Ab 2025 hat sich in Bezug auf die Berechnung der Steuergrundlage für die Privatnutzung der 2025 zugelassenen Firmenfahrzeuge, dahingehend geändert, dass die
Berechnung laut Antriebsart durchzuführen ist und nicht mehr laut CO₂ Ausstoß (siehe Rundschreiben vom 13.01.2025).
Zur Abmilderung wurde eine Übergangsregelung veröffentlicht: Wenn ein Firmenfahrzeug noch im Jahr 2024 bestellt wurde und dem Arbeitnehmer bis spätestens Juni 2025 zugewiesen wird, kann weiterhin die alte – mitunter günstigere – Berechnungsmethode lt. CO₂-Ausstoß angewandt werden.
Wichtig: Die Übergangsregelung bezieht sich aktuell ausdrücklich nur auf im Jahr 2024 bestellte Fahrzeuge. Unklar bleibt daher, welche Regelung auf Fahrzeuge ohne nachweislicher Bestellung – etwa „Kilometer-Null-Fahrzeuge“ oder Gebrauchtwagen – Anwendung findet. Hier besteht aktuell noch Rechtsunsicherheit.
Aufgrund der Komplexität sowie der teils unklaren bzw. unvollständigen Bestimmungen finden Sie nachfolgend eine Übersicht über verschiedene Fälle – jeweils mit Angabe, welche Regelung zur Anwendung kommt:
Bestellung
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Immatrikulierung
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Zuweisung
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Anzuwendende Regelung
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2024
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2024 oder 2025
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bis 30.06.2025
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alte Regelung lt. CO₂ Ausstoß (Übergangsregelung
greift)
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2024
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2025
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nach 30.06.2025
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neue Regelung lt. Antriebsart, da Zuweisung nach Juni
2025
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2025
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2025
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2025
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neue Regelung lt. Antriebsart
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2025
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2024
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2025
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unklar, welche Regelung anzuwenden ist.
Die Bedingungen treffen weder für die alte noch für die
neue Regelung zu.
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keines
(da z.B. Gebrauchtwagen)
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2024
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2025
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unklar, welche Regelung anzuwenden ist.
Die Bedingungen treffen weder für die alte noch für die
neue Regelung zu.
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keines
(da z.B. Gebrauchtwagen)
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2025
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2025
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neue Regelung lt. Antriebsart (da Immatrikulierung
nach 2025)
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Die definitive Klarstellung soll durch ein klärendes Rundschreiben von Seiten der Einnahmenagentur erfolgen.
Sobald alle Sonderfälle geklärt sind, wird Sie Ihr persönlicher Betreuer der Lohnabrechnung darüber informieren, ob die Anwendung der Übergangsregelung möglich ist.