Steuergutschrift Strom und Gas 4. Quartal 2022 • 2023

23.01.2023

Durch das 3. und 4. Hilfsdekret (Nr. 144/2022 und 176/2022) wurden die Steuergutschriften für Energiespreissteigerungen auf die Strom- und Gaskosten des 4. Quartals 2022 ausgedehnt. In unseren Rundschreiben vom 11.08.2022 und vom 29.09.2022 sind wir auf die Steuergutschriften für das 2. und 3. Quartal 2022 eingegangen.

Für das 4. Quartal wurden die Zugangsvoraussetzungen abgeschwächt und die Steuergutschriften erhöht. Unverändert geblieben ist, dass die Steuergutschriften nur für Unternehmen und nicht auch für Freiberufler vorgesehen sind. Wir haben die Bestimmungen dazu zusammengefasst.


Stromkostenbonus

Voraussetzungen für den Stromkostenbonus sind:
  • Unternehmen verfügen über einen Stromanschluss mit einer verfügbaren Leistung von mindestens 4,5 kW.
  • Die durchschnittlichen Stromkosten (reiner Energiekostenanteil) des 3. Quartals 2022 sind um mindestens 30 % im Vergleich zum 3. Quartal 2019 angestiegen. Diese Voraussetzung dürfte für nahezu alle Unternehmen zutreffen.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, steht den Unternehmen ein Stromkostenbonus in Form eines Steuerguthabens in Höhe von 30 % der Stromkosten zu. Für stromintensive Unternehmen ist eine Steuergutschrift von 40 % der Stromkosten vorgesehen. Als solche gelten jedoch nur jene, die u.a. einen jährlichen Mindeststromverbrauch von einer GWh, also mindestens 1 Mio. kWh haben.


Gaskostenbonus

Voraussetzung für den Gaskostenbonus ist ein Anstieg von mindestens 30 % des durchschnittlichen Gasreferenzpreises (MI-GAS) im 3. Quartal 2022 im Vergleich zum 3. Quartal 2019. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht den Unternehmen ein Gaskostenbonus in Form eines Steuerguthabens in Höhe von 40 % auf die Gaskosten (ausgenommen Gas für thermoelektrische Nutzung) zu.


Vorgansweise zur Erlangung der Steuergutschriften

Für Unternehmen, welche im Jahr 2022 vom selben Strom- bzw. Gaslieferanten wie im 3. Quartal 2019 beliefert wurden, ist eine Vereinfachung vorgesehen. Demnach sind die Lieferanten auf Anfrage der Kunden verpflichtet, diesen die evtl. zustehenden Strom- bzw. Gaskostenboni mitzuteilen. Die Anfragen hierfür müssen innerhalb 29.01.2023 in Bezug auf die Monate Oktober und November 2022 sowie innerhalb 01.03.2023 für den Monat Dezember 2022 gestellt werden.

Falls davon auszugehen ist, dass Sie die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, empfehlen wir Ihnen, die Bestätigungen innerhalb 29.01.2023 bei Ihren Lieferanten mittels zertifiziertem E-Mail (PEC) anzufordern. Hierfür finden Sie unten eine Vorlage, welche wir für Sie vorbereitet haben und das gesamte 4. Quartal abdeckt.

Wir bitten Sie, die von den Lieferanten ausgestellten Mitteilungen zu den Steuerguthaben an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung weiterzuleiten, damit wir die Verrechnung vornehmen können.

Falls Sie von den Lieferanten keine Mitteilung erhalten (z.B. aufgrund Anbieterwechsel), steht Ihnen Ihr persönlicher Betreuer der Finanzbuchhaltung für die Berechnung der Steuerguthaben zur Verfügung.
Kontaktieren Sie uns!
*= Pflichtfelder
Anfrage wird versendet...
Rienzfeldstraße 30
39031 Bruneck - Südtirol
Jetzt unverbindlich anfragen