Am Jahresende sind aus steuerlicher Sicht immer einige Besonderheiten zu beachten. Diese betreffen unter anderem den MwSt.-Abzug und die zeitliche Zuordnung von Erlösen und/oder Aufwänden.
Auf den folgenden Seiten gehen wir auf die wichtigsten Punkte ein.
Zeitpunkt MwSt.-Abzug
Eine wesentliche Voraussetzung, damit die MwSt. im Einkauf abgesetzt werden kann, ist der Erhalt der Eingangsrechnung. Bei elektronischen Rechnungen kann der Erhalt durch das Zustellungsdatum (data di consegna) nachträglich jederzeit überprüft werden.
Eingangsrechnungen dürfen frühestens mit Zustellungsdatum verbucht werden. Während des Jahres kann die MwSt. auf im Vormonat datierte Rechnungen bereits im Vormonat abgesetzt werden, sofern die Rechnung innerhalb des 15. des Folgemonats zugestellt worden ist.
Beispiel: Einem Steuerpflichtigen mit monatlicher MwSt.-Abrechnung wird eine mit 30.11.2025 datierte Rechnung mit 10.12.2025 zugestellt. Die Rechnung darf frühestens mit 10.12.2025 verbucht werden. Der MwSt.-Abzug kann jedoch bereits in der MwSt.-Abrechnung des Monats November vorgenommen werden.
Am Jahresende gilt für den MwSt.-Abzug eine Sonderregelung. Die MwSt. darf erst in jenem Jahr in Abzug gebracht werden, in welchem die Eingangsrechnung zugestellt worden ist.
Auch hierzu ein Beispiel: Eine Eingangsrechnung ist mit 31.12.2025 datiert, wird aber erst am 05.01.2026 zugestellt. Die Verbuchung der Rechnung darf frühestens mit 05.01.2026 erfolgen und der MwSt.-Abzug darf erst in der MwSt.-Abrechnung vom Januar 2026 oder bei Quartalsabrechnung im ersten Quartal 2026 vorgenommen werden.
Sachentlohnungen Mitarbeiter
Für steuer- und abgabenfreie Sachentlohnungen an Mitarbeiter gilt auch im Jahr 2025 eine Obergrenze von 1.000 €. Diese ist bei Arbeitnehmern mit zu Lasten lebenden Kindern auf 2.000 € erhöht. Bei der Prüfung der Obergrenzen sind alle Sachentlohnungen des Jahres zu berücksichtigen, davon betroffen sind auch eventuell den Mitarbeitern zur Privatbenutzung zur Verfügung gestellte Firmenwagen.
Wird eine Obergrenze überschritten, ist der Gesamtbetrag der Sachvergütungen steuer- und abgabenpflichtig.
Die einfachste Form von Sachentlohnungen sind Einkaufgutscheine. Die Gutscheine müssen innerhalb 31.12.2025 angekauft, bis 12.01.2026 an die Mitarbeiter weitergegeben und in der Lohnabrechnung des Monats Dezember ausgewiesen werden.
Die oben genannten Obergrenzen für Sachentlohnungen gelten auch für Verwalter von Gesellschaften. Werden an diese Gutscheine ausgegeben, ist hierfür ein eigener Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig. Wenden Sie sich hierfür an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung.
Zahlungen Freiberufler
Für Freiberufler gilt das sogenannte Kassaprinzip. Bei ihnen sind Aufwendungen 2025 nur dann absetzbar, wenn sie 2025 bezahlt worden sind. Um Abgrenzungsprobleme aufgrund von aufgeschobenen Wertstellungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, Zahlungen nach Möglichkeit bis spätestens 29.12. durchzuführen.
Zahlung Verwalterentschädigungen
Damit Verwalterentschädigungen steuerlich dem Jahr 2025 zugeordnet werden können, müssen diese auch bezahlt werden. Endtermin für die Zahlungen ist der 12.01.2026. Innerhalb dieses Datums müssen die Verwalterentschädigungen des Jahres 2025 bezahlt worden sein, damit diese noch im Jahr 2025 steuerlich abgesetzt werden können.
Rechnung Privatbenutzung Pkw
Werden betriebliche Pkws den Arbeitnehmern oder Verwaltern auch zur Privatbenutzung zur Verfügung gestellt, ist diesen innerhalb 31.12.2025 ein Pauschalbetrag laut ACI-Tarifen in Rechnung zu stellen. Ausgenommen davon sind Pkws, deren Privatgebrauch über den Lohnstreifen als Sachentlohnung abgerechnet wird.
Zahlung von absetzbaren Spesen im Privatbereich
Bei nahezu allen Spesen des Privatbereichs, für welche in der Steuererklärung ein Steuerabzug geltend gemacht werden soll, ist bereits seit mehreren Jahren eine Zahlung in nachverfolgbarer Form (Überweisung, Bancomat, Kreditkarte) Voraussetzung. Nur wenige Ausgaben wie z. B. die Ausgaben für Medikamente bleiben davon ausgenommen.
Für die Absetzbarkeit der Spesen spielt auch der Zeitpunkt der Zahlung eine entscheidende Rolle. So sind Spesen für Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierungen nur dann bereits 2025 absetzbar, wenn die entsprechenden Zahlungen 2025 getätigt worden sind. Dasselbe gilt für Zahlungen in einen Rentenzusatzfonds. Auch hier ist aufgrund der verzögerten Wertstellungen eine Zahlung innerhalb 29.12. empfehlenswert.
Die Einnahmenagentur ist bei der Kontrolle der Spesen des Privatbereichs leider wenig tolerant. Beachten Sie deshalb Folgendes: