Vereinfachung der Informationspflicht bei Arbeitsverträgen • 2023

27.06.2023

Mittels Transparenzgesetz wurde 2022 festgelegt, dass eine Vielzahl der Inhalte des jeweils angewandten Kollektivvertrages im Arbeitsvertrag ausführlich anzugeben sind. Dies hätte bedeutet, dass für jeden Arbeitnehmer individuell ein Vertrag von mehreren Seiten hätte abgefasst werden müssen.

Da dies in der Praxis weder sinnvoll noch handhabbar war, haben wir diese Regelung bewusst und vorausschauend nicht angewandt. Dies hat sich nun dahingehend bewährt, dass - wie erwartet - mittels Gesetzesdekret 48/2023 Erleichterungen in Bezug auf den Detailgrad der Verträge vorgesehen sind. Dadurch kann in den Arbeitsverträgen nun wieder, wie bisher, auf den Kollektivvertrag verwiesen werden.

Hier eine Aufstellung der Inhalte unserer Standard-Verträge (*) und wo detailliertere Informationen dazu zu finden sind:

Inhalte des Arbeitsvertrag

Zusammenfassung Kollektivvertrag (Infobereich gupa)

offizieller Kollektivvertrag

Im Lohnstreifen ersichtlich

Angewandter Kollektivvertrag

x

x

x

Tätigkeit, Vertragsbeginn, Dauer des Arbeitsverhältnisses und Arbeitszeiten

 

 

x

Einstufung

x

x

x

Probezeit

x

x

 

Entlohnung

 

x

x

Überstunden, Aufschläge

x

x

x

Urlaube und Freistellungen

x

x

x

sonstige Freistellungen (Mutterschaft, Studium usw.)

 

x

x

Kündigungsfrist

x

x

 

Ämter und Versicherungsinstitute, Sanitätsfonds, usw.

 

x

x

(*) Standard-Verträge werden für den Großteil der Arbeitnehmer (z.B. Kellner, Fliesenleger, Sekretärin, usw.) abgefasst. Für Mitarbeiter mit Führungs- oder Management-Aufgaben werden ausführliche Verträge mit Detailregelungen abgefasst.
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