Kompetenzmäßige Zuordnung der Dezemberlöhne • 2023

18.12.2023

Damit die Lohnaufwendungen noch dem Jahr 2023 zugeordnet werden können, müssen die Dezemberlöhne an die Arbeitnehmer und Verwalter bis spätestens 12. Januar 2024 ausbezahlt werden.

Bei Freiberuflern gilt eine noch strengere Regelung (Kassaprinzip): die Löhne müssen bis spätestens 31. Dezember ausbezahlt werden. Wir bitten Sie dementsprechend, auch die Anwesenheitslisten frühzeitig zu übermitteln.
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