PEC-Mail-Pflicht für Verwalter (Geschäftsführer) von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) • 2025

24.11.2025
Nach längerem hin und her zwischen Gesetzgeber, Handelskammer und Notariatskammer, wurde nun mittels Dekrets der Regierung die Pflicht eingeführt, dass Verwalter von GmbHs und AGs über eine eigene zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC - posta elettronica certificata) verfügen müssen und diese dem Handelsregister bis spätestens 31.12.2025 zu melden haben.

Die Neuerung betrifft somit folgende Personen in GmbHs, AGs bzw. Genossenschaften und Konsortialgesellschaften:
  • Alleinverwalter (amministratore unico)
  • geschäftsführende Verwalter (amministratori delegati)
  • Präsident des Verwaltungsrates (falls nur Verwalter ohne geschäftsführende Tätigkeit vorhanden sind)
Nicht betroffen sind z. B.:
  • Gesellschafter von GmbHs/AGs (sofern sie nicht zugleich Verwalter sind)
  • Verwalter (Mitglieder des Verwaltungsrates) ohne geschäftsführende Kompetenzen
  • Verwalter/Geschäftsführer von Personengesellschaften (KG, OHG) und andere Unternehmensformen
Weitere Hinweise:
  • Personen mit Positionen/Ämtern in unterschiedlichen Gesellschaften können dieselbe PEC-Adresse (z.B. max.mustermann@pec.it) für alle Gesellschaften verwenden.
  • Die PEC-Adresse der Gesellschaft (z. B. baufirma@pec.it) darf (entgegen der ersten Interpretation von Handels- bzw. Notariatskammer) nicht für den Verwalter verwendet werden.
  • Die bereits seit 2011 bestehende Pflicht zur PEC-Adresse für die Gesellschaft bzw. das Unternehmen selbst bleibt natürlich weiterhin aufrecht.
Für die Nicht-Meldung sind Strafen von 206 bis 2.064 € vorgesehen und die weitere Bearbeitung von Handelskammer-Meldungen wird verweigert, daher ist die Meldung zwingend erforderlich.
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