Mitte Juni wurde das Korrekturdekret zur Steuerreform veröffentlicht. Darin sind unter anderem folgende Neuerungen enthalten:
- Das Verbot für Gesundheitsleistungen an Privatpersonen eine elektronische Rechnung auszustellen, wird nun als dauerhafte Regelung eingeführt. Bisher war dieses Verbot zeitlich begrenzt, wurde jedoch von Jahr zu Jahr verlängert.
- Die Daten von Ausgaben für Gesundheitsleistungen von Privatpersonen mussten bisher halbjährlich an das STS (Sistema Tessera Sanitaria) elektronisch übermittelt werden. Nun muss dies nur mehr einmal jährlich erfolgen, wobei dies bereits für alle Ausgaben des Jahres 2025 gilt. Die genaue Frist muss noch festgelegt werden, dürfte aber für Ausgaben des Jahres 2025 im 1. Quartal 2026 sein. Von dieser Verpflichtung sind u.a. Ärzte, Krankenhäuser, Optiker, Physiotherapeuten und Apotheken betroffen.
- Steuerpflichtige im Pauschalsystem sind grundsätzlich von den üblichen MwSt.-Pflichten befreit. Beim Erwerb von innergemeinschaftlichen Gütern und Dienstleistungen ohne Belastung der ausländischen MwSt. sind die Rechnungen mit italienischer MwSt. zu ergänzen. Dies gilt auch bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im Baugewerbe. Die MwSt. musste bisher innerhalb des 16. des auf den Erwerb folgenden Monats eingezahlt werden. Dieser Termin wurde nun dauerhaft bis zum 16. des zweiten Monats nach Quartalsende verlängert.