Veröffentlichungspflicht öffentliche Beiträge und Zuschüsse • 2024

07.03.2024
Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und nicht gewerbliche Körperschaften sind dazu verpflichtet, jährlich die erhaltenen Zuschüsse und Beiträge von Seiten öffentlicher Körperschaften zu veröffentlichen. Kapitalgesellschaften erfüllen diese Pflicht mit deren Angabe im Anhang zum Jahresabschluss. Dies wird von uns für alle Kapitalgesellschaften auch so gehandhabt.

Für alle anderen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Vereine und nicht gewerbliche Körperschaften) ist die Veröffentlichung auf der eigenen Internet- oder Facebookseite oder auf den Seiten ihrer Vereinigungen bzw. ihrer Verbände vorgeschrieben. Diese hat innerhalb 30.06. für das jeweilige Vorjahr zu erfolgen.

Zu veröffentlichen sind im Einzelnen: Zuschüsse, Subventionen, Vergünstigungen, Beiträge und Beihilfen in Geld- oder Sachwerten ohne allgemeinen Charakter, die keine Gegenleistung, Vergütung oder Entschädigung darstellen (z.B. Zuschüsse auf Betriebsaufwendungen inklusive Zinsbeiträge, Investitionsbeiträge, usw.). Die Angabe hat nach dem Kassaprinzip zu erfolgen, d.h. ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der effektiven Auszahlung.

Die Veröffentlichungspflicht gilt für Zuschüsse ab 10.000 €. Nach einer vorsichtigen Auslegung ist mit dieser Schwelle die Summe aller in einem Jahr kassierten Zuschüsse anzusehen. Zuschüsse, welche bereits im Verzeichnis der Staatlichen Beihilfen (Registro Nazionale degli Aiuti – RNA) aufscheinen, können weggelassen werden.

Für eine unterlassene Veröffentlichung sind Strafen von 1 % der nicht angegebenen Zuschüsse bei einem Minimum von 2.000 € vorgesehen.
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