Nach längerem hin und her zwischen Gesetzgeber, Handelskammer und Notariatskammer, wurde nun mittels Dekrets der Regierung die Pflicht eingeführt, dass
Verwalter von GmbHs und AGs über eine
eigene zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC - posta elettronica certificata) verfügen müssen und diese dem Handelsregister bis spätestens 31.12.2025 zu melden haben.
Die
Neuerung betrifft somit folgende Personen in GmbHs, AGs bzw. Genossenschaften und Konsortialgesellschaften:
- Alleinverwalter (amministratore unico)
- geschäftsführende Verwalter (amministratori delegati)
- Präsident des Verwaltungsrates (falls nur Verwalter ohne geschäftsführende Tätigkeit vorhanden sind)
Nicht betroffen sind z. B.:
- Gesellschafter von GmbHs/AGs (sofern sie nicht zugleich Verwalter sind)
- Verwalter (Mitglieder des Verwaltungsrates) ohne geschäftsführende Kompetenzen
- Verwalter/Geschäftsführer von Personengesellschaften (KG, OHG) und andere Unternehmensformen
Weitere Hinweise:
- Personen mit Positionen/Ämtern in unterschiedlichen Gesellschaften können dieselbe PEC-Adresse (z.B. max.mustermann@pec.it) für alle Gesellschaften verwenden.
- Die PEC-Adresse der Gesellschaft (z. B. baufirma@pec.it) darf (entgegen der ersten Interpretation von Handels- bzw. Notariatskammer) nicht für den Verwalter verwendet werden.
- Die bereits seit 2011 bestehende Pflicht zur PEC-Adresse für die Gesellschaft bzw. das Unternehmen selbst bleibt natürlich weiterhin aufrecht.
Für die Nicht-Meldung sind
Strafen von 206 bis 2.064 € vorgesehen und die weitere Bearbeitung von Handelskammer-Meldungen wird verweigert, daher ist die
Meldung zwingend erforderlich.