Steuerliche Neuerungen 2026

12.01.2026

Das neue Jahr bringt wieder eine Reihe von steuerlichen Neuerungen. Großteils gehen diese aus dem staatlichen Haushaltsgesetz 2026 hervor, welches am 30.12.2025 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht wurde.
Nachfolgend zeigen wir Ihnen die wichtigsten steuerlichen Neuerungen für das Jahr 2026 auf.

Die Neuerungen aus dem Bereich der Lohnabrechnung haben wir Ihnen in einem getrennten Rundschreiben zusammengefasst.


Hyperabschreibung für Investitionen im Bereich der Industrie 4.0


Seit 2020 gab es für Investitionen im Bereich der Industrie 4.0 Beihilfen in Form von Steuerguthaben. Ab 2026 werden diese Investitionen nun nicht mehr durch eine Steuergutschrift sondern durch eine Erhöhung der Abschreibungen gefördert. Man spricht hier von einer „Hyperabschreibung“, die in Grundzügen ähnlich jener ist, wie es sie bis zum Jahr 2019 bereits gegeben hat. Die wesentlichen Merkmale der Förderung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Anspruchsberechtigte
Die Förderung kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden. Freiberufler sind von der Förderung ebenso ausgenommen, wie Steuerpflichtige, die das Pauschalsystem anwenden und Landwirte deren Einkommen anhand der Katastererträge ermittelt wird. Für letztere gilt weiterhin eine Förderung in Form einer Steuergutschrift. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Bestimmungen im Bereich der Arbeitssicherheit eingehalten und die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer ordnungsgemäß entrichtet worden sind.

Geförderte Investitionen
In Bezug auf die Investitionen gilt:
  • Sie müssen im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 30.09.2028 durchgeführt werden.
  • Es muss sich um neue materielle oder immaterielle Anlagegüter handeln, die in den Bereich der Industrie 4.0 fallen, die in der EU oder im EWR hergestellt worden und die mit dem unternehmensinternen Produktionssteuerungssystem bzw. dem Liefernetzwerk vernetzt sind.
  • Gefördert werden auch Investitionen in neue Anlagen zur Produktion und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Bei Photovoltaikanlagen müssen die Module in der EU hergestellt worden sein und bestimmte Mindestwerte in Bezug auf die Energieeffizienz einhalten.
  • Die Investitionen müssen über die elektronische Plattform des GSE gemeldet werden. Die Modalitäten und Termine hierzu müssen noch festgelegt werden.
  • Die Rechnungen, die Transportdokumente und die sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erwerb der geförderten Investitionen müssen einen ausdrücklichen Verweis auf die betreffende gesetzliche Bestimmung enthalten. Der Verweis lautet: Investition laut Artikel 1, Absätze 427 bis 436 und 454 bis 459 des Gesetzes 199/2025 – acquisto di beni indicati all’articolo 1, commi da 427 a 436 e da 454 a 459 della legge 199/2025.
  • Die Ausgaben müssen durch einen Wirtschaftsprüfer beglaubigt werden.
Funktionsweise der Förderung
Die Förderung besteht darin, dass der Betrag auf den die Abschreibungen vorgenommen werden können, wie folgt erhöht wird:

Investitionsbetrag

Erhöhung der Anschaffungskosten

bis 2,5 Mio. €

180 %

über 2,5 Mio. € bis 10 Mio. €

100 %

über 10 Mio. € bis 20 Mio. €

50 %


Die erhöhten Abschreibungen werden nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen, sondern können als Verminderungsbeträge bei der Berechnung der Körperschaftssteuer Ires bzw. der Einkommenssteuer der natürlichen Personen Irpef in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Hyperabschreibung hat keine Auswirkungen auf die Steuergrundlage der Wertschöpfungssteuer Irap. Bei Leasingfinanzierungen sind für die Berechnung der erhöhten Abzüge die Anschaffungskosten der Leasinggesellschaften maßgeblich.

Sonderregelung Landwirtschaft
In der Landwirtschaft ist für die genannten Investitionen anstelle der Hyperabschreibung weiterhin eine Steuergutschrift vorgesehen. Diese beläuft sich auf 40 % der vorgenommenen Investitionen.


Änderung Regelung Veräußerungsgewinne

Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Sachanlagen konnte von Unternehmen bisher auf einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren aufgeteilt werden. Einzige Voraussetzung hierfür war, dass die Sachanlagen mindestens 3 Jahre im Betrieb waren.

Ab 2026 besteht diese Möglichkeit nicht mehr bzw. ist nur noch für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Betrieben oder Betriebszweigen vorgesehen.


Begünstigte Zuweisung bzw. begünstigter Verkauf von Gesellschaftsgütern

Auch 2026 besteht für Gesellschaften die Möglichkeit, nicht für die betriebliche Tätigkeit bestimmte Güter begünstigt den Gesellschaftern zuzuweisen oder an diese zu verkaufen. Hierfür ist eine Ersatzsteuer von 8 % zu leisten, die sich auf die positive Differenz zwischen Marktwert und steuerlich anerkanntem Wert berechnet. Bei Immobilien erweist es sich als günstig, dass anstelle des Marktwertes der Katasterwert herangezogen werden kann.

Ein weiterer Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass für Zuweisungen bzw. Verkäufe, die der Registersteuer unterliegen, eine Halbierung der jeweiligen Steuersätze vorgesehen ist. Darüber hinaus sind bei den Hypothekar- und Katastersteuern nur die Fixgebühren fällig.


Begünstigte Privatisierung Betriebsimmobilien von Einzelunternehmen

Wie im letzten Jahr können Einzelunternehmen betrieblich genutzte Immobilien auch im Jahr 2026 begünstigt privatisieren. Auch hier ist eine Ersatzsteuer von 8 % auf die positive Differenz zwischen Marktwert und steuerlich anerkanntem Wert zu leisten, wobei als Marktwert ebenfalls der Katasterwert herangezogen werden kann.

Diese Möglichkeit ist vor allem dann ins Auge zu fassen, wenn kurz- oder mittelfristig die Auflassung der betrieblichen Tätigkeit im Raum steht.


Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung

Sind im Jahresabschluss 2025 noch Rücklagen unter Steueraussetzung vorhanden, können sie durch eine ermäßigte Ersatzsteuer von 10 % freigestellt werden. Ohne Freistellung sind diese Rücklagen im Falle einer Ausschüttung voll zu versteuern. Davon betroffen sind insbesondere Aufwertungsrücklagen.

Eine Freistellung ist vor allem dann ins Auge zu fassen, wenn Ausschüttungen geplant, jedoch keine entsprechend frei verfügbaren Rücklagen vorhanden sind.


Änderung Steuerbefreiung Dividenden

Für von Kapitalgesellschaften erhaltene Dividenden gilt das Schachtelprivileg. Das bedeutet, dass eine Steuerbefreiung von 95 % zur Anwendung kommt und somit lediglich 5 % der ausgeschütteten Dividenden zu versteuern sind.

Mit 2026 wird diese Regelung abgeschwächt und kommt bei Minderheitsbeteiligungen von weniger als 5 % oder einem steuerlich anerkannten Wert der Beteiligung von weniger als 500.000 € nicht mehr zur Anwendung.


Steuersätze und Einkommensstufen natürliche Personen

Seit 2024 gibt es nur mehr 3 Einkommensstufen und Steuersätze für natürliche Personen. Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wurde der Steuersatz der mittleren Einkommensstufe von 35 % auf 33 % herabgesetzt. Somit gelten ab 2026 folgende Einkommensstufen und progressiven Steuersätze:
 

Einkommensstufe

Steuersatz

bis 28.000 €

23 %

über 28.000 € bis 50.000 €

33 %

über 50.000 €

43 %


Die Reduzierung führt zu einer maximalen Steuerentlastung von 440 €.


Erhöhung absetzbarer Betrag Zusatzrentenfonds

Bisher konnten Zahlungen in einen Rentenzusatzfonds bis zu einem jährlichen Maximum von 5.165 € von der Einkommenssteuergrundlage in Abzug gebracht werden. Ab 2026 gilt eine Obergrenze von 5.300 €.


Erhöhung Steuern auf Finanztransaktionen

Mit 2026 werden die Steuern auf Finanztransaktionen verdoppelt. Erfolgen diese auf reglementierten Märkten, kommt es zu einer Erhöhung von 0,1 % auf 0,2 %. Bei Transaktionen auf nicht reglementierten Märkten beläuft sich die Steuer künftig auf 0,4 % anstelle von 0,2 %. Die Übertragung von GmbH-Anteilen ist von der Regelung nicht betroffen.


Änderungen Steuerabzüge Umbaumaßnahmen

Mit 2026 ergeben sich wiederum Änderungen bei den Steuerabzügen für Umbaumaßnahmen. Die ursprünglich für das Jahr 2026 vorgesehenen Reduzierungen der Steuerabzüge für Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen kommen erst 2027 zur Anwendung. Die einzelnen Regelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Wiedergewinnungsarbeiten
Der Höchstbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten, auf welchen ein Steuerabzug geltend gemacht werden kann, liegt bei 96.000 €. Der Steuerabzug von 50 % kann jedoch nur für Spesen des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Rechts (Fruchtgenuss oder Wohnrecht) geltend gemacht werden, sofern diese die Hauptwohnung betreffen. In allen anderen Fällen ist nur ein Steuerabzug von 36 % anwendbar. Der Abzug ist wie in der Vergangenheit auf 10 Jahre aufzuteilen.
Ab 2027 reduziert sich der Steuerabzug für die Hauptwohnung auf 36 % und für alle anderen Fälle auf 30 %.

Energiesparmaßnahmen
Die Höchstbeträge, auf welche die Steuerabzüge für Energiesparmaßnahmen (z.B. Austausch Fenster, Gebäudeisolierung, Austausch Heizanlage) berechnet werden können, bleiben unverändert.
Gleich wie bei den Wiedergewinnungsarbeiten ist 2026 ein Steuerabzug von 50 % für Spesen des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Rechts vorgesehen, sofern diese die Hauptwohnung betreffen. In allen anderen Fällen ist nur ein Steuerabzug von 36 % anwendbar. Der Abzug hat wie bisher über einen Zeitraum von 10 Jahren zu erfolgen.
Ab 2027 wird der Steuerabzug für die Hauptwohnung auf 36 % und jener für alle anderen Fälle auf 30 % herabgesetzt.

Steuerabzug Möbel und Elektrohaushaltsgeräte
Der Höchstbetrag, auf welchen der Steuerabzug für den Ankauf von Möbeln und/oder energieeffiziente Elektrohaushaltsgeräte angewandt werden kann, bleibt 2026 bei 5.000 €. Auch der Steuerabzug selbst ändert sich nicht und beläuft sich weiterhin auf 50 %.
Wie bisher ist der Steuerabzug auf 10 Jahre aufzuteilen und steht nur dann zu, wenn die Anschaffungen Gebäudeeinheiten betreffen, bei denen nach dem 01.01. des Vorjahres Wiedergewinnungsarbeiten vorgenommen worden sind.

Steuerabzug für den Abbau von architektonischen Barrieren
Dieser Steuerabzug wurde nicht mehr verlängert und ist somit ab 2026 nicht mehr anwendbar. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kommt für diese Maßnahmen somit nur noch der Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten in Frage.

Steuerabzug Grünanlagen und Gärten
Der Steuerabzug für Gartengestaltungsarbeiten und die Installation von Bewässerungsanlagen wurde wie schon 2025 nicht mehr verlängert und ist somit auch 2026 nicht anwendbar.


Reduzierung Steuerabzüge für höhere Einkommen

Bereits mit dem Haushaltsgesetz 2025 wurden die Steuerabzüge für Umbaumaßnahmen ab 2025 bei höheren Einkommen wesentlich eingeschränkt. Angesichts der Tragweite dieser Regelung fassen wir diese noch einmal zusammen.

Die reduzierten Abzugsmöglichkeiten betreffen Einkommen über 75.000 €. Noch stärkere Einschränkung kommen bei Einkommen über 100.000 € zur Anwendung. Die maximal absetzbaren Ausgaben berechnen sich aus einem Basisbetrag, welcher vom Einkommen abhängt, der je nach Anzahl der zu Lasten lebenden Kinder mit einem Koeffizienten zu multiplizieren ist.
Es kommen folgende Basisbeträge und Koeffizienten zur Anwendung:
 

Gesamteinkommen

Basisbetrag

 

Kinder zu Lasten

Koeffizient

über 75.000 € bis 100.000 €

14.000 €

0

0,50

über 100.000 €

8.000 €

1

0,70

 

 

2

0,85

- 3 oder mehr

- mindestens ein Kind mit Handicap

1

Daraus ergeben sich folgende maximal möglichen Spesenabzüge:

Gesamteinkommen

Kinder zu Lasten

Maximal möglicher Spesenabzug

über 75.000 €

bis 100.000 €

0

14.000 € x 0,5

7.000 €

1

14.000 € x 0,7

9.800 €

2

14.000 € x 0,85

11.900 €

3 oder mehr oder mindestens eines mit Handicap

14.000 € x 1

14.000 €

Gesamteinkommen

Kinder zu Lasten

Maximal möglicher Spesenabzug

über 100.000 €

0

8.000 € x 0,5

4.000 €

1

8.000 € x 0,7

5.600 €

2

8.000 € x 0,85

6.800 €

3 oder mehr oder mindestens eines mit Handicap

8.000 € x 1

8.000 €

Die Einschränkungen kommen auf die ab 2025 getätigten Ausgaben zur Anwendung.


Einheitssteuer auf Kurzzeitmieten

Ab 2026 kann bei Kurzzeitmieten (Mietdauer bis max. 30 Tage) die Einheitssteuer (cedolare secca) nur noch für 2 Wohnungen angewandt werden. Für die erste Wohnung beläuft sich die Einheitssteuer auf 21 %, für die zweite liegt sie bei 26 %.

Eine Kurzzeitvermietung von mehr als 2 Wohnungen wird ab 2026 als unternehmerische Tätigkeit eingestuft.


Sonstige Neuerungen

Sonstige Neuerungen kurz zusammengefasst:
  • Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat den gesetzlichen Zinssatz neu festgelegt. Mit 01.01.2026 wurde dieser von 2,0 % auf 1,6 % herabgesetzt. Der gesetzliche Zinssatz ist unter anderem für die freiwillige Berichtigung von Steuerzahlungen von Bedeutung.
  • Die Pflicht zum Abschluss einer Versicherungspolizze gegen Katastrophenfälle wurde für Klein- und Kleinstunternehmen im allerletzten Moment noch einmal verlängert. Allerdings nur für Unternehmen, die im Bereich Beherbergung und Gastronomie tätig sind. Neuer Endtermin ist der 31.03.2026.
  • Bereits mit dem Haushaltsgesetz 2025 wurde die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Kryptowährungen abgeändert. Ab 2026 greift nun auch die Erhöhung des Steuersatzes von bisher 26 % auf 33 %.
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