Betriebliches Welfare • 2023

25.07.2023

Für das Steuerjahr 2023 wird die Höchstgrenze für das betriebliche Welfare auf 3.000,00 € angehoben. Diese Regelung gilt allerdings ausschließlich für Arbeitnehmer mit steuerlich zu Lasten lebenden Kindern. Für alle anderen Arbeitnehmer bleibt die steuer- und beitragsfreie Grenze von 258,23 € bestehen.

Auf der nächsten Seite finden Sie eine detaillierte Beschreibung der Regelung sowie eine Anleitung der benötigten Unterlagen zur Anwendung des erhöhten Freibetrages.


Erhöhung Grenze mit steuerlich zu Lasten lebenden Kindern

Bereits für das Steuerjahr 2022 wurde die steuer- und beitragsfreie Grenze für das betriebliche Welfare von 258,23 € auf 3.000,00 € angehoben. Unter das betriebliche Welfare fallen z. B. Geschenke und Gutscheine an Mitarbeiter sowie der ausbezahlte geldwerte Vorteil (Fringe Benefit) für das privat genutzte Firmenfahrzeug.

Für 2023 wurde diese Regelung verlängert, allerdings mit der Einschränkung, dass diese Höchstgrenze von 3.000,00 € ausschließlich für Arbeitnehmer mit steuerlich zu Lasten lebenden Kindern (*) gilt. Es reicht auch, wenn nur 1 Kind 50 % zu Lasten ist. Für alle anderen Arbeitnehmer bleibt die Grenze der bisherigen 258,23 € bestehen. Aktuell kann die Anhebung des steuer- und beitragsfreien Betrags nur für Arbeitnehmer angewandt werden. Verwalter sind von dieser Regelung ausgeschlossen, allerdings muss diesbezüglich noch auf die offizielle Klarstellung der Einnahmenagentur gewartet werden.

ACHTUNG, auch weiterhin gilt: Wird der Höchstbetrag (258,23 € bzw. 3.000,00 €) im Kalenderjahr überschritten, muss der gesamte Betrag (also auch der bis dahin steuer- und beitragsfreie Betrag von 258,23 € bzw. 3.000,00 €) der Steuer sowie den Beiträgen unterworfen werden.

(*) Kinder gelten dann als steuerlich zu Lasten lebend, wenn sie:
  • unter 24 Jahre alt sind und im Steuerjahr weniger als 4.000,00 € erwirtschaftet haben.
  • über 24 Jahre alt sind und im Steuerjahr weniger als 2.840,51 € erwirtschaftet haben.


Anwendung der neuen Höchstgrenze

Sollten Sie beabsichtigen, Ihren Mitarbeitern ein betriebliches Welfare auszuzahlen, gilt bitte Folgendes zu beachten:

 

WAS IST ZU TUN

 

Unternehmen

Graber & Partner

1

Kontrolle bereits ausbezahlter Beträge:

Kontrolle, ob unterjährig bereits Zahlungen (z. B. Firmenfahrzeug, Welfare laut Kollektivvertrag, usw.) getätigt wurden, da bei einer Überschreitung der Höchstgrenzen der gesamte Betrag (nicht nur der überschrittene Betrag) den Steuern und Beiträgen zu unterwerfen ist.

Gerne können wir diese Kontrolle für Sie durchführen, wenden Sie sich hierzu an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnabrechnung.

2

Einholen der Eigenerklärung:

Nachdem die Steuerfreibeträge der zu Lasten lebenden Kinder im Lohnstreifen nicht mehr verwaltet werden, ist es notwendig, dass der Arbeitnehmer für die Anwendung der erhöhten Grenze eine Eigenerklärung mit Angabe der Kinder ausfüllt und vorlegt.

Eine Vorlage dieser Eigenerklärung finden Sie anbei. Zusätzlich findet jeder Arbeitnehmer diese Vorlage im Infobereich von gupa.

 

3

Mitteilung an Graber & Partner:

  • Mitteilung der ausbezahlten Beträge
  • Weiterleitung der Eigenerklärungen für die Anwendung der 3.000,00 €

Der steuer- und beitragsfreie Betrag wird im Lohnstreifen angegeben und in der Einheitsbescheinigung CU gesetzeskonform angeführt.

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